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RU220045

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2022-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Feststellung, ob ein Anspruch nach Art. 337d OR zu Gunsten des Vereins B._____ entsteht (s. Punkt 1).

E. 3 Lohnrückforderung der zu viel bezahlten Lohnsumme von CHF 1'377.98 wegen ungerechtfertigter Bereicherung sowie Schadener- satz in der Höhe von CHF 630 (Pauschalregelung).

E. 3.1 Die Vorschriften des Schlichtungsverfahrens sind in den Art. 197 bis 212 ZPO geregelt. Hauptaufgabe der Schlichtungsbehörde ist der Versuch, die Par- teien in formloser Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkei- ten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– kann die Schlichtungsbehörde ent- scheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Zeitpunkt des Eingangs des Begehrens beim Gericht respektive im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren bei Eingang des Schlich- tungsgesuchs bestimmt. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens kommt der Formulierung des Rechtsbegehrens dabei die (beschränkte) Bedeutung zu, als dadurch die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO respektive Art. 212 Abs. 1 ZPO bestimmt wird (BK ZPO I-Sterchi, Vorb. zu Art. 91-94 N 3; ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 12; Diggelmann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 91 N 3; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 91 N 7).

E. 3.2 Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 3 im Schlichtungsgesuch vom

30. März 2022 enthält zwei Geldforderungen über Fr. 1'377.98 (Lohnrückforde- rung) und Fr. 630.– (Schadenersatz). Rechtsbegehren Ziffer 3 fand unverändert ins Protokoll der Schlichtungsverhandlung und ins Urteil Eingang, wobei der Streitwert im Urteil mit Fr. 1'807.90 angegeben wurde (Urk. 3). Gemäss Protokoll

- 4 - des Entscheidverfahrens erhöhte die Klägerin die Rückforderung anlässlich der Verhandlung vom 10. Juni 2022 gar auf Fr. 1'807.90, wobei in diesem Zusam- menhang auf eine "zuerst verschickte" Beilage 6 und eine "korrigierte" Beilage 7 verwiesen wurde. Dem Urteil lässt sich dazu unter Hinweis auf die Beilagen 6 und 7 lediglich entnehmen, dass die Aufstellung "des überschüssig ausbezahlten Gehaltes sowie einer fristgerechten Forderung auf Schadenersatz nach OR 337 d" neu berechnet und zugunsten der Klägerin korrigiert worden sei (Urk. 3 S. 3). Die Vorinstanz ging aufgrund der Beilagen 6 und 7 offenbar von einer Re- duktion der Lohnrückforderung auf Fr. 1'177.98 aus, während die Schadenersatz- forderung von Fr. 630.– beibehalten wurde, was eine Gesamtforderung von Fr. 1'807.98 ergäbe. Damit läge ein teilweiser Klagerückzug vor. Ein solcher Teilrückzug im Sinne einer Parteierklärung wurde aber weder protokolliert noch vom Kläger unterzeichnet (Art. 208 Abs. 1 und Art. 241 Abs. 1 ZPO analog); eine entsprechende Abschreibung von Rechtsbegehren Ziffer 3 im Umfang von Fr. 200.– fand auch nicht Eingang ins Dispositiv. Damit blieb es – wie in Rechts- begehren Ziffer 3 vermerkt – bei den ursprünglichen Forderungsbeträgen. Der Streitwert betrug somit bereits ohne Berücksichtigung der übrigen Rechtsbegeh- ren mindestens Fr. 2'007.98. Damit überstieg der Streitwert des Verfahrens die Grenze von Art. 212 Abs. 1 ZPO, welcher die Entscheidkompetenz der Schlich- tungsbehörde definiert. Der Vorinstanz stand es damit nicht zu, einen Entscheid zu fällen. Mangels Entscheidkompetenz der Vorinstanz ist die Beschwerde gutzu- heissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO zur Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.– nicht. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels entsprechenden Antrags (Art. 105 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3).

- 5 - Es wird beschlossen:

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 5 [Mitteilungssatz]

E. 6 [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist: 30 Tage]" 1.3 Gegen das vorgenannte Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen (Urk. 2).

- 3 - 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1). Mit Verfügung vom

29. Juli 2022 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Beschwerde ange- setzt (Urk. 7). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 30. August 2022 (Da- tum Poststempel; Urk. 9) erweist sich das Verfahren als spruchreif.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz als Pro- zessvoraussetzung (Art. 60 ZPO) auch ohne entsprechende Rügen, wobei es sich bei der Frage, ob eine Vorinstanz sachlich zuständig war, um eine Rechts- frage handelt (vgl. etwa BGer 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2.1).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 10. Juni 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteienentschädigungen zu- gesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 9, 10 und 11/A1-H, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'807.98. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. September 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220045-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 29. September 2022 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Verein B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 10. Juni 2022 (GV.2022.00040 / SB.2022.00060)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 30. März 2022 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Stadt … (Vorin- stanz) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit dem nachfolgenden Rechtsbegehren ein (Urk. 1 Beilage 9): "1. Feststellung, ob fristlose Kündigung gerechtfertigt war i. S. d. Art. 337 OR.

2. Feststellung, ob ein Anspruch nach Art. 337d OR zu Gunsten des Vereins B._____ entsteht (s. Punkt 1).

3. Lohnrückforderung der zu viel bezahlten Lohnsumme von CHF 1'377.98 wegen ungerechtfertigter Bereicherung sowie Schadener- satz in der Höhe von CHF 630 (Pauschalregelung).

4. Unterlassen der Aussage durch die ehemalige Kinderbetreuerin, dass eine Kindswohlgefährdung vorliegt. 1.2 Nachdem die Beklagte nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen war, erliess die Vorinstanz zunächst das nachfolgende unbegründete und hernach be- gründete Urteil vom 10. Juni 2022 (Urk. 3): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'807.98 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Gemeinde Dübendorf auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. [Mitteilungssatz]

6. [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist: 30 Tage]" 1.3 Gegen das vorgenannte Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen (Urk. 2).

- 3 - 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1). Mit Verfügung vom

29. Juli 2022 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Beschwerde ange- setzt (Urk. 7). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 30. August 2022 (Da- tum Poststempel; Urk. 9) erweist sich das Verfahren als spruchreif.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz als Pro- zessvoraussetzung (Art. 60 ZPO) auch ohne entsprechende Rügen, wobei es sich bei der Frage, ob eine Vorinstanz sachlich zuständig war, um eine Rechts- frage handelt (vgl. etwa BGer 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2.1). 3.1 Die Vorschriften des Schlichtungsverfahrens sind in den Art. 197 bis 212 ZPO geregelt. Hauptaufgabe der Schlichtungsbehörde ist der Versuch, die Par- teien in formloser Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkei- ten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– kann die Schlichtungsbehörde ent- scheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Zeitpunkt des Eingangs des Begehrens beim Gericht respektive im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren bei Eingang des Schlich- tungsgesuchs bestimmt. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens kommt der Formulierung des Rechtsbegehrens dabei die (beschränkte) Bedeutung zu, als dadurch die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO respektive Art. 212 Abs. 1 ZPO bestimmt wird (BK ZPO I-Sterchi, Vorb. zu Art. 91-94 N 3; ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 12; Diggelmann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 91 N 3; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 91 N 7). 3.2 Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 3 im Schlichtungsgesuch vom

30. März 2022 enthält zwei Geldforderungen über Fr. 1'377.98 (Lohnrückforde- rung) und Fr. 630.– (Schadenersatz). Rechtsbegehren Ziffer 3 fand unverändert ins Protokoll der Schlichtungsverhandlung und ins Urteil Eingang, wobei der Streitwert im Urteil mit Fr. 1'807.90 angegeben wurde (Urk. 3). Gemäss Protokoll

- 4 - des Entscheidverfahrens erhöhte die Klägerin die Rückforderung anlässlich der Verhandlung vom 10. Juni 2022 gar auf Fr. 1'807.90, wobei in diesem Zusam- menhang auf eine "zuerst verschickte" Beilage 6 und eine "korrigierte" Beilage 7 verwiesen wurde. Dem Urteil lässt sich dazu unter Hinweis auf die Beilagen 6 und 7 lediglich entnehmen, dass die Aufstellung "des überschüssig ausbezahlten Gehaltes sowie einer fristgerechten Forderung auf Schadenersatz nach OR 337 d" neu berechnet und zugunsten der Klägerin korrigiert worden sei (Urk. 3 S. 3). Die Vorinstanz ging aufgrund der Beilagen 6 und 7 offenbar von einer Re- duktion der Lohnrückforderung auf Fr. 1'177.98 aus, während die Schadenersatz- forderung von Fr. 630.– beibehalten wurde, was eine Gesamtforderung von Fr. 1'807.98 ergäbe. Damit läge ein teilweiser Klagerückzug vor. Ein solcher Teilrückzug im Sinne einer Parteierklärung wurde aber weder protokolliert noch vom Kläger unterzeichnet (Art. 208 Abs. 1 und Art. 241 Abs. 1 ZPO analog); eine entsprechende Abschreibung von Rechtsbegehren Ziffer 3 im Umfang von Fr. 200.– fand auch nicht Eingang ins Dispositiv. Damit blieb es – wie in Rechts- begehren Ziffer 3 vermerkt – bei den ursprünglichen Forderungsbeträgen. Der Streitwert betrug somit bereits ohne Berücksichtigung der übrigen Rechtsbegeh- ren mindestens Fr. 2'007.98. Damit überstieg der Streitwert des Verfahrens die Grenze von Art. 212 Abs. 1 ZPO, welcher die Entscheidkompetenz der Schlich- tungsbehörde definiert. Der Vorinstanz stand es damit nicht zu, einen Entscheid zu fällen. Mangels Entscheidkompetenz der Vorinstanz ist die Beschwerde gutzu- heissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO zur Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.– nicht. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels entsprechenden Antrags (Art. 105 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 10. Juni 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteienentschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 9, 10 und 11/A1-H, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'807.98. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. September 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: st