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RU220038

Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2022-06-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens die eingeklagte Forderung gegenüber der C._____ AG vollumfänglich beglichen habe und sie dies der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. März 2022 mitgeteilt habe, weshalb die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen seien (Urk. 28 S. 1 f.).

E. 3 Gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO werden die Kosten des Schlichtungsver- fahrens der klagenden Partei auferlegt, wenn sie das Schlichtungsgesuch zurück- zieht. Die Klägerin zog ihre Klage mit Schreiben vom 29. März 2022 zurück (Urk. 17 und 18). Dabei reichte sie, trotz entsprechendem Hinweis durch die Vor- instanz (vgl. Urk. 15), weder eine Vereinbarung der Parteien, gemäss welcher die

- 3 - Kosten des Schlichtungsverfahrens durch die Beklagte zu tragen wären (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO), noch einen Nachweis für die vollständige Zahlung der For- derung durch die Beklagte ein (vgl. Urk. 19-21). Die Vorinstanz hat demnach die Kosten Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO entsprechend zu Recht der Klägerin auferlegt. Unangefochten blieb die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Sodann werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 3 und 12 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die Akten der Vorinstanz gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 3. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw M. Wild versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 3. Juni 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 1. April 2022 (GV.2022.00035 / SB.2022.00080)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Gesuch vom 17. Februar 2022 leitete die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Klägerin) ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12 (Vorinstanz), ein mit dem sinngemässen Rechtsbe- gehren, die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) sei zu verpflich- ten, der C._____ AG Fr. 1'700.– zu bezahlen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1. April 2022 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug als erledigt ab, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin (Urk. 22 S. 2 = Urk. 29 S. 2). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. Mai 2022 innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 22/2) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträ- gen (Urk. 28 S. 2): "1. Erlegen die Gerichtskosten, CHF 250.00, an beklage Partei

2. Entschädigung in Höhe vom CHF 400.00 für klagende Partei, die Bemü- hungen – zwei Stunden der Arbeitszeit, die für die Schreiben verbraucht wurde." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 27). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens die eingeklagte Forderung gegenüber der C._____ AG vollumfänglich beglichen habe und sie dies der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. März 2022 mitgeteilt habe, weshalb die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen seien (Urk. 28 S. 1 f.).

3. Gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO werden die Kosten des Schlichtungsver- fahrens der klagenden Partei auferlegt, wenn sie das Schlichtungsgesuch zurück- zieht. Die Klägerin zog ihre Klage mit Schreiben vom 29. März 2022 zurück (Urk. 17 und 18). Dabei reichte sie, trotz entsprechendem Hinweis durch die Vor- instanz (vgl. Urk. 15), weder eine Vereinbarung der Parteien, gemäss welcher die

- 3 - Kosten des Schlichtungsverfahrens durch die Beklagte zu tragen wären (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO), noch einen Nachweis für die vollständige Zahlung der For- derung durch die Beklagte ein (vgl. Urk. 19-21). Die Vorinstanz hat demnach die Kosten Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO entsprechend zu Recht der Klägerin auferlegt. Unangefochten blieb die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Sodann werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 3 und 12 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die Akten der Vorinstanz gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 3. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw M. Wild versandt am: ip