Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Januar 2022 (Eingang: 27. Januar 2022) leitete die Klägerin, vertreten durch die B._____ SA, beim Friedensrichteramt Kreise 1+2 der Stadt Zürich das Schlichtungsverfahren ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflich- ten, der Klägerin die Forderung von Fr. 135'931.15 nebst Zins zu 5% seit dem
30. November 2020 sowie Fr. 203.30 Betreibungskosten zu bezahlen. Zudem be- antragte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beklagten (Urk. 1 = Urk. 8/1) 1.2 Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 trat das Friedensrichteramt Kreise 1+2 der Stadt Zürich auf die Klage nicht ein, wobei es die Kosten des Schlichtungsver- fahrens der Klägerin auferlegte (Urk. 4 = Urk. 7). 1.3 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Datum Poststempel: 17. Februar 2022) fristgerecht (vgl. Urk. 5) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Zürich 1 aufzuheben (Urk. 6). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2022 wurde – wie das Schlich- tungsgesuch vor Vorinstanz (vgl. Urk. 1) – durch E._____ von der B._____ SA eingereicht, wobei als Parteivertretung der Klägerin ausdrücklich die B._____ SA angegeben wurde (Urk. 6). Die B._____ SA ist eine im Handelsregister eingetra- gene Aktiengesellschaft (www.zefix.ch). Die nichtberufsmässige Prozessvertre-
- 3 - tung nach Art. 68 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich natürlichen Personen vorbehalten (BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 1a, unter anderem mit Verweis auf OGer ZH PS110143-O vom 16. August 2011, E. 1; Hrubesch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 68 N 2; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Art. 68 N 5). Ein Ausnahmetatbestand von Art. 68 Abs. 2 ZPO, wel- cher die berufsmässige Vertretung durch eine juristische Person im vorinstanzli- chen Schlichtungs- oder im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtfertigen wür- de, liegt nicht vor. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und keine Kosten aufzuerlegen sind, kann jedoch auf Weiterungen verzichtet werden.
3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass es sich bei der von der Klä- gerin eingeklagten Forderung um eine handelsgerichtliche Streitigkeit handle. Da die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichteramts Kreise 1+2 der Stadt Zürich nicht gegeben sei, sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 7). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4.2 Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Klägerin offensichtlich nicht. Die Beschwerde enthält weder Ausführungen zur Sache noch eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Vielmehr scheint die Klägerin geltend machen zu wollen, sie habe einzig ein Rechtsöffnungsge-
- 4 - such gestellt, was jedoch offensichtlich unzutreffend ist (vgl. Rechtsbegehren in Urk. 1). Im Übrigen entfällt für Rechtsöffnungen das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. a ZPO; Art. 251 lit. a ZPO) Damit kommt die Klägerin ihrer Begrün- dungsobliegenheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 4.1), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.1 Umständehalber werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 6 und 8/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 135'931.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 8. März 2022 in Sachen A._____ Srl., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ SA, gegen C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 1 + 2, vom 1. Februar 2022 (GV.2022.00043 / SB.2022.00039)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) ist eine juristische Person mit Sitz in D._____. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Be- klagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich. Mit Gesuch vom
18. Januar 2022 (Eingang: 27. Januar 2022) leitete die Klägerin, vertreten durch die B._____ SA, beim Friedensrichteramt Kreise 1+2 der Stadt Zürich das Schlichtungsverfahren ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflich- ten, der Klägerin die Forderung von Fr. 135'931.15 nebst Zins zu 5% seit dem
30. November 2020 sowie Fr. 203.30 Betreibungskosten zu bezahlen. Zudem be- antragte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beklagten (Urk. 1 = Urk. 8/1) 1.2 Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 trat das Friedensrichteramt Kreise 1+2 der Stadt Zürich auf die Klage nicht ein, wobei es die Kosten des Schlichtungsver- fahrens der Klägerin auferlegte (Urk. 4 = Urk. 7). 1.3 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Datum Poststempel: 17. Februar 2022) fristgerecht (vgl. Urk. 5) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Zürich 1 aufzuheben (Urk. 6). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2022 wurde – wie das Schlich- tungsgesuch vor Vorinstanz (vgl. Urk. 1) – durch E._____ von der B._____ SA eingereicht, wobei als Parteivertretung der Klägerin ausdrücklich die B._____ SA angegeben wurde (Urk. 6). Die B._____ SA ist eine im Handelsregister eingetra- gene Aktiengesellschaft (www.zefix.ch). Die nichtberufsmässige Prozessvertre-
- 3 - tung nach Art. 68 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich natürlichen Personen vorbehalten (BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 1a, unter anderem mit Verweis auf OGer ZH PS110143-O vom 16. August 2011, E. 1; Hrubesch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 68 N 2; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Art. 68 N 5). Ein Ausnahmetatbestand von Art. 68 Abs. 2 ZPO, wel- cher die berufsmässige Vertretung durch eine juristische Person im vorinstanzli- chen Schlichtungs- oder im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtfertigen wür- de, liegt nicht vor. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und keine Kosten aufzuerlegen sind, kann jedoch auf Weiterungen verzichtet werden.
3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass es sich bei der von der Klä- gerin eingeklagten Forderung um eine handelsgerichtliche Streitigkeit handle. Da die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichteramts Kreise 1+2 der Stadt Zürich nicht gegeben sei, sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 7). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4.2 Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Klägerin offensichtlich nicht. Die Beschwerde enthält weder Ausführungen zur Sache noch eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Vielmehr scheint die Klägerin geltend machen zu wollen, sie habe einzig ein Rechtsöffnungsge-
- 4 - such gestellt, was jedoch offensichtlich unzutreffend ist (vgl. Rechtsbegehren in Urk. 1). Im Übrigen entfällt für Rechtsöffnungen das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. a ZPO; Art. 251 lit. a ZPO) Damit kommt die Klägerin ihrer Begrün- dungsobliegenheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 4.1), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.1 Umständehalber werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 6 und 8/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 135'931.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: lm