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RU220011

Forderung aus Kaufvertrag / Wandelung / Konsumentenschutz

Zürich OG · 2022-02-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gelangte mit Schlichtungsbegehren vom 1. September 2021 (act. 1) an das Frie- densrichteramt C._____ (nachfolgend: Vorinstanz). Sie stellte folgendes Rechts- begehren: " 1. Der Kauf vom 22. Juni 2021 sei zu wandeln und der Beklagte sei demgemäss zu verpflichten, der Klägerin den Kaufpreis von Fr. 11'790.-- (zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2021) unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Rücknahme des Fahrzeuges Duca- to 15Q 2.3 MJ (Fahrgestell-Nr. ...) samt Fahrzeugausweis zu er- statten. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Minderwert in der Höhe von Fr. 9'376.-- (zzgl. Zins zu 5% seit dem

22. Juni 2021) zu erstatten. Subeventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die im Reparatur- kosten-Kalkulation des XpertCenter vom 20. Juli 2021 (…) aufge- führten Mängel auf eigene Kosten fachmännisch zu beheben.

E. 2 Überdies sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadener- satz in noch zu beziffernder Höhe (zzgl. Zins zu 5% sei mittlerem Verfalltag) zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Die Vorinstanz versandte am 6. September 2021 eine Eingangsanzeige und Vor- ladung zur Schlichtungsverhandlung vom 24. September 2021 an die Parteien. Im Falle des Beklagten und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde sie als "nicht abgeholt" von der Schweizerischen Post retourniert (vgl. act. 2–4). In der Folge wurde am 17. September 2021 neu auf den 22. Oktober 2021 um 10:00 Uhr vorgeladen (act.5–7). Unter Beizug der Kantonspolizei Bern konnte die Vorladung dem Beschwerdeführer am 23. September 2021 erfolgreich zugestellt werden (vgl. act. 8–9). Am 21. Oktober 2021 um 18:39 Uhr ging bei der Vorinstanz – vorab per E-Mail – ein Gesuch des Beschwerdeführers um Dispensation vom persönlichen Erschei- nen ein, gezeichnet durch Rechtsanwalt X._____ (act. 10; am Folgetag postalisch als act. 12 eingegangen). Eine Vollmacht brachte der Unterzeichnete nicht bei, führte aber aus, er sei vom Beschwerdeführer konsultiert worden. Zur Begrün-

- 3 - dung des Ersuchens um Dispensation verwies er auf den ausserkantonalen Wohnsitz des Beschwerdeführers. Das Mandat umfasse die anwaltliche Vertre- tung an der Schlichtungsverhandlung nicht, weshalb auch er, Rechtsanwalt X._____, an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen könne. Mit E-Mail vom gleichen Tag lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab, weil es zu kurzfristig gestellt worden sei (act. 11 = act. 25/6). Nachdem der Beschwerdeführer an der Schlich- tungsverhandlung vom 22. Oktober 2021 säumig geblieben war (vgl. act. 13), erging gleichentags ein Urteilsvorschlag (act. 14). Dieser sieht vor:

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 5'000.00 nebst 5% Zins seit 22.06.2021 innert 10 Tagen ab Rechtsgültigkeit zu bezahlen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 350.00 festgesetzt.
  3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
  4. Es wird der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zuge- sprochen, zahlbar durch den Beklagten innert 10 Tagen ab Rechtsgül- tigkeit.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Klägerin, sowie an den Beklagten, je gegen Gerichtsurkunde.
  6. Dieser Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Ta- gen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung ist dem Friedensrichter schriftlich mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. Der Urteilsvorschlag wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am
  7. November 2021 zugestellt, während am 4. November 2021 eine Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich erfolgte (act. 16 und 17). Am 24. November 2021 wandte sich Rechtsanwalt X._____ an die Vorinstanz. Der Urteilsvorschlag sei ihm vom Beschwerdeführer vorgelegt worden, er verlan- ge allerdings eine gehörige Eröffnung an ihn, den Rechtsvertreter des Beschwer- deführers. Nachdem die Vorinstanz bemängelte, ein Vertretungsverhältnis sei ihr noch nicht angezeigt worden, legte Rechtsanwalt X._____ eine ihn legitimierende - 4 - Vollmacht vom 6. Oktober 2021 vor. Die Vorinstanz teilte in der Folge mit, das Verfahren sei bereits abgeschlossen. Das Vertretungsverhältnis sei erst nach dem Versand des Urteilsvorschlags angezeigt worden (act 2–5 des Dossiers "Eingaben ausserhalb eines laufenden Verfahrens"; act. 25/7–8).
  8. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 (act. 21) erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " Der Urteilsvorschlag vom 22.10.2021 des Friedensrichteramts C._____ sei aufzuheben. Eventualiter: Das Friedensrichteramt C._____ sei anzuweisen, den Ur- teilsvorschlag vom 22.10.2021 dem beauftragten Anwalt der vertrete- nen Partei zu eröffnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge" Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–18). Die Sache ist spruchreif.
  9. Der Beschwerdeführer macht bei der Kammer geltend, die Vorinstanz sei nicht örtlich zuständig gewesen. Zudem sei der Urteilsvorschlag nicht rechts- genüglich eröffnet worden, da dessen Zustellung nicht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern an den Beschwerdeführer persönlich erfolgt sei. In- dem die Vorinstanz ihm, Rechtsanwalt X._____, geantwortet habe, sei das Vertre- tungsverhältnis zum Beschwerdeführer anerkannt worden. Schliesslich wäre der Beschwerdeführer von der Schlichtungsverhandlung zu dispensieren gewesen (act. 21 S. 3 f.).
  10. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein Urteilsvorschlag nach Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO kein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO dar. Der Rechtsuchende, der sich aus wel- chem Grund auch immer weigert, einen Urteilsvorschlag anzunehmen, kann die- sen nur ablehnen (BGE 140 III 310 = Pra 104 [2015] Nr. 34 E. 1.4). Dieser An- sicht ist auch die herrschende Lehre (HONEGGER, ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 211 N 1; RICKLI, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 211 N 22 ff.; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, S. 373). - 5 - Demnach steht das Rechtsmittel der Beschwerde vorliegend nicht offen. Auf den Hauptantrag der Beschwerde ist ohne Weiterungen nicht einzutreten. Damit erüb- rigen sich Weiterungen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vor Obergericht erstmals erhobenen Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Im Lichte von Art. 32 lit. a ZPO, auf welche Bestimmung sich die Beschwerdegegnerin ausdrücklich berufen hatte (act. 1), erschiene er im Übrigen unbegründet.
  11. Was den Eventualantrag anbelangt, ist zwar bereits fraglich, was dessen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 319 ZPO bildet. Dies kann jedoch dahinge- stellt bleiben, denn der Urteilsvorschlag vom 22. Oktober 2021 liegt Rechtsanwalt X._____ nach seinen eigenen Angaben seit dem 24. November 2021 vor (vgl. act. 25/7). Damit wäre der gerügte Mangel geheilt geworden bzw. eine Berufung auf den Formmangel missbräuchlich, selbst wenn davon auszugehen wäre, die Zu- stellung an den Beschwerdeführer persönlich vom 4. November 2021 sei geset- zeswidrig und ohne Rechtswirkungen erfolgt (vgl. hierzu: BGE 132 I 249 = Pra 96 [2007] Nr. 64 E. 7; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 138 N 71). Ein Rechtsnachteil wäre dem Beschwerdeführer daraus nicht erwachsen: Rechtsanwalt X._____ hätte nach dem Erhalt des Urteilsvorschlages dessen Ab- lehnung erklären können. Stattdessen beschränkte er sich darauf, das Friedens- richteramt auf die seiner Ansicht nach nicht korrekt erfolgte Zustellung hinzuwei- sen. Die verpasste Ablehnungsfrist kann nicht mittels des vorliegenden Rechts- mittels wiederhergestellt werden. Da mit einer nochmaligen Eröffnung des Urteilsvorschlags nichts gewonnen wäre, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse betreffend seinen Eventualantrag. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  12. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 5'000.– (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren nach Massgabe von § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– zu beziffern. Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unter- liegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr kein Aufwand entstanden ist. - 6 - Es wird beschlossen:
  13. Auf die Beschwerde wir nicht eingetreten.
  14. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
  15. Die Kosten werden dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt.
  16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von act. 21, 22 und 25/3–8, so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrich- teramt C._____, je gegen Empfangsschein.
  18. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 15. Februar 2022 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung aus Kaufvertrag / Wandelung / Konsumentenschutz Beschwerde gegen einen Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes Uster vom 22. Oktober 2021 (GV.2021.00080 / SB.2021.00097)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gelangte mit Schlichtungsbegehren vom 1. September 2021 (act. 1) an das Frie- densrichteramt C._____ (nachfolgend: Vorinstanz). Sie stellte folgendes Rechts- begehren: " 1. Der Kauf vom 22. Juni 2021 sei zu wandeln und der Beklagte sei demgemäss zu verpflichten, der Klägerin den Kaufpreis von Fr. 11'790.-- (zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2021) unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Rücknahme des Fahrzeuges Duca- to 15Q 2.3 MJ (Fahrgestell-Nr. ...) samt Fahrzeugausweis zu er- statten. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Minderwert in der Höhe von Fr. 9'376.-- (zzgl. Zins zu 5% seit dem

22. Juni 2021) zu erstatten. Subeventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die im Reparatur- kosten-Kalkulation des XpertCenter vom 20. Juli 2021 (…) aufge- führten Mängel auf eigene Kosten fachmännisch zu beheben.

2. Überdies sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadener- satz in noch zu beziffernder Höhe (zzgl. Zins zu 5% sei mittlerem Verfalltag) zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Die Vorinstanz versandte am 6. September 2021 eine Eingangsanzeige und Vor- ladung zur Schlichtungsverhandlung vom 24. September 2021 an die Parteien. Im Falle des Beklagten und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde sie als "nicht abgeholt" von der Schweizerischen Post retourniert (vgl. act. 2–4). In der Folge wurde am 17. September 2021 neu auf den 22. Oktober 2021 um 10:00 Uhr vorgeladen (act.5–7). Unter Beizug der Kantonspolizei Bern konnte die Vorladung dem Beschwerdeführer am 23. September 2021 erfolgreich zugestellt werden (vgl. act. 8–9). Am 21. Oktober 2021 um 18:39 Uhr ging bei der Vorinstanz – vorab per E-Mail – ein Gesuch des Beschwerdeführers um Dispensation vom persönlichen Erschei- nen ein, gezeichnet durch Rechtsanwalt X._____ (act. 10; am Folgetag postalisch als act. 12 eingegangen). Eine Vollmacht brachte der Unterzeichnete nicht bei, führte aber aus, er sei vom Beschwerdeführer konsultiert worden. Zur Begrün-

- 3 - dung des Ersuchens um Dispensation verwies er auf den ausserkantonalen Wohnsitz des Beschwerdeführers. Das Mandat umfasse die anwaltliche Vertre- tung an der Schlichtungsverhandlung nicht, weshalb auch er, Rechtsanwalt X._____, an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen könne. Mit E-Mail vom gleichen Tag lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab, weil es zu kurzfristig gestellt worden sei (act. 11 = act. 25/6). Nachdem der Beschwerdeführer an der Schlich- tungsverhandlung vom 22. Oktober 2021 säumig geblieben war (vgl. act. 13), erging gleichentags ein Urteilsvorschlag (act. 14). Dieser sieht vor:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 5'000.00 nebst 5% Zins seit 22.06.2021 innert 10 Tagen ab Rechtsgültigkeit zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 350.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es wird der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zuge- sprochen, zahlbar durch den Beklagten innert 10 Tagen ab Rechtsgül- tigkeit.

5. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Klägerin, sowie an den Beklagten, je gegen Gerichtsurkunde.

6. Dieser Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Ta- gen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung ist dem Friedensrichter schriftlich mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. Der Urteilsvorschlag wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am

1. November 2021 zugestellt, während am 4. November 2021 eine Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich erfolgte (act. 16 und 17). Am 24. November 2021 wandte sich Rechtsanwalt X._____ an die Vorinstanz. Der Urteilsvorschlag sei ihm vom Beschwerdeführer vorgelegt worden, er verlan- ge allerdings eine gehörige Eröffnung an ihn, den Rechtsvertreter des Beschwer- deführers. Nachdem die Vorinstanz bemängelte, ein Vertretungsverhältnis sei ihr noch nicht angezeigt worden, legte Rechtsanwalt X._____ eine ihn legitimierende

- 4 - Vollmacht vom 6. Oktober 2021 vor. Die Vorinstanz teilte in der Folge mit, das Verfahren sei bereits abgeschlossen. Das Vertretungsverhältnis sei erst nach dem Versand des Urteilsvorschlags angezeigt worden (act 2–5 des Dossiers "Eingaben ausserhalb eines laufenden Verfahrens"; act. 25/7–8).

2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 (act. 21) erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " Der Urteilsvorschlag vom 22.10.2021 des Friedensrichteramts C._____ sei aufzuheben. Eventualiter: Das Friedensrichteramt C._____ sei anzuweisen, den Ur- teilsvorschlag vom 22.10.2021 dem beauftragten Anwalt der vertrete- nen Partei zu eröffnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge" Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–18). Die Sache ist spruchreif.

3. Der Beschwerdeführer macht bei der Kammer geltend, die Vorinstanz sei nicht örtlich zuständig gewesen. Zudem sei der Urteilsvorschlag nicht rechts- genüglich eröffnet worden, da dessen Zustellung nicht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern an den Beschwerdeführer persönlich erfolgt sei. In- dem die Vorinstanz ihm, Rechtsanwalt X._____, geantwortet habe, sei das Vertre- tungsverhältnis zum Beschwerdeführer anerkannt worden. Schliesslich wäre der Beschwerdeführer von der Schlichtungsverhandlung zu dispensieren gewesen (act. 21 S. 3 f.).

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein Urteilsvorschlag nach Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO kein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO dar. Der Rechtsuchende, der sich aus wel- chem Grund auch immer weigert, einen Urteilsvorschlag anzunehmen, kann die- sen nur ablehnen (BGE 140 III 310 = Pra 104 [2015] Nr. 34 E. 1.4). Dieser An- sicht ist auch die herrschende Lehre (HONEGGER, ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 211 N 1; RICKLI, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 211 N 22 ff.; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, S. 373).

- 5 - Demnach steht das Rechtsmittel der Beschwerde vorliegend nicht offen. Auf den Hauptantrag der Beschwerde ist ohne Weiterungen nicht einzutreten. Damit erüb- rigen sich Weiterungen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vor Obergericht erstmals erhobenen Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Im Lichte von Art. 32 lit. a ZPO, auf welche Bestimmung sich die Beschwerdegegnerin ausdrücklich berufen hatte (act. 1), erschiene er im Übrigen unbegründet.

5. Was den Eventualantrag anbelangt, ist zwar bereits fraglich, was dessen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 319 ZPO bildet. Dies kann jedoch dahinge- stellt bleiben, denn der Urteilsvorschlag vom 22. Oktober 2021 liegt Rechtsanwalt X._____ nach seinen eigenen Angaben seit dem 24. November 2021 vor (vgl. act. 25/7). Damit wäre der gerügte Mangel geheilt geworden bzw. eine Berufung auf den Formmangel missbräuchlich, selbst wenn davon auszugehen wäre, die Zu- stellung an den Beschwerdeführer persönlich vom 4. November 2021 sei geset- zeswidrig und ohne Rechtswirkungen erfolgt (vgl. hierzu: BGE 132 I 249 = Pra 96 [2007] Nr. 64 E. 7; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 138 N 71). Ein Rechtsnachteil wäre dem Beschwerdeführer daraus nicht erwachsen: Rechtsanwalt X._____ hätte nach dem Erhalt des Urteilsvorschlages dessen Ab- lehnung erklären können. Stattdessen beschränkte er sich darauf, das Friedens- richteramt auf die seiner Ansicht nach nicht korrekt erfolgte Zustellung hinzuwei- sen. Die verpasste Ablehnungsfrist kann nicht mittels des vorliegenden Rechts- mittels wiederhergestellt werden. Da mit einer nochmaligen Eröffnung des Urteilsvorschlags nichts gewonnen wäre, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse betreffend seinen Eventualantrag. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 5'000.– (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren nach Massgabe von § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– zu beziffern. Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unter- liegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr kein Aufwand entstanden ist.

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wir nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von act. 21, 22 und 25/3–8, so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrich- teramt C._____, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am: