Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 23. April 2021 reichte die Klägerin beim Frie- densrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (Vorinstanz), ein Schlichtungsge- such mit folgenden Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2): "1 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Rechnung vom 12. März 2021 im Bezug Nebenkosten 2021 Akontozahlung in der Hohe von CHF11,000 an die Beklagte nichtig sei.
E. 2 Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Rechnung der Beklagte vom
12. März 2021 im Bezug Nebenkosten 2021 Akontozahlung in der Hohe von CHF2,000 an die Klägerin nichtig sei.
E. 3 Die Kosten im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021. 00109, GV.2021.00126 seien von CHF420 auf CHF0 zu reduzieren.
- 3 -
E. 4 Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF 420 im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021. 00126 zurückzuerstatten.
E. 5 Da die Klagebewilligung das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien festhält und der Klägerin den Weg ans Gericht öffnet, handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Anders verhält es sich, wenn die Klägerin die Klagebewilligung vom 29. September 2021 verfallen lässt und das Verfahren damit keinen Fortgang nimmt. Diesfalls handelt es sich beim vorliegen- den Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015, E. 2.2.1; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Diss. 2015, S. 460 Rz. 742). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.-- festgesetzt. - 7 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vor Verfall der Klagebewilli- gung) bzw. ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (ab Verfall der Klagebewilligung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210110-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. November 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nachbarschaftsstreit Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 29. September 2021 (GV.2021.00126 / SB.2021.00222)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 23. April 2021 reichte die Klägerin beim Frie- densrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (Vorinstanz), ein Schlichtungsge- such mit folgenden Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2): "1 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Rechnung vom 12. März 2021 im Bezug Nebenkosten 2021 Akontozahlung in der Hohe von CHF11,000 an die Beklagte nichtig sei. 2 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Rechnung der Beklagte vom
12. März 2021 im Bezug Nebenkosten 2021 Akontozahlung in der Hohe von CHF2,000 an die Klägerin nichtig sei. 3 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."
b) Mit Verfügung vom 27. April 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.– an (Urk. 4). Der von der Klägerin dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (Urk. 10). Nach Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 15) lud die Vorinstanz die Parteien zu insgesamt vier Schlichtungsverhandlungen am 29. September 2021 vor (Urk. 16). Am 28. September 2021 teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, dass sie nicht zu den angesetzten Schlichtungsverhandlungen erscheinen werde (Urk. 20). Zur Schlichtungsverhandlung erschien denn auch nur die Klägerin (Urk. 22). Da- raufhin stellte die Vorinstanz der Klägerin die Klagebewilligung aus und auferlegte ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– (Urk. 23 = Urk. 26).
c) Hiergegen erhob die Klägerin am 5. November 2021 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 24: Zustellung am 6. Oktober 2021) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 25 S. 1): "1 – Die Klagebewilligungen im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben. 2 – Die Schlichtungsverhandlungen am 29 September 2021 im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 – Die Kosten im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021. 00109, GV.2021.00126 seien von CHF420 auf CHF0 zu reduzieren.
- 3 - 4 – Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF 420 im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021. 00126 zurückzuerstatten. 5 – Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, für die Schlichtungsverhandlungen im Bezug auf Bezug auf GV.2021.00102, GV. 2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 erneut vorzuladen und mir diesmal gültige Klage [recte: Klagebewilligungen auszustellen]"
d) Soweit die Klägerin um Akteneinsicht sowie um Fristerstreckung zur ergänzenden Begründung ihrer Beschwerde ersucht (Urk. 25 S. 2 Ziff. 8), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie als Verfahrenspartei jederzeit nach telefonischer Vo- ranmeldung während der Öffnungszeiten des Gerichts Einsicht in die Akten neh- men kann. Bei der in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Frist zur Einreichung der Beschwerde handelt es sich allerdings um eine gesetzliche Frist, weshalb sie we- der erstreckt noch neu angesetzt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die Beschwerde innert der Beschwerdefrist abschliessend begründet einzu- reichen, weshalb vorliegend von vornherein nur die (am letzten Tag der Be- schwerdefrist zur Post gegebene [vgl. oben Erw. 1.c]) Rechtsmittelschrift der Klä- gerin vom 5. November 2021 berücksichtigt werden kann.
e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar (BGE 140 III 227 E. 3 = Pra 104/2015 Nr. 35; BGE 139 III 273 E. 2.3 = Pra 103/2014 Nr. 6). Sie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien fest und öffnet dergestalt dem Kläger den Weg ans Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Nur der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine mit Kostenbeschwerde anfechtbare Verfügung dar (BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3). Dementsprechend ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfah-
- 4 - ren richtet (Rechtsmittelanträge Ziff. 3 und 4). Auf die Rechtsmittelanträge Ziff. 1, 2 und 5 ist hingegen nicht einzutreten.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
b) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 13'000.– aus (Urk. 26 S. 1). In der Folge setzte sie die Kosten für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 420.– fest (Urk. 26 S. 2).
c) Die Klägerin macht beschwerdeweise zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe sämtliche Schlichtungsverhandlungen um 14:00 Uhr abgehalten (vorverschoben), da die Beklagte ihr Nichterscheinen angekündigt habe. Zufolge der kurzfristigen Verschiebung sämtlicher Verhandlungen auf 14.00 Uhr gehe sie davon aus, dass die Klagebewilligungen ungültig seien (Urk. 25 S. 3). Für ungülti- ge Klagebewilligungen seien keine Kosten zu erheben (Urk. 25 S. 4). Die Klägerin kann die geltend gemachte Ungültigkeit der Klagebewilligung im Rahmen der vorliegenden Kostenbeschwerde dem allgemeinen diesbezügli- chen Grundsatz folgend nicht – auch nicht vorfrageweise – überprüfen lassen
- 5 - (vgl. oben Erw. 2 und ZR 109/2010 Nr. 75). Dementsprechend ist auf diese Bean- standung nicht weiter einzugehen.
d) Die Klägerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe bei der Bemes- sung der Verfahrenskosten grundlos nicht auf den von ihr genannten Streitwert von Fr. 1'000.– abgestellt (Urk. 25 S. 4). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Schlichtungsbegehren der Klägerin vom 23. April 2021 enthält zwei bezifferte Rechtsbegehren: Zum einen soll eine Rechnung über Fr. 11'000.-- nichtig erklärt werden, zum andern eine Rechnung über Fr. 2'000.-- (Urk. 1 S. 2). Aus der dem Schlichtungsgesuch beigelegten Rechnung ergibt sich zwar, dass der Betrag von Fr. 2'000.-- ein Teil der Rechnung von Fr. 11'000.-- ist (Urk. 2), die Klägerin hat gleichwohl die Nichtigerklärung von zwei Rechnungen verlangt. In der Beschwerde wird nicht dargetan, wieso die vorinstanzliche Bezifferung des Streitwerts unter diesen Umständen unrichtig sein sollte. Solches ist auch nicht evident. Damit bleibt es beim Streitwert von Fr. 13'000.--.
e) Die Klägerin macht schliesslich geltend, der Aufwand für die Vorinstanz sei relativ gering gewesen. Die Beklagte sei nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen; daher habe die Vorinstanz nicht schlichten müssen. Vor diesem Hin- tergrund seien die Kosten von Fr. 420.– pro Klagebewilligung von der Vorinstanz viel zu hoch angesetzt worden (Urk. 25 S. 4). Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt, unabhängig von den einzelnen Tätigkeiten der Schlichtungsbehörde und den effektiv angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 96 ZPO). Sie berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11), wel- che im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Bei Streitigkeiten wie der vorliegenden mit einem Streitwert von Fr. 13'000.– reicht der von der Gebührenverordnung vorgegebene Tarifrahmen von Fr. 420.– bis Fr. 615.– (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr von Fr. 420.– wurde demnach
- 6 - bereits am untersten Rand des Tarifrahmens festgesetzt; eine weitere Reduktion aufgrund des geringen Aufwands ist nicht angezeigt. Insofern erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen (soweit auf sie eingetreten werden kann; oben Erw. 2).
4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 i.V. mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 420.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin mangels eines entsprechenden Antrags und zufolge ihres vollumfänglichen Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels re- levanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
5. Da die Klagebewilligung das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien festhält und der Klägerin den Weg ans Gericht öffnet, handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Anders verhält es sich, wenn die Klägerin die Klagebewilligung vom 29. September 2021 verfallen lässt und das Verfahren damit keinen Fortgang nimmt. Diesfalls handelt es sich beim vorliegen- den Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015, E. 2.2.1; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Diss. 2015, S. 460 Rz. 742). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.-- festgesetzt.
- 7 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vor Verfall der Klagebewilli- gung) bzw. ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (ab Verfall der Klagebewilligung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya