Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 1. April 2021 reichte die Klägerin beim Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2): "1 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass C._____ gegen dem Stockwerk- eigentümergemeinschaft Reglement verstiess, in dem er RA X._____ über CHF40,000 aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft Kontos in 2020 be- zahlt hat.
E. 2 Es sei gerichtlich festzustellen, dass C._____ gegen dem Stockwerk- eigentümergemeinschaft Reglement verstiess, in dem er dem Friedensrich- teramt CHF525 aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft Kontos bezahlt hat.
E. 3 Es sei gerichtlich festzustellen, dass C._____ gegen dem Stockwerk- eigentümergemeinschaft Reglement verstiess, in dem er dem Notariat CHF110 aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft Kontos bezahlt hat.
E. 4 Es sei gerichtlich festzustellen, dass C._____ gegen dem Stockwerk- eigentümergemeinschaft Reglement verstiess, in dem er in Februar 2021 dem Obergericht CHF3800 aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft Kon- tos bezahlt hat.
E. 5 Da die Klagebewilligung das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien festhält und der Klägerin den Weg ans Gericht öffnet, handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Anders verhält es sich, wenn die Klägerin die Klagebewilligung vom 29. September 2021 verfallen lässt und das Verfahren damit keinen Fortgang nimmt. Diesfalls handelt es sich beim vorliegen- den Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015, E. 2.2.1; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Diss. 2015, S. 460 Rz. 742). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Kostenregelung in der Klagebewilligung vom 29. September 2021, GV.2021.00102 / SB.2021.00219, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden festgesetzt auf Fr. 300.–. Sie werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von dieser geleis- teten Kostenvorschuss bezogen. Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 ZPO)." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. - 8 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin im Um- fang von zwei Dritteln (Fr. 200.–) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vor Verfall der Klagebewilli- gung) bzw. ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (ab Verfall der Klagebewilligung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: - 9 - lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210107-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. November 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nachbarschaftsstreit Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 29. September 2021 (GV.2021.00102 / SB.2021.00219)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 1. April 2021 reichte die Klägerin beim Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2): "1 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass C._____ gegen dem Stockwerk- eigentümergemeinschaft Reglement verstiess, in dem er RA X._____ über CHF40,000 aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft Kontos in 2020 be- zahlt hat. 2 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass C._____ gegen dem Stockwerk- eigentümergemeinschaft Reglement verstiess, in dem er dem Friedensrich- teramt CHF525 aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft Kontos bezahlt hat. 3 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass C._____ gegen dem Stockwerk- eigentümergemeinschaft Reglement verstiess, in dem er dem Notariat CHF110 aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft Kontos bezahlt hat. 4 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass C._____ gegen dem Stockwerk- eigentümergemeinschaft Reglement verstiess, in dem er in Februar 2021 dem Obergericht CHF3800 aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft Kon- tos bezahlt hat. 5 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte"
b) Mit Verfügung vom 6. April 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.– an (Urk. 2). Der von der Klägerin dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (Urk. 8). Nach Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 13) lud die Vorinstanz die Parteien zu insgesamt vier Schlichtungsverhandlungen am 29. September 2021 vor (Urk. 14). Am 28. September 2021 teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, dass sie nicht zu den angesetzten Schlichtungsverhandlungen erscheinen werde (Urk. 18). Zur Schlichtungsverhandlung erschien denn auch nur die Klägerin (Urk. 20). Da- raufhin stellte die Vorinstanz der Klägerin die Klagebewilligung aus und auferlegte ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– (Urk. 21 = Urk. 24).
c) Hiergegen erhob die Klägerin am 5. November 2021 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 22: Zustellung am 6. Oktober 2021) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 23 S. 1):
- 3 - "1 – Die Klagebewilligungen im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 seien für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben. 2 – Die Schlichtungsverhandlungen am 29 September 2021 im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 – Die Kosten im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021. 00109, GV.2021.00126 seien von CHF420 auf CHF0 zu reduzieren. 4 – Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF 420 im Bezug auf GV.2021.00102, GV.2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021. 00126 zurückzuerstatten. 5 – Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, für die Schlichtungsverhandlungen im Bezug auf Bezug auf GV.2021.00102, GV. 2021.00103, GV.2021.00109, GV.2021.00126 erneut vorzuladen und mir diesmal gültige Klage [recte: Klagebewilligungen auszustellen]"
d) Soweit die Klägerin um Akteneinsicht sowie um Fristerstreckung zur ergänzenden Begründung ihrer Beschwerde ersucht (Urk. 23 S. 2 Ziff. 8), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie als Verfahrenspartei jederzeit nach telefonischer Vo- ranmeldung während der Öffnungszeiten des Gerichts Einsicht in die Akten neh- men kann. Bei der in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Frist zur Einreichung der Beschwerde handelt es sich allerdings um eine gesetzliche Frist, weshalb sie we- der erstreckt noch neu angesetzt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die Beschwerde innert der Beschwerdefrist abschliessend begründet einzu- reichen, weshalb vorliegend von vornherein nur die (am letzten Tag der Be- schwerdefrist zur Post gegebene [vgl. oben Erw. 1.c]) Rechtsmittelschrift der Klä- gerin vom 5. November 2021 berücksichtigt werden kann.
e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Vom Einho- len einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen, denn soweit die Be- schwerde sich gegen die Höhe der Kosten für das Schlichtungsverfahren richtet, ist die Beklagte nicht beschwert (auch nicht durch das vorliegende Verfahren, da ihr hierfür keine Kosten auferlegt werden [vgl. nachfolgend Erw. 4.b]), und im Üb- rigen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (vgl. sogleich Erw. 2). Die Sache ist spruchreif.
2. Bei der Klagebewilligung handelt es sich nicht um einen Entscheid und sie ist dementsprechend nicht anfechtbar (BGE 140 III 227 E. 3 = Pra 104/2015
- 4 - Nr. 35; BGE 139 III 273 E. 2.3 = Pra 103/2014 Nr. 6). Sie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien fest und öffnet dergestalt dem Kläger den Weg ans Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Nur der im Rahmen einer Klagebewilligung ergangene Spruch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat Entscheidcharakter und stellt grundsätzlich eine mit Kostenbeschwerde anfechtbare Verfügung dar (BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3). Dementsprechend ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfah- ren richtet (Rechtsmittelanträge Ziff. 3 und 4). Auf die Rechtsmittelanträge Ziff. 1, 2 und 5 ist hingegen nicht einzutreten.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
b) Die Vorinstanz ging ermessensweise von einem Streitwert von über Fr. 1'000.–, jedoch höchstens Fr. 10'000.– aus. In der Folge setzte sie die Kosten für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 420.– fest (Urk. 24 S. 2).
c) Die Klägerin macht beschwerdeweise zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe sämtliche Schlichtungsverhandlungen um 14:00 Uhr abgehalten
- 5 - (vorverschoben), da die Beklagte ihr Nichterscheinen angekündigt habe. Zufolge der kurzfristigen Verschiebung sämtlicher Verhandlungen auf 14.00 Uhr gehe sie davon aus, dass die Klagebewilligungen ungültig seien (Urk. 23 S. 3). Für ungülti- ge Klagebewilligungen seien keine Kosten zu erheben (Urk. 23 S. 4). Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Schlichtungsverhandlung nicht verschoben wurde (vgl. Urk. 14), kann die Klägerin die geltend gemachte Ungültigkeit der Klagebewilligung im Rahmen der vorliegenden Kostenbeschwer- de dem allgemeinen diesbezüglichen Grundsatz folgend nicht – auch nicht vorfra- geweise – überprüfen lassen (vgl. oben Erw. 2 und ZR 109/2010 Nr. 75). Dem- entsprechend ist auf diese Beanstandung nicht weiter einzugehen.
d) Die Klägerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe bei der Bemes- sung der Verfahrenskosten grundlos nicht auf den von ihr genannten Streitwert von Fr. 1'000.– abgestellt (Urk. 23 S. 4). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet es – wie vorliegend – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht ei- nigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Mass- gebend ist der objektive Wert der geforderten Leistung, welcher nötigenfalls nach objektiven Kriterien zu schätzen ist (ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 15 und N 25; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 22). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Streitwert mangels einer diesbezüglichen Einigung der Parteien geschätzt hat, zumal in der Beschwerde nicht dargetan wird, weshalb dieses Vor- gehen nicht zulässig gewesen sein sollte. Inwiefern die Schätzung unzutreffend sein soll, legt die Klägerin ebenfalls mit keinem Wort dar. Insofern genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Erw. 3.a) nicht, weshalb es bei der Schät- zung der Vorinstanz sein Bewenden hat.
e) Die Klägerin macht schliesslich geltend, der Aufwand für die Vorinstanz sei relativ gering gewesen. Die Beklagte sei nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen; daher habe die Vorinstanz nicht schlichten müssen. Vor diesem Hin-
- 6 - tergrund seien die Kosten von Fr. 420.– pro Klagebewilligung von der Vorinstanz viel zu hoch angesetzt worden (Urk. 23 S. 4). Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt, unabhängig von den einzelnen Tätigkeiten der Schlichtungsbehörde und den effektiv angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 96 ZPO). Sie berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11), wel- che im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Bei Streitigkeiten wie der vorliegenden mit einem Streitwert von über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– reicht der von der Gebührenverordnung vorgegebene Tarifrahmen von Fr. 250.– bis Fr. 420.– (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz schöpfte demnach den vorgegebenen Tarifrahmen aus, indem sie die Gebühr beim Maximum von Fr. 420.– festsetzte. Die Höhe der Gebühr impliziert, dass es sich aus Sicht der Vorinstanz um ein aufwändiges und komplexes Verfahren ge- handelt hat. Dem kann indes mit Blick auf die Akten nicht gefolgt werden. Da die Beklagte nicht erschien, dauerte die Schlichtungsverhandlung für das vorliegende sowie für drei Parallelverfahren nur 15 Minuten (Urk. 20 S. 2). Gleichentags stellte die Vorinstanz der Klägerin die Klagebewilligung aus. Der Aufwand der Vorinstanz hielt sich demnach in engen Grenzen und die Gebühr von Fr. 420.– lässt sich in Anbetracht des Tarifrahmens sowie unter Nachachtung des Äquivalenzprinzips nicht mit dem insgesamt geringen Aufwand in Einklang bringen. Vielmehr er- scheint mit Blick auf das wenig aufwändige Schlichtungsverfahren eine Gebühr im unteren Bereich des Tarifrahmens angemessen, mithin eine Gebühr von Fr. 300.– . Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet und die Gebühr für das Schlichtungsverfahren ist entsprechend herabzusetzen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 i.V. mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der Klägerin ange- sichts ihres Unterliegens mit den Rechtsmittelanträgen Ziff. 1, 2 und 5 zu zwei
- 7 - Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin mangels eines entsprechenden Antrags und zufolge ihres überwiegenden Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
5. Da die Klagebewilligung das Verfahren nicht abschliesst, sondern bloss die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien festhält und der Klägerin den Weg ans Gericht öffnet, handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Anders verhält es sich, wenn die Klägerin die Klagebewilligung vom 29. September 2021 verfallen lässt und das Verfahren damit keinen Fortgang nimmt. Diesfalls handelt es sich beim vorliegen- den Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015, E. 2.2.1; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Diss. 2015, S. 460 Rz. 742). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Kostenregelung in der Klagebewilligung vom 29. September 2021, GV.2021.00102 / SB.2021.00219, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden festgesetzt auf Fr. 300.–. Sie werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von dieser geleis- teten Kostenvorschuss bezogen. Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 ZPO)." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
- 8 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin im Um- fang von zwei Dritteln (Fr. 200.–) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vor Verfall der Klagebewilli- gung) bzw. ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (ab Verfall der Klagebewilligung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am:
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