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RU210064

Forderung (Rechtsverweigerung)

Zürich OG · 2021-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Verteidigung vermögenswerter Güter gilt im Regelfall nicht als Wahrung höchstpersönlicher Rechte (BK-Bucher/Aebi-Müller, Art. 19-19c ZGB N 255). Der Kläger, welcher prozessunfähig ist, kann daher nicht selbstständig eine Forde- rungsklage anheben. Mangels Genehmigung der Beschwerde durch den Vertre- tungsbeistand des Klägers fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde des Klägers vom 2. Juni 2021 nicht einzutreten ist (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO).

E. 3 Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kos- ten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. - 3 -
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210064-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 30. Juni 2021 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung (Rechtsverweigerung) Beschwerde im Verfahren des Friedensrichteramtes Hinwil (GV.2021.00020)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz gegen den Beklagten und Beschwerdegegner eine Forderungsklage anhängig (Urk. 7/2). Mit Verfügungen vom 21. Mai 2021 und vom 1. Juni 2021 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist bzw. Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– an (Urk. 7/4 und Urk. 7/6). 1.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 erhob der Kläger Beschwerde wegen "Nöti- gung und Rechtsverweigerung" (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 wurde dem Beistand des Klägers Frist zur Genehmigung der Beschwerde angesetzt, da das Bundesgericht im Verfahren 4F_9/2021 mit Verfügung vom 21. Mai 2021 festgestellt hatte, der Kläger sei prozessunfähig, soweit dessen Prozesshandlun- gen von seinem zur Prozessführung ermächtigten Beistand nicht genehmigt wür- den und es nicht um die Durchsetzung von höchstpersönlichen Rechten gehe (Urk. 4). Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 teilte der Beistand des Klägers mit, dass er der Beschwerde vom 2. Juni 2021 keine Zustimmung erteile (Urk. 5).

2. Die Verteidigung vermögenswerter Güter gilt im Regelfall nicht als Wahrung höchstpersönlicher Rechte (BK-Bucher/Aebi-Müller, Art. 19-19c ZGB N 255). Der Kläger, welcher prozessunfähig ist, kann daher nicht selbstständig eine Forde- rungsklage anheben. Mangels Genehmigung der Beschwerde durch den Vertre- tungsbeistand des Klägers fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde des Klägers vom 2. Juni 2021 nicht einzutreten ist (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO).

3. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kos- ten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

- 3 -

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip