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RU210047

Persönlichkeitsverletzung

Zürich OG · 2021-06-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (Eingang am 7. April 2021), ein Schlichtungsgesuch mit folgendem Rechtsbegeh- ren ein (Urk. 5/1 S. 1): " 1 - Es sei die Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verletzung der Persönlichkeit der klagenden Partei durch die be- klagte Partei festzustellen, indem diese:

- die Klägerin wiederholt beschimpft und beleidigt

- übele Nachrede über die Klägerin verbreitet

E. 2 Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz und Ge- nugtuung in der Hohe von CHF1000 plus Zins von 5% seit 1. No- vember 2019 zu bezahlen.

E. 3 Die Kostenvorschuss sei von CHF250 auf CHF0 zu reduzieren.

E. 4 a) Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Den Gerichten kommt bei der Handhabung dieser Vorschrift viel Ermessen zu. Der Vorschuss soll die mutmasslichen Gerichtskosten decken. Die prozessleitende Verfügung betreffend den Kostenvorschuss präjudiziert nicht den später zu treffenden Ent- scheid über die Höhe der Gerichtskosten. Diese können vom erhobenen Kosten- vorschuss abweichen (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1 m.w.H.). Art. 98 ZPO schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vor- schusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kosten- vorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 4A_516/2019 vom 27. April 2020, E. 4 und 5.1). Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 Gebrauch gemacht. Auch die Schlichtungsbehörde kann von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten ver- langen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens haben die Form von Pauschalen (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die durch die Kantone festzulegende Bandbreite für die Festsetzung einer Pauschale wird insbesondere nach Massgabe des Streitwerts und des Aufwands bestimmt (Honegger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 207 N 3 f. m.w.H.).

b) Gemäss den Erwägungen der angefochtenen Verfügung des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, sei für das Schlichtungsverfahren mit Kosten von mutmasslich Fr. 250.– zu rechnen, weshalb die Friedensrichterin der Klägerin Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 250.– zu leisten (Urk. 2 S. 1). Der Kostenvorschuss wurde damit in- nerhalb des von § 3 Abs. 2 GebV OG vorgegebenen Rahmens festgelegt, wo- nach bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr für das Schlich- tungsverfahren Fr. 100.– bis Fr. 850.– beträgt. Die Höhe des festgesetzten Kos- tenvorschusses ist folglich nicht zu beanstanden. Die Friedensrichterin hat ihn im

- 5 - Rahmen des ihr zustehenden Ermessens als Verfahrensleiterin des Schlichtungs- verfahrens korrekt festgesetzt.

c) Sollte die Klägerin die Ansicht vertreten, der Kostenvorschuss betrage Fr. 0, da sie in der Zwischenzeit den gesamten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.– der Schlichtungsbehörde bezahlt habe (Urk. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5, Urk. 4/2-3), ist sie darauf hinzuweisen, dass das Schlichtungsverfahren erst durch die Leistung des vollständigen Kostenvorschusses an die Hand genommen wird (vgl. Urk. 2 S. 1). Die entsprechende Verfügung, mit welcher der Vorschuss be- tragsmässig festgesetzt und die Pflicht zu dessen Leistung begründet wird, wird durch die Bezahlung des Kostenvorschusses als Erfüllungshandlung hingegen nicht hinfällig.

d) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 5 a) Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom

E. 9 Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2).

b) Die Klägerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist daher nicht gegeben.

- 6 -

6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung obsolet.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und der unterlie- genden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Um- triebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das zweit- instanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschä- digung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festge- setzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3 und 4/1-3, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: la
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. Juni 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Persönlichkeitsverletzung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 7. April 2021 (GV.2021.00104)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (Eingang am 7. April 2021), ein Schlichtungsgesuch mit folgendem Rechtsbegeh- ren ein (Urk. 5/1 S. 1): " 1 - Es sei die Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verletzung der Persönlichkeit der klagenden Partei durch die be- klagte Partei festzustellen, indem diese:

- die Klägerin wiederholt beschimpft und beleidigt

- übele Nachrede über die Klägerin verbreitet 2 - Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz und Ge- nugtuung in der Hohe von CHF1000 plus Zins von 5% seit 1. No- vember 2019 zu bezahlen. 3 - Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." Am 7. April 2021 verfügte die Friedensrichterin folgendermassen (Urk. 2 = Urk. 5/2): " 1. Der klagenden Partei wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den Kostenvorschuss von CHF 250.00 zu leisten, andernfalls auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten wird.

2. Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei, unter Beilage eines Einzahlungsscheins, gegen Empfangsschein.

3. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. März 2021 (wohl

26. April 2021) Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2021 mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): " 1 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. 2 - Die Verfügung vom 07. April 2021 im Bezug auf GV.2021.00104 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 - Die Kostenvorschuss sei von CHF250 auf CHF0 zu reduzieren.

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten die Be- klagte."

- 3 -

c) Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, wur- den beigezogen (vgl. Urk. 5/1-6).

2. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, ihrem Schlichtungsge- such vom 6. April 2021 sei zu entnehmen, dass sie beim Einreichen des Gesuchs schriftlich bestätigt habe, dass sie einen Kostenvorschuss von Fr. 65.– bezahlt habe. Sie mache geltend, dass die Fr. 65.– mit der Referenz B._____ am 6. April 2021 beim Friedensrichteramt Kreis 7 eingetroffen seien. In der angefochtenen Verfügung werde dieser geleistete Kostenvorschuss jedoch nicht erwähnt. Es sei somit unklar, wo dieses Geld verschwunden sei. Der Streitwert betrage Fr. 1'000.–, was in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt sei. Sie habe nun die restlichen Fr. 185.– bezahlt. Da keine offenen Forderungen mehr bestünden, sei die angefochtene Verfügung für nichtig zu erklären und aufzuheben (Urk. 1).

3. Vorliegend reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage wegen Per- sönlichkeitsverletzung ein. Eine Begründung der Anträge enthält das Schlich- tungsgesuch nicht (Urk. 5/1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Klagen aus Persönlichkeitsrecht als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, auch wenn damit vermögensrechtliche Interessen verbunden sind. Werden gleichzeitig ideelle Begehren, namentlich auf Feststellung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), und vermögenswerte Begehren, namentlich auf Schadenersatz und Ge- nugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB), gestellt, muss wie nach herrschender Praxis in familienrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Unmöglichkeit, ideelle und vermögensrechtliche Begehren separat zu behandeln, bei der Qualifikation der Klageart den erstgenannten der Vorrang eingeräumt werden (BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008, E. 2.3 m.w.H.; BGE 142 III 145 E. 6.1 m.w.H.; OGer ZH RB180014-O vom 23. Juli 2018, E. 2.4). Die Klägerin hat im Schlichtungsverfah- ren auf Feststellung der vermeintlich erlittenen Persönlichkeitsverletzung geklagt; das ebenfalls gestellte Begehren auf Zusprechung von Schadenersatz und Ge- nugtuung scheint akzessorischer Natur zu sein. Vorliegend ist deshalb entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) von einer nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeit auszugehen.

- 4 -

4. a) Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Den Gerichten kommt bei der Handhabung dieser Vorschrift viel Ermessen zu. Der Vorschuss soll die mutmasslichen Gerichtskosten decken. Die prozessleitende Verfügung betreffend den Kostenvorschuss präjudiziert nicht den später zu treffenden Ent- scheid über die Höhe der Gerichtskosten. Diese können vom erhobenen Kosten- vorschuss abweichen (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1 m.w.H.). Art. 98 ZPO schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vor- schusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kosten- vorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 4A_516/2019 vom 27. April 2020, E. 4 und 5.1). Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 Gebrauch gemacht. Auch die Schlichtungsbehörde kann von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten ver- langen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens haben die Form von Pauschalen (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die durch die Kantone festzulegende Bandbreite für die Festsetzung einer Pauschale wird insbesondere nach Massgabe des Streitwerts und des Aufwands bestimmt (Honegger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 207 N 3 f. m.w.H.).

b) Gemäss den Erwägungen der angefochtenen Verfügung des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, sei für das Schlichtungsverfahren mit Kosten von mutmasslich Fr. 250.– zu rechnen, weshalb die Friedensrichterin der Klägerin Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 250.– zu leisten (Urk. 2 S. 1). Der Kostenvorschuss wurde damit in- nerhalb des von § 3 Abs. 2 GebV OG vorgegebenen Rahmens festgelegt, wo- nach bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr für das Schlich- tungsverfahren Fr. 100.– bis Fr. 850.– beträgt. Die Höhe des festgesetzten Kos- tenvorschusses ist folglich nicht zu beanstanden. Die Friedensrichterin hat ihn im

- 5 - Rahmen des ihr zustehenden Ermessens als Verfahrensleiterin des Schlichtungs- verfahrens korrekt festgesetzt.

c) Sollte die Klägerin die Ansicht vertreten, der Kostenvorschuss betrage Fr. 0, da sie in der Zwischenzeit den gesamten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.– der Schlichtungsbehörde bezahlt habe (Urk. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5, Urk. 4/2-3), ist sie darauf hinzuweisen, dass das Schlichtungsverfahren erst durch die Leistung des vollständigen Kostenvorschusses an die Hand genommen wird (vgl. Urk. 2 S. 1). Die entsprechende Verfügung, mit welcher der Vorschuss be- tragsmässig festgesetzt und die Pflicht zu dessen Leistung begründet wird, wird durch die Bezahlung des Kostenvorschusses als Erfüllungshandlung hingegen nicht hinfällig.

d) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. a) Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheiden- den Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom

9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2).

b) Die Klägerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist daher nicht gegeben.

- 6 -

6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung obsolet.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und der unterlie- genden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Um- triebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das zweit- instanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschä- digung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festge- setzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3 und 4/1-3, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: la