Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 + 2, in einem Schlichtungsverfahren betreffend Forderung. Mit Entscheid vom
22. April 2021 verfügte die Friedensrichterin folgendermassen (Urk. 32 S. 2 = Urk. 34 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 2 Die Friedensgerichtsgebühr wird auf CHF 400.00 festgesetzt.
E. 3 Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem be- reits geleisteten Vorschuss verrechnet.
E. 4 (Schriftliche Mitteilung.)
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 4 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: la
Dispositiv
- B._____ AG,
- C._____, Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 22. April 2021 (GV.2020.00470/SB.2021.00176) - 2 - Erwägungen:
- a) Die Parteien standen beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, in einem Schlichtungsverfahren betreffend Forderung. Mit Entscheid vom
- April 2021 verfügte die Friedensrichterin folgendermassen (Urk. 32 S. 2 = Urk. 34 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Friedensgerichtsgebühr wird auf CHF 400.00 festgesetzt.
- Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem be- reits geleisteten Vorschuss verrechnet.
- (Schriftliche Mitteilung.)
- (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Mit Eingabe vom 23. April 2021 erhob der Kläger innert Frist gegen obge- nannte Verfügung Beschwerde (Urk. 33).
- Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 im Verfahren 4F_9/2021 stellte die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts fest, dass der Kläger prozessunfä- hig sei, soweit dessen Prozesshandlungen von seinem zur Prozessführung er- mächtigten Beistand nicht genehmigt würden und es nicht um die Durchsetzung von höchstpersönlichen Rechten gehe. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde dem Vertretungsbeistand Frist ange- setzt, um schriftlich zu erklären, ob er die Beschwerde des Klägers vom 23. April 2021 genehmige; dies unter Androhung, dass bei Säumnis oder Nichtgenehmi- gung auf die Beschwerde vom 23. April 2021 nicht eingetreten werde (Urk. 37). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 (hierorts am 4. Juni 2021 eingegangen) ver- weigerte der Vertretungsbeistand des Klägers der Beschwerde vom 23. April 2021 die Genehmigung (Urk. 38). Ebenfalls mit Eingabe vom 3. Juni 2021 äusserte sich der Kläger persönlich zur Verfügung vom 1. Juni 2021 (Urk. 39). - 3 -
- Die Verteidigung vermögenswerter Güter gilt im Regelfall nicht als Wah- rung höchstpersönlicher Rechte. Der Kläger, welcher prozessunfähig ist, kann daher nicht selbstständig Schadenersatz geltend machen (BK-Bucher/Aebi- Müller, Art. 19-19c ZGB, N 255; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz 302). Da der Vertretungs- beistand des prozessunfähigen Klägers dessen Beschwerde nicht genehmigt hat und somit die Prozessvoraussetzungen nicht vollständig gegeben sind, ist auf die Beschwerde des Klägers vom 23. April 2021 nicht einzutreten (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO).
- Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Zudem sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde des Klägers vom 23. April 2021 wird nicht eingetreten.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 38, an die Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien der Urk. 33, 35, 36/1-4, 38 und 39, und an den Beistand unter Beilage von Kopien der Urk. 39 und 40/1-2 sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 4 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: la
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 10. Juni 2021 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____ AG,
2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 22. April 2021 (GV.2020.00470/SB.2021.00176)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien standen beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, in einem Schlichtungsverfahren betreffend Forderung. Mit Entscheid vom
22. April 2021 verfügte die Friedensrichterin folgendermassen (Urk. 32 S. 2 = Urk. 34 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Friedensgerichtsgebühr wird auf CHF 400.00 festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem be- reits geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. (Schriftliche Mitteilung.)
5. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Mit Eingabe vom 23. April 2021 erhob der Kläger innert Frist gegen obge- nannte Verfügung Beschwerde (Urk. 33).
2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 im Verfahren 4F_9/2021 stellte die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts fest, dass der Kläger prozessunfä- hig sei, soweit dessen Prozesshandlungen von seinem zur Prozessführung er- mächtigten Beistand nicht genehmigt würden und es nicht um die Durchsetzung von höchstpersönlichen Rechten gehe. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde dem Vertretungsbeistand Frist ange- setzt, um schriftlich zu erklären, ob er die Beschwerde des Klägers vom 23. April 2021 genehmige; dies unter Androhung, dass bei Säumnis oder Nichtgenehmi- gung auf die Beschwerde vom 23. April 2021 nicht eingetreten werde (Urk. 37). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 (hierorts am 4. Juni 2021 eingegangen) ver- weigerte der Vertretungsbeistand des Klägers der Beschwerde vom 23. April 2021 die Genehmigung (Urk. 38). Ebenfalls mit Eingabe vom 3. Juni 2021 äusserte sich der Kläger persönlich zur Verfügung vom 1. Juni 2021 (Urk. 39).
- 3 -
3. Die Verteidigung vermögenswerter Güter gilt im Regelfall nicht als Wah- rung höchstpersönlicher Rechte. Der Kläger, welcher prozessunfähig ist, kann daher nicht selbstständig Schadenersatz geltend machen (BK-Bucher/Aebi- Müller, Art. 19-19c ZGB, N 255; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz 302). Da der Vertretungs- beistand des prozessunfähigen Klägers dessen Beschwerde nicht genehmigt hat und somit die Prozessvoraussetzungen nicht vollständig gegeben sind, ist auf die Beschwerde des Klägers vom 23. April 2021 nicht einzutreten (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO).
4. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Zudem sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Klägers vom 23. April 2021 wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 38, an die Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien der Urk. 33, 35, 36/1-4, 38 und 39, und an den Beistand unter Beilage von Kopien der Urk. 39 und 40/1-2 sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 4 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: la