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RU210036

Kündigungsschutz / Anfechtung / Erstreckung / Fristwiederherstellung

Zürich OG · 2021-05-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 November 2020 oder die Verfügung vom 8. Dezember 2020 richtet, da der Be- rufungskläger den angefochtenen Entscheid nicht beilegt (vgl. act. 80/2–6). Dies kann offen gelassen werden, denn die Berufung wäre in beiden Fällen verspätet:

- 3 - Der Beschluss vom 5. November 2020 wurde dem Berufungskläger am

17. November 2020 zugestellt (act. 68/1). Die Berufungsfrist lief damit am 17. De- zember 2020 ab. Die Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde dem Berufungs- kläger am 14. Dezember 2020 zugestellt, die Berufungsfrist gegen diesen Ent- scheid (vgl. BGE 139 III 478 E. 6 f.) lief damit am 29. Januar 2021 ab. Die vorlie- gende Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2021 ist damit in beiden Fällen verspä- tet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskos- ten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Ebenso findet die Rege- lung, wonach im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugespro- chen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Folglich ist für das Beru- fungsverfahren von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 79, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermit- telt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
  6. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 27. Mai 2021 in Sachen

1. A._____,

2. ... Kläger und Berufungskläger, gegen B._____ [Stiftung], Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch C._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Erstreckung / Fristwiederherstellung Berufung gegen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dieti- kon vom 5. November 2020 und / oder Verfügung der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Dezember 2020 (MO200005)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 machte der Berufungskläger zusammen mit C._____ bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfol- gend Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 25. September 2020 wurden die Parteien zur Schlichtungs- verhandlung auf den 5. November 2020 vorgeladen (act. 63). Da der Berufungs- kläger und C._____ zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschie- nen, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 5. November 2020 in Anwendung von Art. 206 ZPO als gegenstandslos ab (act. 67 = act. 78). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 (Datum Poststempel) beantragte der Berufungskläger bei der Vorinstanz die erneute Ansetzung eines Verhandlungs- termins (act. 69). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als sinngemässes Wiederher- stellungsgesuch entgegen. Da die zehntägige Frist zur Einreichung des Wieder- herstellungsgesuchs am 8. Dezember 2020 bereits abgelaufen war, wies die Vor- instanz das Wiederherstellungsgesuch ab (vgl. act. 71 = act. 77). 1.3. Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Datum Poststempel) erhob der Berufungs- kläger "Berufung gegen Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon Geschäfts- Nr. MO200005-M/U" und verlangt erneut, die Ansetzung eines Verhandlungster- mins (act. 79). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–75). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.2. Es ist unklar, ob sich die Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz vom

5. November 2020 oder die Verfügung vom 8. Dezember 2020 richtet, da der Be- rufungskläger den angefochtenen Entscheid nicht beilegt (vgl. act. 80/2–6). Dies kann offen gelassen werden, denn die Berufung wäre in beiden Fällen verspätet:

- 3 - Der Beschluss vom 5. November 2020 wurde dem Berufungskläger am

17. November 2020 zugestellt (act. 68/1). Die Berufungsfrist lief damit am 17. De- zember 2020 ab. Die Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde dem Berufungs- kläger am 14. Dezember 2020 zugestellt, die Berufungsfrist gegen diesen Ent- scheid (vgl. BGE 139 III 478 E. 6 f.) lief damit am 29. Januar 2021 ab. Die vorlie- gende Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2021 ist damit in beiden Fällen verspä- tet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskos- ten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Ebenso findet die Rege- lung, wonach im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugespro- chen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Folglich ist für das Beru- fungsverfahren von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 79, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermit- telt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:

27. Mai 2021