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RU200055

Forderung / Nachfrist / unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2020-11-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsan- wendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei weder begründet noch rechtskräftig bzw. rechts- gültig. Es seien unterschiedliche Beträge für einen allfälligen Kostenvorschuss er-

- 3 - hoben worden. Zuletzt sei mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 ein Betrag von Fr. 530.– verlangt worden. Mit dem Dokument der Wohnsitzgemeinde E._____ habe er den Nachweis erbracht, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu ha- ben (act. 2). 4.1. Soweit sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung, sondern wurde vom für die Hauptsache ört- lich zuständigen Bezirksgericht Zürich im Verfahren ED200052 behandelt. Ein- wände gegen die Abweisung des Gesuchs wären daher mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 17. September 2020 gel- tend zu machen gewesen. Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmit- telbelehrung hingewiesen (vgl. act. 6/15 Dispositiv-Ziff. 6). Im Übrigen wurde die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Bezirksgericht Zü- rich – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – einlässlich begrün- det (vgl. act. 6/15 E. 4). Einen Grund, weshalb der Entscheid nicht "rechtskräftig bzw. rechtsgültig" sein soll, fügt der Beschwerdeführer nicht an und ist auch nicht ersichtlich, insbesondere ist beim Obergericht kein Rechtsmittel gegen den Ent- scheid eingegangen. 4.2. Es ist indes zutreffend, dass die Friedensrichterin dem Beschwerdeführer zunächst nicht nur Frist ansetzte, um die Kosten des aktuellen Verfahrens in der Höhe von Fr. 530.– vorzuschiessen, sondern auch um ausstehende Kosten eines früheren Verfahrens in der Höhe von Fr. 615.– zu bezahlen (vgl. 6/2). Dies war nicht zulässig, worauf die Friedensrichterin im Beschluss vom 15. September 2020 hingewiesen wurde (vgl. act. 6/13 E. 2.5.). In der angefochtenen Verfügung werden hingegen keine "unterschiedlichen Beträge" vom Beschwerdeführer ge- fordert, sondern es wurde ihm einzig Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 530.– angesetzt (act. 3). Die Höhe des Kostenvorschus- ses blieb damit unverändert, lediglich die Aufforderung zur Bezahlung der ausste- henden Kosten eines früheren Verfahrens fiel weg. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

- 4 -

E. 5 Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestell- ten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen (BGE 138 III 163). Die Friedensrichterin wird dem Beschwerdeführer die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. 6.1. Der Beschwerdeführer stellt für das Rechtsmittelverfahren kein (explizites) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ob ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegt, kann offen ge- lassen werden, zumal sich die Beschwerde – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – von vornherein als aussichtslos erweist, weshalb ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ohnehin abzuweisen gewesen wäre. 6.2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 i.V.m. § 3 und § 9 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen. 6.3. Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. etwa OGer RU170027 vom 5. Juli 2017). Daher fällt eine Parteientschädigung von vornherein ausser Betracht, wäre aber auch mangels zu entschädigender Auf- wendungen der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt C._____ je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 11. November 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung / Nachfrist / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____, vom

15. Oktober 2020 (GV.2020.00322)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 19. Juli 2020 (Datum Poststempel) machte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein Verfahren beim Friedensrichteramt C._____, anhängig. Im Verfahren geht es um die Aushändigung der vollständigen Geschäftsunterla- gen der D._____ GmbH (vgl. act. 6/1). Die Friedensrichterin setzte dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2020 u.a. Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und wies darauf hin, beim für die Hauptsache örtlich zu- ständigen Bezirksgericht könne ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt werden (vgl. act. 6/2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Be- schwerdeführers trat die Kammer mit Beschluss vom 15. September 2020 nicht ein (vgl. act. 6/13 sowie Verfahren RU200039). 1.2. Mit Eingabe vom 22. August 2020 reichte der Beschwerdeführer beim örtlich zuständigen Bezirksgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ein (act. 6/6), welches mit Urteil vom 17. September 2020 abgewiesen wurde (act. 6/15). Daraufhin setzte die Friedensrichterin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 6/16). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 28. Oktober 2020 rechtzeitig (vgl. act. 6/17) Beschwerde. 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1–19). Eine Beschwer- deantwort wurde nicht eingeholt (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsan- wendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei weder begründet noch rechtskräftig bzw. rechts- gültig. Es seien unterschiedliche Beträge für einen allfälligen Kostenvorschuss er-

- 3 - hoben worden. Zuletzt sei mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 ein Betrag von Fr. 530.– verlangt worden. Mit dem Dokument der Wohnsitzgemeinde E._____ habe er den Nachweis erbracht, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu ha- ben (act. 2). 4.1. Soweit sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung, sondern wurde vom für die Hauptsache ört- lich zuständigen Bezirksgericht Zürich im Verfahren ED200052 behandelt. Ein- wände gegen die Abweisung des Gesuchs wären daher mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 17. September 2020 gel- tend zu machen gewesen. Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmit- telbelehrung hingewiesen (vgl. act. 6/15 Dispositiv-Ziff. 6). Im Übrigen wurde die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Bezirksgericht Zü- rich – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – einlässlich begrün- det (vgl. act. 6/15 E. 4). Einen Grund, weshalb der Entscheid nicht "rechtskräftig bzw. rechtsgültig" sein soll, fügt der Beschwerdeführer nicht an und ist auch nicht ersichtlich, insbesondere ist beim Obergericht kein Rechtsmittel gegen den Ent- scheid eingegangen. 4.2. Es ist indes zutreffend, dass die Friedensrichterin dem Beschwerdeführer zunächst nicht nur Frist ansetzte, um die Kosten des aktuellen Verfahrens in der Höhe von Fr. 530.– vorzuschiessen, sondern auch um ausstehende Kosten eines früheren Verfahrens in der Höhe von Fr. 615.– zu bezahlen (vgl. 6/2). Dies war nicht zulässig, worauf die Friedensrichterin im Beschluss vom 15. September 2020 hingewiesen wurde (vgl. act. 6/13 E. 2.5.). In der angefochtenen Verfügung werden hingegen keine "unterschiedlichen Beträge" vom Beschwerdeführer ge- fordert, sondern es wurde ihm einzig Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 530.– angesetzt (act. 3). Die Höhe des Kostenvorschus- ses blieb damit unverändert, lediglich die Aufforderung zur Bezahlung der ausste- henden Kosten eines früheren Verfahrens fiel weg. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

- 4 -

5. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestell- ten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen (BGE 138 III 163). Die Friedensrichterin wird dem Beschwerdeführer die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. 6.1. Der Beschwerdeführer stellt für das Rechtsmittelverfahren kein (explizites) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ob ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegt, kann offen ge- lassen werden, zumal sich die Beschwerde – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – von vornherein als aussichtslos erweist, weshalb ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ohnehin abzuweisen gewesen wäre. 6.2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 i.V.m. § 3 und § 9 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen. 6.3. Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. etwa OGer RU170027 vom 5. Juli 2017). Daher fällt eine Parteientschädigung von vornherein ausser Betracht, wäre aber auch mangels zu entschädigender Auf- wendungen der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt C._____ je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: