Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Kläger (fortan: Beschwerdeführer) hat am 11. August 2020 beim Frie- densrichteramt Uster ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte (fortan: Be- schwerdegegnerin) eingereicht (vgl. act. 2/B9).
E. 2 Mit Eingabe vom 1. September 2020 beantragte die Beklagte beim Einzelge- richt des Bezirksgerichts Uster (fortan: Vorinstanz) die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Mit Urteil vom
E. 7 Der letztgenannte Ausnahmefall liegt offensichtlich nicht vor, zumal im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), weswegen eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht im Raum steht. Dem Beschwerde- führer steht demnach weder die gesetzliche Beschwerde nach Art. 121 ZPO of- fen, noch ist das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO durch den vorinstanzlichen Entscheid ersicht- lich. Demzufolge ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. September 2020 (act. 6) nicht legitimiert. Es erübrigt sich, auf seine inhaltlichen Beanstandungen am Entscheid der Vorinstanz einzugehen. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.
E. 8 Im Verfahren über unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das Beschwer- deverfahren (BGE 137 III 470; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Ausgangsgemäss wäre der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Vorliegend wurde er indes von der Vor- instanz nicht ordnungsgemäss über den Rechtsmittelweg belehrt. Die Rechtsmit- telbelehrung in Ziff. 6 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Entscheides sug-
- 4 - geriert, dass auch der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legiti- miert sei, was nach dem Gesagten nicht zutreffend ist. Eine präzisere Rechtsmit- telbelehrung im vorliegenden Zusammenhang wäre daher für zukünftige Verfah- ren zu bedenken.
E. 9 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit sie sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte. Der Vertrauensschutz kann zwar nicht Anspruch auf ein nach Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel verschaffen, selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung darauf verweist. Jedoch dürfen in solchen Fällen keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ansonsten doch ein Nachteil aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung resultieren würde (BGer, Urteil 5A_139/2008 vom 22. August 2008, E. 4.1).
E. 10 Dementsprechend ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO ausser Ansatz fallen zu lassen. Das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwer- defahren wird mithin gegenstandslos und ist abzuschreiben. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 7), sowie an das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Häfeli. Beschluss vom 28. September 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 7. September 2020 (ED200012)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Kläger (fortan: Beschwerdeführer) hat am 11. August 2020 beim Frie- densrichteramt Uster ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte (fortan: Be- schwerdegegnerin) eingereicht (vgl. act. 2/B9).
2. Mit Eingabe vom 1. September 2020 beantragte die Beklagte beim Einzelge- richt des Bezirksgerichts Uster (fortan: Vorinstanz) die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Mit Urteil vom
7. September 2020 (act. 3 = act. 6 = act. 8) wurde ihr die unentgeltliche Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2020 (act. 7) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, dass der Ent- scheid der Vorinstanz aufzuheben und dahingehend neu zu entscheiden sei, dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. Er beantragt zudem seinerseits (sinngemäss) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form von Befreiung von den Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Das Verfahren ist spruchreif.
5. Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt grund- sätzlich ein Einparteienverfahren dar, bei dem nicht über streitige zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Parteien, sondern im Sinne der Rechtsfürsorge über staatliche Leistungen an die gesuchstellende Person entschieden wird (vgl. BÜH- LER, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 119 N 6). Daran ändert auch eine allfällige (vorliegend aber unterbliebene) Anhörung der Gegenpartei des Hauptverfahrens nach Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO nichts (vgl. BGer, Urteil 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013, E. 4.2).
6. Dies widerspiegelt sich in Einschränkungen beim Rechtsmittelweg. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so
- 3 - kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Umge- kehrt steht die gesetzliche Beschwerde nach Art. 121 ZPO für einen gutheissen- den Entscheid von vornherein nicht offen. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut folgt, dass die Gegenpartei im Hauptverfahren – hier der Beschwerdeführer – bei Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege in aller Regel keine Beschwerde führen kann. Eine Ausnahme bilden jene Entscheide, welche mit Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung befreien und damit direkt in prozessuale Rechte der Gegenpartei eingreifen (vgl. BGer, Urteil 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 121 N 1 m.w.H.). Diesfalls kann sie entweder nach Art. 103 ZPO oder nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Beschwerde führen (vgl. HUBER, in: Brunner/Gasser/ Schwander (Hrsg.), Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 121 N 7).
7. Der letztgenannte Ausnahmefall liegt offensichtlich nicht vor, zumal im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), weswegen eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht im Raum steht. Dem Beschwerde- führer steht demnach weder die gesetzliche Beschwerde nach Art. 121 ZPO of- fen, noch ist das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO durch den vorinstanzlichen Entscheid ersicht- lich. Demzufolge ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. September 2020 (act. 6) nicht legitimiert. Es erübrigt sich, auf seine inhaltlichen Beanstandungen am Entscheid der Vorinstanz einzugehen. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.
8. Im Verfahren über unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das Beschwer- deverfahren (BGE 137 III 470; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Ausgangsgemäss wäre der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Vorliegend wurde er indes von der Vor- instanz nicht ordnungsgemäss über den Rechtsmittelweg belehrt. Die Rechtsmit- telbelehrung in Ziff. 6 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Entscheides sug-
- 4 - geriert, dass auch der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legiti- miert sei, was nach dem Gesagten nicht zutreffend ist. Eine präzisere Rechtsmit- telbelehrung im vorliegenden Zusammenhang wäre daher für zukünftige Verfah- ren zu bedenken.
9. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit sie sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte. Der Vertrauensschutz kann zwar nicht Anspruch auf ein nach Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel verschaffen, selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung darauf verweist. Jedoch dürfen in solchen Fällen keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ansonsten doch ein Nachteil aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung resultieren würde (BGer, Urteil 5A_139/2008 vom 22. August 2008, E. 4.1).
10. Dementsprechend ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO ausser Ansatz fallen zu lassen. Das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwer- defahren wird mithin gegenstandslos und ist abzuschreiben. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 7), sowie an das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am: