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RU200024

Testamentsanfechtung / Erbteilung

Zürich OG · 2020-06-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 4. April 2020 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin beim Frie- densrichteramt Zürich, Kreise 3 und 9, ein Schlichtungsgesuch betreffend Testa- mentsanfechtung / Erbteilung ein (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 29. April 2020 sis- tierte der zuständige Friedensrichter das Schlichtungsverfahren bis zur Erledigung einer von der Klägerin ebenfalls erhobenen Beschwerde beim Bezirksrat (Urk. 4/4 = Urk. 2). Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. Mai 2020 (Datum Poststempel 18. Mai 2020) Beschwerde (Urk. 1).

E. 2 Die Beschwerde muss konkrete Begehren (Rechtsmittelanträge) enthalten (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Mit ihr können unrichtige Rechts- anwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Fehlen rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Feh- lens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom

22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 3.1. Die Vorinstanz erachtete offenbar eine Sistierung des Schlichtungsverfah- rens als angezeigt, da die Klägerin im Zusammenhang mit der Erbteilung einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Bezirksrat ange- fochten habe, weshalb das Schlichtungsverfahren bis zum Abschluss des Be- schwerdeverfahrens durch den Bezirksrat zu sistieren sei (vgl. Urk. 2 bzw. Urk. 4/3-4). 3.2. Die Eingabe der Klägerin vom 17. Mai 2020 ist als Beschwerde unzu- reichend, da die Klägerin darin zum einen keine Anträge stellt und sie sich zum anderen mit der durch die Vorinstanz angeordneten Sistierung nicht auseinander- setzt, sondern vielmehr pauschal ihren Unmut über die Umstände des Todes ihrer

- 3 - Mutter, die Testamentseröffnung sowie den Erbgang im Allgemeinen kundtut. Die Klägerin unterlässt es darzulegen, wieso die Sistierung des Schlichtungsverfah- rens nicht korrekt sein soll bzw. inwiefern diese das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung verletze (vgl. BK ZPO I - Frei, Art. 126 N 22). Damit aber er- weist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb da- rauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Für das Beschwer- deverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufol- ge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU200024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 11. Juni 2020 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Testamentsanfechtung / Erbteilung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreis 3 und 9, vom 29. April 2020 (GV.2020.00151)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 4. April 2020 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin beim Frie- densrichteramt Zürich, Kreise 3 und 9, ein Schlichtungsgesuch betreffend Testa- mentsanfechtung / Erbteilung ein (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 29. April 2020 sis- tierte der zuständige Friedensrichter das Schlichtungsverfahren bis zur Erledigung einer von der Klägerin ebenfalls erhobenen Beschwerde beim Bezirksrat (Urk. 4/4 = Urk. 2). Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. Mai 2020 (Datum Poststempel 18. Mai 2020) Beschwerde (Urk. 1).

2. Die Beschwerde muss konkrete Begehren (Rechtsmittelanträge) enthalten (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Mit ihr können unrichtige Rechts- anwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Fehlen rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Feh- lens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom

22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 3.1. Die Vorinstanz erachtete offenbar eine Sistierung des Schlichtungsverfah- rens als angezeigt, da die Klägerin im Zusammenhang mit der Erbteilung einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Bezirksrat ange- fochten habe, weshalb das Schlichtungsverfahren bis zum Abschluss des Be- schwerdeverfahrens durch den Bezirksrat zu sistieren sei (vgl. Urk. 2 bzw. Urk. 4/3-4). 3.2. Die Eingabe der Klägerin vom 17. Mai 2020 ist als Beschwerde unzu- reichend, da die Klägerin darin zum einen keine Anträge stellt und sie sich zum anderen mit der durch die Vorinstanz angeordneten Sistierung nicht auseinander- setzt, sondern vielmehr pauschal ihren Unmut über die Umstände des Todes ihrer

- 3 - Mutter, die Testamentseröffnung sowie den Erbgang im Allgemeinen kundtut. Die Klägerin unterlässt es darzulegen, wieso die Sistierung des Schlichtungsverfah- rens nicht korrekt sein soll bzw. inwiefern diese das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung verletze (vgl. BK ZPO I - Frei, Art. 126 N 22). Damit aber er- weist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb da- rauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4 Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Für das Beschwer- deverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufol- ge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin aufer- legt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: mc