Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Am 29. März 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Fehraltorf (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für Fr. 6'028.50 Lohn für die Kün- digungszeit, Fr. 3'442.40 Ferienlohn ab 30. August 2015 und Fr. 563.30 für abge- sagte Einsätze, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 30 August 2015, ein. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2019 schlossen die Parteien eine Ver- einbarung, gemäss welcher die Forderung auf Fr. 1'000.-- reduziert und aner- kannt wurde, die Beklagte sich zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflich- tete, eine Saldoklausel sowie die Beendigung der Zusammenarbeit vereinbart und auf Parteientschädigungen verzichtet wurde (Urk. 2 S. 1 f.). Mit Verfügung vom
13. Mai 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab und liess die Kosten infolge der arbeitsrechtlichen Natur des Verfahrens ausser Ansatz fallen (Urk. 2 S. 2).
b) Hiergegen reichte der Kläger am 2. Juni 2019 (Datum Poststempel) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch ein und stellte den Revisionsantrag (Urk. 1 S. 1): "Lohn für die Kündigungszeit seit dem 24. September 2018 CHF 6'028.50, Ferienlohn ab dem 30. August 2015 CHF 3'442.40, Entschädigung für abge- sagte Einsätze CHF 563.30, Zwischentotal CHF 10'034.20, plus 5 % Ver- zugszins seit dem 30. August 2015." Der Kläger macht in seinem Revisionsgesuch geltend, dass und wieso seine Forderungen begründet seien (Urk. 1 S. 1-5). Er sei zum Revisionsgesuch veran- lasst worden, weil er nach der Schlichtungsverhandlung in Ruhe nochmals die Rechtslage und die Bundesgerichtspraxis angeschaut habe (Urk. 1 S. 5).
c) Da sich das Revisionsgesuch sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 330 ZPO).
E. 2 a) Ein Revisionsgesuch ist bei demjenigen Gericht einzureichen, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Genau genommen enthält das Gesetz damit für den Revisionsgrund der Unwirk- samkeit eines Vergleichs (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) keine Zuständigkeitsnorm,
- 3 - denn bei einem Vergleich gibt es gerade keinen (letzten) gerichtlichen Entscheid in der Sache (der Vergleich ersetzt den Entscheid über die Sache; vgl. Art. 241 Abs. 2, Art. 208 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgesuch ist daher bei derjenigen In- stanz einzureichen, bei der zuletzt über die Sache verhandelt – und in der Folge der Vergleich geschlossen – wurde (BK ZPO-Sterchi Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE-Komm. ZPO, Art. 328 N 20).
b) Vorliegend haben die Parteien einzig bei der Vorinstanz verhandelt und dabei den Vergleich geschlossen. Damit muss ein Revisionsgesuch bei der Vor- instanz eingereicht und von dieser behandelt werden.
c) Nach dem Gesagten ist das Obergericht zur Behandlung des Revisi- onsgesuchs des Klägers sachlich nicht zuständig. Auf dasselbe kann demgemäss nicht eingetreten werden.
E. 3 a) Das Revisionsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Revisionsverfahren ist kostenlos.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, 3 und 4/1-11, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. - 4 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'034.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Juni 2019 in Sachen A._____, Kläger und Revisionskläger gegen B._____ GmbH, Beklagte und Revisionsbeklagte vertreten durch C._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Revision gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Fehraltorf vom
13. Mai 2019 (GV.2019.00006/SB.2019.00009)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 29. März 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Fehraltorf (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für Fr. 6'028.50 Lohn für die Kün- digungszeit, Fr. 3'442.40 Ferienlohn ab 30. August 2015 und Fr. 563.30 für abge- sagte Einsätze, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 30 August 2015, ein. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2019 schlossen die Parteien eine Ver- einbarung, gemäss welcher die Forderung auf Fr. 1'000.-- reduziert und aner- kannt wurde, die Beklagte sich zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflich- tete, eine Saldoklausel sowie die Beendigung der Zusammenarbeit vereinbart und auf Parteientschädigungen verzichtet wurde (Urk. 2 S. 1 f.). Mit Verfügung vom
13. Mai 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab und liess die Kosten infolge der arbeitsrechtlichen Natur des Verfahrens ausser Ansatz fallen (Urk. 2 S. 2).
b) Hiergegen reichte der Kläger am 2. Juni 2019 (Datum Poststempel) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch ein und stellte den Revisionsantrag (Urk. 1 S. 1): "Lohn für die Kündigungszeit seit dem 24. September 2018 CHF 6'028.50, Ferienlohn ab dem 30. August 2015 CHF 3'442.40, Entschädigung für abge- sagte Einsätze CHF 563.30, Zwischentotal CHF 10'034.20, plus 5 % Ver- zugszins seit dem 30. August 2015." Der Kläger macht in seinem Revisionsgesuch geltend, dass und wieso seine Forderungen begründet seien (Urk. 1 S. 1-5). Er sei zum Revisionsgesuch veran- lasst worden, weil er nach der Schlichtungsverhandlung in Ruhe nochmals die Rechtslage und die Bundesgerichtspraxis angeschaut habe (Urk. 1 S. 5).
c) Da sich das Revisionsgesuch sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 330 ZPO).
2. a) Ein Revisionsgesuch ist bei demjenigen Gericht einzureichen, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Genau genommen enthält das Gesetz damit für den Revisionsgrund der Unwirk- samkeit eines Vergleichs (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) keine Zuständigkeitsnorm,
- 3 - denn bei einem Vergleich gibt es gerade keinen (letzten) gerichtlichen Entscheid in der Sache (der Vergleich ersetzt den Entscheid über die Sache; vgl. Art. 241 Abs. 2, Art. 208 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgesuch ist daher bei derjenigen In- stanz einzureichen, bei der zuletzt über die Sache verhandelt – und in der Folge der Vergleich geschlossen – wurde (BK ZPO-Sterchi Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE-Komm. ZPO, Art. 328 N 20).
b) Vorliegend haben die Parteien einzig bei der Vorinstanz verhandelt und dabei den Vergleich geschlossen. Damit muss ein Revisionsgesuch bei der Vor- instanz eingereicht und von dieser behandelt werden.
c) Nach dem Gesagten ist das Obergericht zur Behandlung des Revisi- onsgesuchs des Klägers sachlich nicht zuständig. Auf dasselbe kann demgemäss nicht eingetreten werden.
3. a) Das Revisionsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos.
3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, 3 und 4/1-11, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
- 4 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'034.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am