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RU190021

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2019-05-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Am 29. September 2016 reichte der Kläger beim Friedensrichter- amt Kreise 1+2 der Stadt Zürich (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine ar- beitsrechtliche Forderung von Fr. 70'000.-- brutto nebst Zins und Kostenfolgen ein (Urk. 1). Infolge Konkurseröffnung über die Beklagte am 18. Oktober 2016 (vgl. Urk. 7) sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 4. November 2016 (Urk. 8). Mit E-Mail vom 25. Februar 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme, ob er die Klage zurückziehen oder das Verfahren fortsetzen wolle; ohne Stellungnahme werde vom Klagerückzug ausgegangen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 6. März 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt ab (Urk. 21 = Urk. 25).

b) Hiergegen erhob der Kläger am 6. April 2019 (Datum des Poststem- pels) fristgerecht (Urk. 23) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 24): "1. Die obgenannte Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei fort- zusetzen.

E. 2 Die Gerichtsgebühr sei aufzuheben oder allenfalls der beklagten Partei zu überbinden.

E. 3 a) Soweit sich die Beschwerde des Klägers gegen die vorinstanzli- che Abschreibung des Schlichtungsverfahrens richtet, ist die Beschwerde kein zu- lässiges Rechtsmittel. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann gegen die auf einer Parteierklärung beruhende Abschreibungsverfügung kein Rechtsmit- tel ergriffen werden, sondern kann nur die betreffende Parteierklärung als solche (einzig) mit einer Revision angefochten werden (BGE 139 III 133). Insoweit kann damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

b) Ein Revisionsgesuch ist sodann nicht bei der Rechtsmittelinstanz, son- dern bei derjenigen Behörde einzureichen, bei der zuletzt über die Sache verhan- delt wurde bzw. verhandelt worden wäre und bei der die fragliche Parteierklärung eingereicht wurde (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE- Komm. ZPO, Art. 328 N 20; Obergericht Zürich, Beschluss vom 27. März 2019, RU190018-O, E. 2). Ein Revisionsgesuch wäre damit bei der Vorinstanz einzu- reichen.

c) Zwecks Vermeidung prozessualer Leerläufe ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass eine Fristansetzung mittels gewöhnlicher (unsignierter) E-Mail keine gesetzliche Zustellungsform darstellt (vgl. Art. 139 ZPO). Ob eine Säumnis nach einer Fristansetzung als genügende Parteierklärung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 ZPO betrachtet werden kann, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, erscheint aber fraglich (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 208 N 4).

d) Soweit sich die Beschwerde des Klägers gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen richtet, ist sie zwar an sich zu- lässig. Die Beschwerdeschrift enthält dazu jedoch entgegen der Begründungsan- forderung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) kein Wort der Begründung, weshalb auch inso-

- 4 - weit – und damit vollumfänglich – auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerde wäre diesbezüglich aber auch bei einem Eintreten kein Er- folg beschieden gewesen, denn solange die Verfahrensabschreibung zufolge Rückzug besteht, entspricht die Kostenauflage an die klagende Partei dem Ge- setz (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4 a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 70'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 24 und 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. Mai 2019 in Sachen A._____, Dr., Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 6. März 2019 (GV.2016.00431/SB.2019.00108)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 29. September 2016 reichte der Kläger beim Friedensrichter- amt Kreise 1+2 der Stadt Zürich (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine ar- beitsrechtliche Forderung von Fr. 70'000.-- brutto nebst Zins und Kostenfolgen ein (Urk. 1). Infolge Konkurseröffnung über die Beklagte am 18. Oktober 2016 (vgl. Urk. 7) sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 4. November 2016 (Urk. 8). Mit E-Mail vom 25. Februar 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme, ob er die Klage zurückziehen oder das Verfahren fortsetzen wolle; ohne Stellungnahme werde vom Klagerückzug ausgegangen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 6. März 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt ab (Urk. 21 = Urk. 25).

b) Hiergegen erhob der Kläger am 6. April 2019 (Datum des Poststem- pels) fristgerecht (Urk. 23) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 24): "1. Die obgenannte Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei fort- zusetzen.

2. Die Gerichtsgebühr sei aufzuheben oder allenfalls der beklagten Partei zu überbinden.

3. Sämtliche Kosten in diesem Zusammenhang sind der beklagten Partei zu überbinden, sofern sie nicht aufgehoben werden."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog sinngemäss, mit E-Mail vom 25. Februar 2019 habe sie den Kläger aufgefordert, ihr innert Frist mitzuteilen, ob er die Klage zurückziehen oder das Verfahren fortsetzen wolle; ohne Stellungnahme werde vom Klagerückzug ausgegangen (vgl. Urk. 20). Innert Frist habe sich der Kläger nicht gemeldet. Die Vorinstanz schrieb demgemäss ihr Verfahren als durch Klage- rückzug erledigt ab (Urk. 25).

- 3 -

b) Der Kläger macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei weder am 25. Februar 2019 noch früher oder später eine solche E-Mail bei seiner aktuellen Mailadresse eingegan- gen. Er habe in seinem bisherigen Leben mehrere Mailadressen gehabt; eventuell sei eine veraltete Mailadresse verwendet worden (Urk. 24).

3. a) Soweit sich die Beschwerde des Klägers gegen die vorinstanzli- che Abschreibung des Schlichtungsverfahrens richtet, ist die Beschwerde kein zu- lässiges Rechtsmittel. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann gegen die auf einer Parteierklärung beruhende Abschreibungsverfügung kein Rechtsmit- tel ergriffen werden, sondern kann nur die betreffende Parteierklärung als solche (einzig) mit einer Revision angefochten werden (BGE 139 III 133). Insoweit kann damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

b) Ein Revisionsgesuch ist sodann nicht bei der Rechtsmittelinstanz, son- dern bei derjenigen Behörde einzureichen, bei der zuletzt über die Sache verhan- delt wurde bzw. verhandelt worden wäre und bei der die fragliche Parteierklärung eingereicht wurde (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE- Komm. ZPO, Art. 328 N 20; Obergericht Zürich, Beschluss vom 27. März 2019, RU190018-O, E. 2). Ein Revisionsgesuch wäre damit bei der Vorinstanz einzu- reichen.

c) Zwecks Vermeidung prozessualer Leerläufe ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass eine Fristansetzung mittels gewöhnlicher (unsignierter) E-Mail keine gesetzliche Zustellungsform darstellt (vgl. Art. 139 ZPO). Ob eine Säumnis nach einer Fristansetzung als genügende Parteierklärung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 ZPO betrachtet werden kann, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, erscheint aber fraglich (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 208 N 4).

d) Soweit sich die Beschwerde des Klägers gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen richtet, ist sie zwar an sich zu- lässig. Die Beschwerdeschrift enthält dazu jedoch entgegen der Begründungsan- forderung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) kein Wort der Begründung, weshalb auch inso-

- 4 - weit – und damit vollumfänglich – auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerde wäre diesbezüglich aber auch bei einem Eintreten kein Er- folg beschieden gewesen, denn solange die Verfahrensabschreibung zufolge Rückzug besteht, entspricht die Kostenauflage an die klagende Partei dem Ge- setz (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 70'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 24 und 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf