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RU190013

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2019-05-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, in einem arbeitsrechtlichen Forderungsverfahren. Anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 23. Januar 2019 zog die Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Klägerin) ihre Klage zurück (Urk. 17 S. 2). Gleichen- tags verfügte die Friedensrichterin das Folgende (Urk. 12 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

E. 3 Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). Mit Beschwerde kann einzig der in einem Abschreibungsentscheid nach Art. 241 ZPO enthaltene Kostenpunkt angefochten werden (BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 134 in fine). Der Klägerin wurden in der angefochtenen Verfügung hin- gegen keine Kosten auferlegt. Ihr ist deshalb diesbezüglich durch die angefochte- ne Verfügung kein Nachteil entstanden, weshalb auf ihre Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist.

- 4 -

E. 4 Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Klägerin ist zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagten (fortan Beklagter) mangels wesentli- cher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das zweitinstanzliche Verfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen.

E. 5 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 15 und Urk. 18 S. 1 f., sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'427.38. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz

Dispositiv
  1. a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, in einem arbeitsrechtlichen Forderungsverfahren. Anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 23. Januar 2019 zog die Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Klägerin) ihre Klage zurück (Urk. 17 S. 2). Gleichen- tags verfügte die Friedensrichterin das Folgende (Urk. 12 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfälli- ge Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Klagerückzugs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)" b) Die Klägerin erhob hierorts mit Eingabe vom 19. Februar 2019 Beschwer- de gegen die obgenannte Verfügung. Zudem verlangte sie die Revision der ent- sprechenden Verfügung (Urk. 15).
  4. a) Die Friedensrichterin hat das Verfahren im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Diese Ab- schreibungsverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder mit Berufung noch mit Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessord- nung angefochten werden. Der Klagerückzug hat zwar wie der Vergleich und die Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Klage- rückzugs ist die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (BGer 5A_652/2018 vom 12. Dezember 2018, E. 1.1.1 m.w.H.). - 3 - Wie die Friedensrichterin in ihrer Verfügung in Dispositivziffer 3 somit zu Recht erwähnte, hat die Anfechtung des Klagerückzugs mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO, Urk. 12 S. 2). b) Das Revisionsgesuch ist bei demjenigen Gericht einzureichen, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Genau ge- nommen enthält das Gesetz damit für den Revisionsgrund der Unwirksamkeit des Klagerückzugs (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) keine Zuständigkeitsnorm, denn beim Klagerückzug gibt es gerade keinen (letzten) gerichtlichen Entscheid in der Sache (der Klagerückzug ersetzt den Entscheid über die Sache; vgl. Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgesuch ist daher bei derjenigen Instanz einzureichen, bei der zuletzt über die Sache verhandelt wurde und in der Folge der Klagerückzug erfolgte (BK ZPO-Sterchi Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20), vorliegend somit beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8. Auf das durch die Klägerin beim Obergericht des Kan- tons Zürich eingereichte Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Das Obergericht ist zur Behandlung des Revisionsgesuchs der Klägerin sachlich nicht zuständig.
  5. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). Mit Beschwerde kann einzig der in einem Abschreibungsentscheid nach Art. 241 ZPO enthaltene Kostenpunkt angefochten werden (BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 134 in fine). Der Klägerin wurden in der angefochtenen Verfügung hin- gegen keine Kosten auferlegt. Ihr ist deshalb diesbezüglich durch die angefochte- ne Verfügung kein Nachteil entstanden, weshalb auf ihre Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist. - 4 -
  6. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Klägerin ist zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagten (fortan Beklagter) mangels wesentli- cher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das zweitinstanzliche Verfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen.
  7. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Das zweitinstanzliche Verfahren war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Klägerin für dieses die von ihr beantragte Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 18 S. 1 f.) nicht bewilligt werden kann. Es wird beschlossen:
  8. Auf das Revisionsgesuch der Klägerin wird nicht eingetreten.
  9. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  10. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
  11. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
  12. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 15 und Urk. 18 S. 1 f., sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'427.38. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. Mai 2019 in Sachen A._____, Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen B._____, Beklagter, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde und Revision gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 23. Januar 2019 (GV.2018.00378 / SB.2019.00033)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen vor Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, in einem arbeitsrechtlichen Forderungsverfahren. Anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 23. Januar 2019 zog die Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Klägerin) ihre Klage zurück (Urk. 17 S. 2). Gleichen- tags verfügte die Friedensrichterin das Folgende (Urk. 12 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfälli- ge Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Klagerückzugs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)"

b) Die Klägerin erhob hierorts mit Eingabe vom 19. Februar 2019 Beschwer- de gegen die obgenannte Verfügung. Zudem verlangte sie die Revision der ent- sprechenden Verfügung (Urk. 15).

2. a) Die Friedensrichterin hat das Verfahren im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Diese Ab- schreibungsverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder mit Berufung noch mit Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessord- nung angefochten werden. Der Klagerückzug hat zwar wie der Vergleich und die Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Klage- rückzugs ist die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (BGer 5A_652/2018 vom 12. Dezember 2018, E. 1.1.1 m.w.H.).

- 3 - Wie die Friedensrichterin in ihrer Verfügung in Dispositivziffer 3 somit zu Recht erwähnte, hat die Anfechtung des Klagerückzugs mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO, Urk. 12 S. 2).

b) Das Revisionsgesuch ist bei demjenigen Gericht einzureichen, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Genau ge- nommen enthält das Gesetz damit für den Revisionsgrund der Unwirksamkeit des Klagerückzugs (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) keine Zuständigkeitsnorm, denn beim Klagerückzug gibt es gerade keinen (letzten) gerichtlichen Entscheid in der Sache (der Klagerückzug ersetzt den Entscheid über die Sache; vgl. Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgesuch ist daher bei derjenigen Instanz einzureichen, bei der zuletzt über die Sache verhandelt wurde und in der Folge der Klagerückzug erfolgte (BK ZPO-Sterchi Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20), vorliegend somit beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8. Auf das durch die Klägerin beim Obergericht des Kan- tons Zürich eingereichte Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Das Obergericht ist zur Behandlung des Revisionsgesuchs der Klägerin sachlich nicht zuständig.

3. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). Mit Beschwerde kann einzig der in einem Abschreibungsentscheid nach Art. 241 ZPO enthaltene Kostenpunkt angefochten werden (BGE 139 III 133 E. 1.2 S. 134 in fine). Der Klägerin wurden in der angefochtenen Verfügung hin- gegen keine Kosten auferlegt. Ihr ist deshalb diesbezüglich durch die angefochte- ne Verfügung kein Nachteil entstanden, weshalb auf ihre Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist.

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4. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Klägerin ist zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagten (fortan Beklagter) mangels wesentli- cher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das zweitinstanzliche Verfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen.

5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Das zweitinstanzliche Verfahren war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Klägerin für dieses die von ihr beantragte Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 18 S. 1 f.) nicht bewilligt werden kann. Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 15 und Urk. 18 S. 1 f., sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'427.38. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz