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RU190002

Nachbarrecht (Kostenfolgen)

Zürich OG · 2019-03-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) stellte mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 beim Friedensrichteramt Freienstein-Teufen (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Nachbarrecht, wobei er den Rückschnitt der Thujahecke zwischen seinem und dem Nachbargrundstück verlangte (Urk. 1). Das Schlichtungsgesuch ging am 5. Dezember 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 9). Bereits am 5. Dezember 2018 teilte der Kläger der Vorinstanz mit, dass sein "Anliegen an die StoWE B._____ erledigt worden" sei, weshalb seine Einga- be "sistiert" werden könne (Urk. 3). Daraufhin forderte die Vorinstanz den Kläger auf, eine schriftliche Bestätigung zuzustellen, dass er seine Klage vollumfänglich zurückziehe (Urk. 4), worauf der Kläger die ausgedruckte E-Mail mit seiner Unter- schrift versehen im Briefkasten der Vorinstanz deponierte (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 9): "1. Das Verfahren wird als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 100.00 festgesetzt.

E. 3 Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge sei- nes Unterliegens, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU190002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 7. März 2019 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Nachbarrecht (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Freienstein-Teufen vom 7. Dezember 2018 (GV.2018.00003 / SB.2018.00004)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) stellte mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 beim Friedensrichteramt Freienstein-Teufen (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Nachbarrecht, wobei er den Rückschnitt der Thujahecke zwischen seinem und dem Nachbargrundstück verlangte (Urk. 1). Das Schlichtungsgesuch ging am 5. Dezember 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 9). Bereits am 5. Dezember 2018 teilte der Kläger der Vorinstanz mit, dass sein "Anliegen an die StoWE B._____ erledigt worden" sei, weshalb seine Einga- be "sistiert" werden könne (Urk. 3). Daraufhin forderte die Vorinstanz den Kläger auf, eine schriftliche Bestätigung zuzustellen, dass er seine Klage vollumfänglich zurückziehe (Urk. 4), worauf der Kläger die ausgedruckte E-Mail mit seiner Unter- schrift versehen im Briefkasten der Vorinstanz deponierte (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 9): "1. Das Verfahren wird als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 100.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

5. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens und die Regelung der Ge- richtskosten und der Parteientschädigung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)"

2. a) Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 31. De- zember 2018, hierorts eingegangen am 3. Januar 2019, innert Frist (Urk. 6) Be- schwerde (Urk. 8) mit dem sinngemässen Antrag, es seien die Gerichtskosten nicht ihm, sondern der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) auf- zuerlegen (Urk. 8).

b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7).

- 3 -

3. a) Der Kläger macht in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss geltend, er sei nicht bereit, für die Gerichtsgebühr aufzukommen, weil die Beklagte das vorinstanzliche Verfahren verschuldet habe, indem sie die Thujahecke nicht bis am 30. November 2018 zurückgeschnitten habe. Wahrscheinlich sei die Hecke erst am 4. Dezember 2018 zurückgeschnitten worden. Wenn daher eine Ge- richtsgebühr zu begleichen sei, dann durch die Beklagte und nicht durch ihn, den Kläger, da Erstere es versäumt habe, die Thujahecke bis am 30. November 2018 zu schneiden. Die angefochtene Verfügung sei nicht menschenrechtskonform und bestrafe ihn und nicht die Beklagte (Urk. 8).

b) Die Vorinstanz hat gestützt auf den am 7. Dezember 2018 bei ihr einge- gangenen Klagerückzug des Klägers das vorinstanzliche Verfahren abgeschrie- ben und dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt (Urk. 9 S. 1, Dispositiv-Ziffern 1 und 3).

c) Dass der Kläger seine Klage zurückgezogen hat, stellt er beschwerdewei- se nicht in Abrede. Vielmehr führt er in der Beschwerdeschrift aus, es habe kei- nen Sinn gemacht, das Schlichtungsgesuch aufrecht zu erhalten, weil die Angele- genheit erledigt gewesen sei (Urk. 8). Damit entspricht aber auch die Kostenauf- lage an den Kläger den gesetzlichen Bestimmungen, indem Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO vorgibt, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens dem Kläger aufzuerle- gen sind, wenn er sein Schlichtungsgesuch zurückzieht. Keine Rolle spielt es, aus welchen Gründen er sein Begehren zurückzieht. Wenn also der Kläger vorbringt, leider habe die Beklagte die Thujahecke wahrscheinlich erst am 4. Dezember 2018 zurückgeschnitten und nicht (wie vereinbart) bis am 30. November 2018, so tut dies vorliegend nichts zur Sache.

d) Anders verhält es sich nur, wenn der eingeklagte Anspruch im Laufe des Prozesses erfüllt wird, was die Gegenstandslosigkeit der Klage und eine Vertei- lung der Prozesskosten nach Ermessen zur Folge hat (Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 242 N 4, mit weiteren Hinweisen). Der Kläger be- trachtete in seiner E-Mail an die Vorinstanz vom 5. Dezember 2018 sein Anliegen als "erledigt" (Urk. 3, Urk. 10/1). Dass dies gleichsam einer Erfüllung des einge-

- 4 - klagten Anspruchs gleichkomme und die Vorinstanz das Verfahren als gegen- standslos hätte abschreiben müssen, macht er nicht geltend und konnte auch nicht einfach unterstellt werden. Vielmehr unterzeichnete der Kläger vorbehaltlos die Rückzugserklärung am 7. Dezember 2018.

4. Die vorliegende Beschwerde des Klägers erweist sich deshalb als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Beklagten kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge sei- nes Unterliegens, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: bz