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RU170003

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2017-02-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Beklagte anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag von Fr. 9'140.– und ver- pflichtet sich, diese Summe bis spätestens am 20.12.16 zu bezahlen.

E. 3 Mit der Bezahlung von Fr. 9'140.– brutto (vgl. Ziff. 1 und 2 oben), sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt." Gleichentags wurde das Verfahren wie folgt abgeschrieben (Urk. 16 S. 2 = Urk. 23 S. 2):

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 525.-- festgesetzt. Gemäss Art. 114 Abs. lit. c ZPO entfällt diese aber und wird der Gemeinde … auferlegt.
  3. (Schriftliche Mitteilung).
  4. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens und die Regelung der Ge- richtskosten kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, im Doppel und unter Beilage dieser Verfügung schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328ff ZPO). 1.2 Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 [recte: 2017] (Datum Poststempel
  5. Januar 2017, eingegangen am 10. Januar 2017) erhob die Klägerin innert Frist - 3 - Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihrer Forderung, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Sodann stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 22 S. 2).
  6. Die Klägerin bringt vor, sie habe am Tag der Schlichtungsverhandlung starke Migräne gehabt und ihre Unterlagen zu Hause vergessen. Zudem habe sie keine Informationen gehabt, wie die Sache ablaufen solle. Dies sei sowohl von der Friedensrichterin als auch von der Gegenseite ausgenutzt worden. Es sei ihr an diesem Tag sehr schlecht gegangen. Sie habe die Friedensrichterin noch glei- chentags nach der Verhandlung über ihren gesundheitlichen Zustand informiert und sie gebeten, in der Sache zu intervenieren. Ausserdem habe ihr die Friedens- richterin den Vergleich nicht nach Hause geschickt, was sie hätte tun müssen, da man hierfür 10 Tage Bedenkfrist habe. Hinzu komme, dass die Friedensrichterin und Frau D._____ von der Beklagten – wie die Friedensrichterin anlässlich der Schlichtungsverhandlung selber mitgeteilt habe – alte Bekannte seien. Dies erklä- re auch den parteiischen Entscheid. Es sei Befangenheit anzunehmen (Urk. 22 S. 1 f.). Damit ficht die Klägerin den Vergleich aufgrund von Willensmängeln an und stellt gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen die Friedensrichterin. 3.1 Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist nur teilweise richtig. Zwar hat die Anfechtung des Vergleichs – wie zutreffend angegeben – mit Revision und nicht mit Beschwerde zu erfolgen. Indes steht gegen den "Entscheid der Ab- schreibung des Verfahrens" selbst keine Beschwerde offen. Das Bundesgericht hielt hierzu nämlich fest, dass ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug den Prozess unmittelbar beende; dem Abschreibungsbeschluss komme daher rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungs- vorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Ge- gen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfü- gung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der - 4 - darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräfti- gen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Ver- gleich würden weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen stehen (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 m.w.H.). In einem Entscheid vom 24. November 2015 bekräftigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung und hielt Folgendes fest: Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung unmittelbar beendet werde, richteten sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der Parteien, wobei vorab Wil- lensmängel in Frage kämen. Beim Abschreibungsbeschluss handle es sich nicht um einen Entscheid, der mit Rechtsmitteln angefochten werden könne; insbeson- dere auch nicht um einen Entscheid, der mit Revision angefochten werden könn- te. Anfechtungsgegenstand der Revision bilde der Dispositionsakt der Parteien, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbeschluss des Gerichts. Dass die- ser Beschluss mittelbar mitangefochten werde und formell aufgehoben werden müsse, damit das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, ändere daran nichts (BGer 4A_441/2015 vom 24. November 2015, E. 3.2 m.w.H.). 3.2 Damit aber steht der Beklagten für den hier geltend gemachten Ein- wand der Unwirksamkeit der Parteierklärung infolge Irrtums und der damit ver- bundenen Ungültigkeit des Vergleichs lediglich die Revision offen. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. 3.3 Ebenso hat die Klägerin ihr Ausstandsgesuch gegen die Friedensrich- terin mittels Revision vorzubringen. Ausstandsgründe sind zwar grundsätzlich – bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren – bei der entscheidenden Instanz gel- tend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Nach Abschluss des Verfahrens, d.h. wenn die betreffende Instanz den Entscheid schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht wer- den (BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Hinweisen). Da der Abschreibungsentscheid als - 5 - solcher nach dem Gesagten – entgegen der Rechtsmittelbelehrung durch die Vor- instanz – nicht mit Beschwerde angefochten werden kann und bei Abschluss ei- nes Vergleichs auch prozessuale Fehler mittels Revision zu rügen sind, hat die Klägerin die Ausstandsgründe mittels Revision vorzutragen. Entsprechend ist auch auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Kosten zu erheben. Entsprechend erweist sich das Gesuch der Kläge- rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos und ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren und der Klägerin infolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  7. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  8. Auf das Ausstandsgesuch der Klägerin gegen die Friedensrichterin lic. iur. E._____ des Friedensrichteramtes C._____ wird nicht eingetreten.
  9. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  10. Es werden keine Kosten erhoben.
  11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'570.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU170003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 3. Februar 2017 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Verein B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom

7. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr.: 16-25)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 3. November 2016 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch ein, mit welchem sie von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) gestützt auf den Anstellungsvertrag vom 14. Juli 2016 ausstehenden Lohn und eine Entschädi- gung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von insgesamt Fr. 21'710.54 forderte (Urk. 2-7; Urk. 13). Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurden die Parteien auf den 7. Dezember 2016 zur Schlichtungsverhandlung vor- geladen, anlässlich welcher sie folgenden Vergleich schlossen (Urk. 8; Urk. 15): "1. Die Klägerin reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von Fr. 9'140.– brut- to und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages.

2. Die Beklagte anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag von Fr. 9'140.– und ver- pflichtet sich, diese Summe bis spätestens am 20.12.16 zu bezahlen.

3. Mit der Bezahlung von Fr. 9'140.– brutto (vgl. Ziff. 1 und 2 oben), sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt." Gleichentags wurde das Verfahren wie folgt abgeschrieben (Urk. 16 S. 2 = Urk. 23 S. 2):

1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 525.-- festgesetzt. Gemäss Art. 114 Abs. lit. c ZPO entfällt diese aber und wird der Gemeinde … auferlegt.

3. (Schriftliche Mitteilung).

4. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens und die Regelung der Ge- richtskosten kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Zustellung an gerechnet, im Doppel und unter Beilage dieser Verfügung schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Beschwerde, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328ff ZPO). 1.2 Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 [recte: 2017] (Datum Poststempel

9. Januar 2017, eingegangen am 10. Januar 2017) erhob die Klägerin innert Frist

- 3 - Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihrer Forderung, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Sodann stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 22 S. 2).

2. Die Klägerin bringt vor, sie habe am Tag der Schlichtungsverhandlung starke Migräne gehabt und ihre Unterlagen zu Hause vergessen. Zudem habe sie keine Informationen gehabt, wie die Sache ablaufen solle. Dies sei sowohl von der Friedensrichterin als auch von der Gegenseite ausgenutzt worden. Es sei ihr an diesem Tag sehr schlecht gegangen. Sie habe die Friedensrichterin noch glei- chentags nach der Verhandlung über ihren gesundheitlichen Zustand informiert und sie gebeten, in der Sache zu intervenieren. Ausserdem habe ihr die Friedens- richterin den Vergleich nicht nach Hause geschickt, was sie hätte tun müssen, da man hierfür 10 Tage Bedenkfrist habe. Hinzu komme, dass die Friedensrichterin und Frau D._____ von der Beklagten – wie die Friedensrichterin anlässlich der Schlichtungsverhandlung selber mitgeteilt habe – alte Bekannte seien. Dies erklä- re auch den parteiischen Entscheid. Es sei Befangenheit anzunehmen (Urk. 22 S. 1 f.). Damit ficht die Klägerin den Vergleich aufgrund von Willensmängeln an und stellt gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen die Friedensrichterin. 3.1 Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist nur teilweise richtig. Zwar hat die Anfechtung des Vergleichs – wie zutreffend angegeben – mit Revision und nicht mit Beschwerde zu erfolgen. Indes steht gegen den "Entscheid der Ab- schreibung des Verfahrens" selbst keine Beschwerde offen. Das Bundesgericht hielt hierzu nämlich fest, dass ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug den Prozess unmittelbar beende; dem Abschreibungsbeschluss komme daher rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungs- vorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Ge- gen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfü- gung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der

- 4 - darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräfti- gen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Ver- gleich würden weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen stehen (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 m.w.H.). In einem Entscheid vom 24. November 2015 bekräftigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung und hielt Folgendes fest: Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung unmittelbar beendet werde, richteten sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der Parteien, wobei vorab Wil- lensmängel in Frage kämen. Beim Abschreibungsbeschluss handle es sich nicht um einen Entscheid, der mit Rechtsmitteln angefochten werden könne; insbeson- dere auch nicht um einen Entscheid, der mit Revision angefochten werden könn- te. Anfechtungsgegenstand der Revision bilde der Dispositionsakt der Parteien, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbeschluss des Gerichts. Dass die- ser Beschluss mittelbar mitangefochten werde und formell aufgehoben werden müsse, damit das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, ändere daran nichts (BGer 4A_441/2015 vom 24. November 2015, E. 3.2 m.w.H.). 3.2 Damit aber steht der Beklagten für den hier geltend gemachten Ein- wand der Unwirksamkeit der Parteierklärung infolge Irrtums und der damit ver- bundenen Ungültigkeit des Vergleichs lediglich die Revision offen. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. 3.3 Ebenso hat die Klägerin ihr Ausstandsgesuch gegen die Friedensrich- terin mittels Revision vorzubringen. Ausstandsgründe sind zwar grundsätzlich – bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren – bei der entscheidenden Instanz gel- tend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Nach Abschluss des Verfahrens, d.h. wenn die betreffende Instanz den Entscheid schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht wer- den (BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Hinweisen). Da der Abschreibungsentscheid als

- 5 - solcher nach dem Gesagten – entgegen der Rechtsmittelbelehrung durch die Vor- instanz – nicht mit Beschwerde angefochten werden kann und bei Abschluss ei- nes Vergleichs auch prozessuale Fehler mittels Revision zu rügen sind, hat die Klägerin die Ausstandsgründe mittels Revision vorzutragen. Entsprechend ist auch auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Kosten zu erheben. Entsprechend erweist sich das Gesuch der Kläge- rin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos und ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren und der Klägerin infolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Auf das Ausstandsgesuch der Klägerin gegen die Friedensrichterin lic. iur. E._____ des Friedensrichteramtes C._____ wird nicht eingetreten.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 22, Urk. 24 und Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'570.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: jo