Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 2. November 2015 reichte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (im Folgenden: Klägerin) beim Friedensrichteramt Aeugst a.A. ein vom Frie- densrichter vorformuliertes Schlichtungsgesuch mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1 und 2):
Dispositiv
- Die Beklagten seien zu verpflichten, die von ihnen auf dem Grundstück der Klägerin gepflanzte Eiche bis zum 31. Januar 2016 zu fällen oder zu entfernen.
- Es sei vom Gericht festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, falls die Beklagten der Forderung gemäss Ziffer 1 nicht nach- kommen, die fragliche Eiche auf ihre Kosten zu fällen oder zu ent- fernen bzw. umzupflanzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Am 15. Januar 2016 wurde die Schlichtungsverhandlung durchgeführt. Anschlies- send wurde das Verfahren bis am 14. April 2016 sistiert (act. 6 und 8a). Am
- März 2016 fällte der Friedensrichter folgendes Urteil (act. 11 = act. 18):
- Mit dem Antrag auf einen Entscheid ist die Sistierung aufgeho- ben.
- Die Forderung der Klägerin, die Beklagten seien zu verpflichten, die von ihnen auf dem Grundstück der Klägerin gepflanzte Eiche bis zum 31. Januar 2016 zu fällen oder zu entfernen, wird abge- wiesen.
- Es wird festgestellt, dass die fragliche Eiche gemäss Art. 671 Abs. 1 Bestandteil des Grundstücks der Klägerin ist. Die Klägerin ist somit berechtigt, die Eiche zu entfernen.
- Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin dem Beklag- ten 1 die Möglichkeit gibt, die Eiche auf seine Kosten bis spätes- tens Ende April 2016 auf sein eigenes Grundstück zu verpflan- zen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung] - 3 - Dieser Entscheid wurde den Beklagten und Beschwerdeführern (im Folgenden: Beklagte) am 10. März 2016 zugestellt (act. 12). Mit Schriftsatz vom 16. März 2016 (Datum Eingang) erhoben sie rechtzeitig Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 17 und 24 S. 2):
- Es sei das Urteil des Friedensrichteramtes Aeugst a.A. vom
- März 2016 in Sachen GV.201500007 / SB.2016.00001 vollum- fänglich aufzuheben;
- es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 23. März 2016 wurde der Klägerin einstweilen verboten, die Eiche zu entfernen, und es wurde ihr Frist angesetzt, sich dazu zu äussern und die Beschwerdeantwort zu erstatten (act. 25). Am 11. April 2016 wurde die Be- schwerdeantwort erstattet. Die Klägerin stellte folgende Anträge (act. 27):
- Ziffer 1 der Verfügung vom 23. März 2016 sei aufzuheben; 2 . Über Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beklagten sei nach Gut- dünken des Gerichts zu entscheiden;
- Der Klägerin seien keine Kosten aufzuerlegen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
- 2.1. Aufgabe des Friedensrichters ist es, den Parteien das Gehör zu gewähren und nach Möglichkeit den Streit zu schlichten. Gelingt dies nicht, so ist in der Re- gel eine Klagebewilligung auszustellen (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Falls die Voraus- setzungen erfüllt sind, kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbrei- ten. Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen ist dies bei vermögens- rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5'000 Franken möglich (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann der Friedensrichter ein Urteil fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 212 Abs. 1 ZPO). In der Vorladung ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei Säumnis ein Ent- scheid gefällt werden kann, sofern die Streitwertgrenze von 2'000 Franken nicht überschritten wird. Wird ein Antrag gestellt, so ist dies zu protokollieren (Art. 235 - 4 - Abs. 1 ZPO). Dem steht Art. 205 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, da diese Bestim- mung nur die Protokollierung der Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfah- ren verbietet, nicht aber die Führung eines Verfahrensprotokolls untersagt, aus dem die wesentlichen Verfahrensschritte und die Entscheidungen hervorgehen. Wird ein Antrag auf Entscheidung nicht bereits mit dem Schlichtungsgesuch ge- stellt, sondern erst später, so hat der Friedensrichter die Gegenpartei unverzüg- lich zu orientieren. Liegt ein Antrag auf Entscheidung vor, so steht es im freien Ermessen des Friedensrichters, ob er diesen annehmen will oder nicht. Nimmt er ihn an, so hat er ein Entscheidverfahren zu eröffnen. Die Schlichtungsbehörde wandelt sich damit zu einem erstinstanzlichen Gericht. Der Friedensrichter hat ei- nen Zivilprozess durchzuführen und über relevante strittige Tatsachenbehauptun- gen Beweis abzunehmen (OGer ZH, RU110009, ZK ZPO-Honegger, 3. Auflage, Art. 212 N 2-3). Auf seinen Entscheid, den Antrag auf Fällung eines Urteils anzu- nehmen, kann der Friedensrichter zurückkommen. Er kann auch nach eröffnetem oder durchgeführtem Entscheidverfahren den Parteien einen Urteilsvorschlag un- terbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen (OGer ZH, RU150073). 2.2. Die Beklagten sind der Meinung, der Friedensrichter habe zu Unrecht ein Urteil gefällt. Sie rügen, die Klägerin habe keinen Antrag auf Entscheidung gestellt und der Friedensrichter habe kein formelles Entscheidverfahren durchgeführt. Zu- dem liege der Streitwert über 2'000 Franken (act. 17). Die Klägerin vertritt die Auf- fassung, der Streitwert betrage zirka 800 Franken. Sie macht nicht geltend, einen Antrag auf Entscheidung gestellt zu haben und geht auf die Frage, ob ein Ent- scheidverfahren durchgeführt worden war, nicht ein (act. 27). 2.3. Die Klägerin hat weder mit Einreichung des Schlichtungsgesuches noch anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 15. Januar 2016 einen Antrag auf Entscheid gestellt (act. 2 und 6). Am 19. Februar 2016 teilte der Friedensrichter der Klägerin mit, sie müsse sich nun entscheiden, wie weiter vorzugehen sei. Er schlug ihr ein Treffen im Gemeindehaus vor. Davon wurden die Beklagten offen- bar nicht in Kenntnis gesetzt, jedenfalls stellte der Friedensrichter ihnen keine Ko- pie des Schreibens zu (act. 10a). Gemäss der Begründung im angefochtenen Entscheid soll die Klägerin am 8. März 2016 einen Antrag auf Entscheidung ge- - 5 - stellt haben. In welcher Form dieser Antrag gestellt wurde, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Ein entsprechendes Schreiben fehlt in den Akten, ebenso eine Proto- kollierung. Eine Mitteilung an die Beklagten erfolgte ebenfalls nicht. Ohne ein Ent- scheidverfahren durchgeführt zu haben, fällte der Friedensrichter am 9. März 2016 ein Urteil. Dies ist wie dargelegt unzulässig, weshalb der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Frie- densrichteramt Aeugst a.A. zurückzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offen bleiben, ob ein Streitwert von mehr als 2'000 Franken vorliegt, was ein Urteil des Friedensrichters ebenfalls ausschliessen würde (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Entscheid endet die Wirkung des am 23. März 2016 super- provisorisch angeordneten Verbotes, weshalb darüber nach Anhörung der Kläge- rin nicht neu zu entscheiden ist. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist hervor- zuheben, dass mit dem vorliegenden Entscheid das Urteil des Friedensrichteram- tes Aeugst a.A. vollumfänglich aufgehoben wird. Sollte die Klägerin zur Fällung der Eiche schreiten, wird sie sich dabei nicht auf eine vom Gericht bereits festge- stellte Berechtigung berufen können.
- Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Die Klägerin hat sich mit dem Ent- scheid der Vorinstanz nicht identifiziert und kann deshalb nicht als unterliegende Partei betrachtet werden. Eine Parteientschädigung zu ihren Lasten darf daher nicht ausgesprochen werden. Mangels gesetzlicher Grundlage fällt auch eine Par- teientschädigung zu Lasten des Staates bzw. der Gemeinde ausser Betracht. - 6 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Friedensrichteramtes Aeugst a.A. vom 9. März 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sin- ne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 27, sowie an das Friedensrichteramt Aeugst a.A., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:
- Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU160013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 9. Mai 2016 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beklagte und Beschwerdeführer, Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Nachbarrecht Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Aeugst a.A. vom 9. März 2016 (GV.2015.00007 / SB.2016.00001)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 2. November 2015 reichte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (im Folgenden: Klägerin) beim Friedensrichteramt Aeugst a.A. ein vom Frie- densrichter vorformuliertes Schlichtungsgesuch mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1 und 2):
1. Die Beklagten seien zu verpflichten, die von ihnen auf dem Grundstück der Klägerin gepflanzte Eiche bis zum 31. Januar 2016 zu fällen oder zu entfernen.
2. Es sei vom Gericht festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, falls die Beklagten der Forderung gemäss Ziffer 1 nicht nach- kommen, die fragliche Eiche auf ihre Kosten zu fällen oder zu ent- fernen bzw. umzupflanzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Am 15. Januar 2016 wurde die Schlichtungsverhandlung durchgeführt. Anschlies- send wurde das Verfahren bis am 14. April 2016 sistiert (act. 6 und 8a). Am
9. März 2016 fällte der Friedensrichter folgendes Urteil (act. 11 = act. 18):
1. Mit dem Antrag auf einen Entscheid ist die Sistierung aufgeho- ben.
2. Die Forderung der Klägerin, die Beklagten seien zu verpflichten, die von ihnen auf dem Grundstück der Klägerin gepflanzte Eiche bis zum 31. Januar 2016 zu fällen oder zu entfernen, wird abge- wiesen.
3. Es wird festgestellt, dass die fragliche Eiche gemäss Art. 671 Abs. 1 Bestandteil des Grundstücks der Klägerin ist. Die Klägerin ist somit berechtigt, die Eiche zu entfernen.
4. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin dem Beklag- ten 1 die Möglichkeit gibt, die Eiche auf seine Kosten bis spätes- tens Ende April 2016 auf sein eigenes Grundstück zu verpflan- zen.
5. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt.
6. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
7. [Mitteilung]
8. [Rechtsmittelbelehrung]
- 3 - Dieser Entscheid wurde den Beklagten und Beschwerdeführern (im Folgenden: Beklagte) am 10. März 2016 zugestellt (act. 12). Mit Schriftsatz vom 16. März 2016 (Datum Eingang) erhoben sie rechtzeitig Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 17 und 24 S. 2):
1. Es sei das Urteil des Friedensrichteramtes Aeugst a.A. vom
9. März 2016 in Sachen GV.201500007 / SB.2016.00001 vollum- fänglich aufzuheben;
2. es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 23. März 2016 wurde der Klägerin einstweilen verboten, die Eiche zu entfernen, und es wurde ihr Frist angesetzt, sich dazu zu äussern und die Beschwerdeantwort zu erstatten (act. 25). Am 11. April 2016 wurde die Be- schwerdeantwort erstattet. Die Klägerin stellte folgende Anträge (act. 27):
1. Ziffer 1 der Verfügung vom 23. März 2016 sei aufzuheben; 2 . Über Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beklagten sei nach Gut- dünken des Gerichts zu entscheiden;
3. Der Klägerin seien keine Kosten aufzuerlegen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Aufgabe des Friedensrichters ist es, den Parteien das Gehör zu gewähren und nach Möglichkeit den Streit zu schlichten. Gelingt dies nicht, so ist in der Re- gel eine Klagebewilligung auszustellen (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Falls die Voraus- setzungen erfüllt sind, kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbrei- ten. Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen ist dies bei vermögens- rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5'000 Franken möglich (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann der Friedensrichter ein Urteil fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 212 Abs. 1 ZPO). In der Vorladung ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei Säumnis ein Ent- scheid gefällt werden kann, sofern die Streitwertgrenze von 2'000 Franken nicht überschritten wird. Wird ein Antrag gestellt, so ist dies zu protokollieren (Art. 235
- 4 - Abs. 1 ZPO). Dem steht Art. 205 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, da diese Bestim- mung nur die Protokollierung der Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfah- ren verbietet, nicht aber die Führung eines Verfahrensprotokolls untersagt, aus dem die wesentlichen Verfahrensschritte und die Entscheidungen hervorgehen. Wird ein Antrag auf Entscheidung nicht bereits mit dem Schlichtungsgesuch ge- stellt, sondern erst später, so hat der Friedensrichter die Gegenpartei unverzüg- lich zu orientieren. Liegt ein Antrag auf Entscheidung vor, so steht es im freien Ermessen des Friedensrichters, ob er diesen annehmen will oder nicht. Nimmt er ihn an, so hat er ein Entscheidverfahren zu eröffnen. Die Schlichtungsbehörde wandelt sich damit zu einem erstinstanzlichen Gericht. Der Friedensrichter hat ei- nen Zivilprozess durchzuführen und über relevante strittige Tatsachenbehauptun- gen Beweis abzunehmen (OGer ZH, RU110009, ZK ZPO-Honegger, 3. Auflage, Art. 212 N 2-3). Auf seinen Entscheid, den Antrag auf Fällung eines Urteils anzu- nehmen, kann der Friedensrichter zurückkommen. Er kann auch nach eröffnetem oder durchgeführtem Entscheidverfahren den Parteien einen Urteilsvorschlag un- terbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen (OGer ZH, RU150073). 2.2. Die Beklagten sind der Meinung, der Friedensrichter habe zu Unrecht ein Urteil gefällt. Sie rügen, die Klägerin habe keinen Antrag auf Entscheidung gestellt und der Friedensrichter habe kein formelles Entscheidverfahren durchgeführt. Zu- dem liege der Streitwert über 2'000 Franken (act. 17). Die Klägerin vertritt die Auf- fassung, der Streitwert betrage zirka 800 Franken. Sie macht nicht geltend, einen Antrag auf Entscheidung gestellt zu haben und geht auf die Frage, ob ein Ent- scheidverfahren durchgeführt worden war, nicht ein (act. 27). 2.3. Die Klägerin hat weder mit Einreichung des Schlichtungsgesuches noch anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 15. Januar 2016 einen Antrag auf Entscheid gestellt (act. 2 und 6). Am 19. Februar 2016 teilte der Friedensrichter der Klägerin mit, sie müsse sich nun entscheiden, wie weiter vorzugehen sei. Er schlug ihr ein Treffen im Gemeindehaus vor. Davon wurden die Beklagten offen- bar nicht in Kenntnis gesetzt, jedenfalls stellte der Friedensrichter ihnen keine Ko- pie des Schreibens zu (act. 10a). Gemäss der Begründung im angefochtenen Entscheid soll die Klägerin am 8. März 2016 einen Antrag auf Entscheidung ge-
- 5 - stellt haben. In welcher Form dieser Antrag gestellt wurde, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Ein entsprechendes Schreiben fehlt in den Akten, ebenso eine Proto- kollierung. Eine Mitteilung an die Beklagten erfolgte ebenfalls nicht. Ohne ein Ent- scheidverfahren durchgeführt zu haben, fällte der Friedensrichter am 9. März 2016 ein Urteil. Dies ist wie dargelegt unzulässig, weshalb der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Frie- densrichteramt Aeugst a.A. zurückzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offen bleiben, ob ein Streitwert von mehr als 2'000 Franken vorliegt, was ein Urteil des Friedensrichters ebenfalls ausschliessen würde (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Entscheid endet die Wirkung des am 23. März 2016 super- provisorisch angeordneten Verbotes, weshalb darüber nach Anhörung der Kläge- rin nicht neu zu entscheiden ist. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist hervor- zuheben, dass mit dem vorliegenden Entscheid das Urteil des Friedensrichteram- tes Aeugst a.A. vollumfänglich aufgehoben wird. Sollte die Klägerin zur Fällung der Eiche schreiten, wird sie sich dabei nicht auf eine vom Gericht bereits festge- stellte Berechtigung berufen können. 3. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Die Klägerin hat sich mit dem Ent- scheid der Vorinstanz nicht identifiziert und kann deshalb nicht als unterliegende Partei betrachtet werden. Eine Parteientschädigung zu ihren Lasten darf daher nicht ausgesprochen werden. Mangels gesetzlicher Grundlage fällt auch eine Par- teientschädigung zu Lasten des Staates bzw. der Gemeinde ausser Betracht.
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Friedensrichteramtes Aeugst a.A. vom 9. März 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sin- ne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 27, sowie an das Friedensrichteramt Aeugst a.A., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:
10. Mai 2016