Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 7. Mai 2015 gewährte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Win- terthur und bestellte ihr diesbezüglich einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt X._____. Sodann entschied die Vorinstanz, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens unter Vor- behalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Winterthur zu tragen habe (Urk. 13 S. 7 Dispositivziffern 1 ff.). Das Urteil wurde Rechtsanwalt X._____, der B._____ SA (Gegenpartei in der Hauptsache), sowie dem Friedensrichteramt der Stadt Win- terthur zugestellt (Urk. 13 S. 7 Dispositivziffer 5, Urk. 10/1-3).
b) Innert Frist erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Beschwerde gegen das obgenannte Urteil und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 12 S. 2): Es seien Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils vom 7. Mai 2015 aufzuhe- ben und es sei der Antrag von Frau A._____ auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ für das Schlichtungsverfahren (Verfahrens- Nr.: GV.2015.00117) vor dem Friedensrichteramt Winterthur abzuweisen; Eventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ ex tunc zu entziehen; Subeventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ ex nunc bzw. pro futuro, d.h. ab dem 18. Mai 2015, zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
c) Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin sodann beim Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich ein Wiedererwägungs- gesuch (Urk. 17/1). Dieses sowie das Gesuch um Entzug der mit Urteil des Ober-
- 3 - gerichtspräsidenten vom 7. Mai 2015 für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt Winterthur gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung wurden mit Urteil vom 1. Juni 2015 abgewiesen (Urk. 17/6 S. 7 Dispositivziffer 1). Der Obergerichtspräsident liess dabei die Frage, ob die Be- schwerdeführerin zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs legitimiert ge- wesen wäre, explizit offen (Urk. 17/6 S. 7 E. 2.9). Das Urteil des Obergerichtsprä- sidenten vom 1. Juni 2015 blieb unangefochten.
E. 2 Aufl., Basel 2011, Art. 76 N 4 m.w.H.). Das Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2011 vom 23. März 2012 hält in der Erwägung 1.2 fest, dass die Be- schwerdebefugnis des Gemeinwesens zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraussetze. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genüge ebenso we- nig wie jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Das Bundesgericht trat auf die Be- schwerde nicht ein, weil das beschwerdeführende Gemeinwesen keine derartige spezifische und qualifizierte Betroffenheit geltend mache und eine solche auch nicht ersichtlich sei. Schliesslich weist das Bundesgericht darauf hin, dass hin- sichtlich der Beschwerdelegitimation anders zu entscheiden wäre, wenn die Be- schwerdeführerin sich auf die Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) berufen hätte, verbunden mit der Rüge, die kantonale Behörde habe ihre ei- genen Kompetenzen überschritten, indem sie der Gemeinde ohne gesetzliche Grundlage Kosten auferlegt habe (vgl. zum Ganzen auch den ebenfalls die Be- schwerdeführerin betreffenden Beschluss der Kammer vom 16. August 2012 im Verfahren RU120006-O S. 3 f. E. 2.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/RU120006-O1.pdf]). Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 501 entschieden, dass dem Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege eine Parteientschädigung auferlegt werden könne. Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein solches zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat. Im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich um ein Einparteiverfah- ren, bei dem Partei ist, wessen Sache behandelt wird. Wird gegen den erstin- stanzlichen Entscheid in der Folge Beschwerde erhoben, liegt ein Zweiparteien-
- 5 - verfahren vor (BGE 140 III 501 E. 4.1.2 m.w.H., BGer 4D_24/2014 vom 14. Okto- ber 2014 E. 4.2 m.w.H.; vgl. ferner zu der dem Kanton aufzuerlegenden Partei- entschädigung bei einer Rechtsverzögerung durch ein kantonales Gericht BGE 139 III 471 E. 3.2 f. = Pra 103 (2014) Nr. 28 E. 3.2 f.). In einem zur Publika- tion vorgesehenen neuesten Urteil vom 7. September 2015 bestätigte das Bun- desgericht seine Rechtsprechung, dass Gemeinwesen nur restriktiv zur Ergrei- fung eines Rechtsmittels zuzulassen seien (BGer 5A_388/2015 E. 5.2; vgl. auch BGE 135 I 43 E. 1.3).
b) Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei durch die ange- fochtenen Dispositivziffern 1 bis 3 rechtlich und finanziell unmittelbar betroffen und beschwert (Urk. 12 S. 2 Ziff. 1). Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerdelegitimati- on erscheint im Lichte der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht ausreichend, um eine spezifische und qualifizierte Betroffenheit und damit ein Rechtsschutzinteresse darzutun. Insbesondere rügt sie nicht die Verletzung der Gemeindeautonomie. Das vorliegende finanzielle Interesse des Gemeinwe- sens genügt nicht zur Begründung einer Beschwerdelegitimation. So ist das Ge- meinwesen in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin für das Schlichtungsverfah- ren gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO in wichtigen öf- fentlichen Interessen nicht erheblich betroffen. Dies macht die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerdeschrift auch nicht geltend. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 3 Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie im Beschwerdeverfahren voll- umfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 - Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
- Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 9. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU150031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. Oktober 2015 in Sachen Stadt Winterthur, Beschwerdeführerin vertreten durch Stadtrat Winterthur, vertreten durch Friedensrichteramt Winterthur gegen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Avv X._____ betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Mai 2015 (VO150065-O)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 7. Mai 2015 gewährte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Win- terthur und bestellte ihr diesbezüglich einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt X._____. Sodann entschied die Vorinstanz, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens unter Vor- behalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Winterthur zu tragen habe (Urk. 13 S. 7 Dispositivziffern 1 ff.). Das Urteil wurde Rechtsanwalt X._____, der B._____ SA (Gegenpartei in der Hauptsache), sowie dem Friedensrichteramt der Stadt Win- terthur zugestellt (Urk. 13 S. 7 Dispositivziffer 5, Urk. 10/1-3).
b) Innert Frist erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Beschwerde gegen das obgenannte Urteil und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 12 S. 2): Es seien Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils vom 7. Mai 2015 aufzuhe- ben und es sei der Antrag von Frau A._____ auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ für das Schlichtungsverfahren (Verfahrens- Nr.: GV.2015.00117) vor dem Friedensrichteramt Winterthur abzuweisen; Eventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ ex tunc zu entziehen; Subeventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ ex nunc bzw. pro futuro, d.h. ab dem 18. Mai 2015, zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
c) Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin sodann beim Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich ein Wiedererwägungs- gesuch (Urk. 17/1). Dieses sowie das Gesuch um Entzug der mit Urteil des Ober-
- 3 - gerichtspräsidenten vom 7. Mai 2015 für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt Winterthur gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung wurden mit Urteil vom 1. Juni 2015 abgewiesen (Urk. 17/6 S. 7 Dispositivziffer 1). Der Obergerichtspräsident liess dabei die Frage, ob die Be- schwerdeführerin zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs legitimiert ge- wesen wäre, explizit offen (Urk. 17/6 S. 7 E. 2.9). Das Urteil des Obergerichtsprä- sidenten vom 1. Juni 2015 blieb unangefochten.
2. a) Die Rechtsmittelinstanz hat die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Nur wenn sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, darf die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel eintreten und es in materieller Hinsicht beurteilen (Art. 60 ZPO; Kunz, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 42 f. m.w.H.). Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels wird in der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt (Kunz, a.a.O., Vor Art. 308 ff. N 56 m.w.H.). Erforderlich ist, dass die das Rechtsmittel ergreifende Partei durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer) bzw. der angefochtene Entscheid in ihre Rechte eingreift (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 10 m.w.H.; Hungerbühler, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 18 m.w.H. [Online-Stand 8. April 2012]). Die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung äussert sich zum Verhältnis des Rechtsschutzinteresses für die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und desjenigen für das kantonale Verfahren und hält fest, dass es nicht sachgerecht wäre, Ersteres anders und restriktiver zu for- mulieren als Letzteres. Aus diesem Grund werde das Bundesgerichtsgesetz ent- sprechend angepasst, so dass für die Beschwerde in Zivilsachen künftig ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse genüge (Botschaft zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], BBl 2006 7221, 7276 zu Art. 57). Somit rechtfertigt es sich, bezüglich der Legitimation zur Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO Literatur und
- 4 - Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation nach Art. 76 BGG heranzuziehen. An der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides ist ein per- sönliches, aktuelles und praktisches Interesse erforderlich. Die Wahrnehmung öf- fentlicher Interessen begründet grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse. Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen jedoch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch einen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Auf- gaben berührt ist (Klett, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl., Basel 2011, Art. 76 N 4 m.w.H.). Das Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2011 vom 23. März 2012 hält in der Erwägung 1.2 fest, dass die Be- schwerdebefugnis des Gemeinwesens zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraussetze. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genüge ebenso we- nig wie jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Das Bundesgericht trat auf die Be- schwerde nicht ein, weil das beschwerdeführende Gemeinwesen keine derartige spezifische und qualifizierte Betroffenheit geltend mache und eine solche auch nicht ersichtlich sei. Schliesslich weist das Bundesgericht darauf hin, dass hin- sichtlich der Beschwerdelegitimation anders zu entscheiden wäre, wenn die Be- schwerdeführerin sich auf die Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) berufen hätte, verbunden mit der Rüge, die kantonale Behörde habe ihre ei- genen Kompetenzen überschritten, indem sie der Gemeinde ohne gesetzliche Grundlage Kosten auferlegt habe (vgl. zum Ganzen auch den ebenfalls die Be- schwerdeführerin betreffenden Beschluss der Kammer vom 16. August 2012 im Verfahren RU120006-O S. 3 f. E. 2.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/RU120006-O1.pdf]). Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 501 entschieden, dass dem Kanton im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege eine Parteientschädigung auferlegt werden könne. Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein solches zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat. Im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich um ein Einparteiverfah- ren, bei dem Partei ist, wessen Sache behandelt wird. Wird gegen den erstin- stanzlichen Entscheid in der Folge Beschwerde erhoben, liegt ein Zweiparteien-
- 5 - verfahren vor (BGE 140 III 501 E. 4.1.2 m.w.H., BGer 4D_24/2014 vom 14. Okto- ber 2014 E. 4.2 m.w.H.; vgl. ferner zu der dem Kanton aufzuerlegenden Partei- entschädigung bei einer Rechtsverzögerung durch ein kantonales Gericht BGE 139 III 471 E. 3.2 f. = Pra 103 (2014) Nr. 28 E. 3.2 f.). In einem zur Publika- tion vorgesehenen neuesten Urteil vom 7. September 2015 bestätigte das Bun- desgericht seine Rechtsprechung, dass Gemeinwesen nur restriktiv zur Ergrei- fung eines Rechtsmittels zuzulassen seien (BGer 5A_388/2015 E. 5.2; vgl. auch BGE 135 I 43 E. 1.3).
b) Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei durch die ange- fochtenen Dispositivziffern 1 bis 3 rechtlich und finanziell unmittelbar betroffen und beschwert (Urk. 12 S. 2 Ziff. 1). Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerdelegitimati- on erscheint im Lichte der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht ausreichend, um eine spezifische und qualifizierte Betroffenheit und damit ein Rechtsschutzinteresse darzutun. Insbesondere rügt sie nicht die Verletzung der Gemeindeautonomie. Das vorliegende finanzielle Interesse des Gemeinwe- sens genügt nicht zur Begründung einer Beschwerdelegitimation. So ist das Ge- meinwesen in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin für das Schlichtungsverfah- ren gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO in wichtigen öf- fentlichen Interessen nicht erheblich betroffen. Dies macht die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerdeschrift auch nicht geltend. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6, BGer 2C_1231/2013 vom
3. Januar 2014 E. 3.4 m.w.H.). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie im Beschwerdeverfahren voll- umfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 - Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 9. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se