Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von §12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen.
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und den Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich sowie an das Friedensrichteramt B._____ zu- handen des Geschäfts GV.2014.00023, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140029-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 24. Juni 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2014 (VO140070-O)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. Mai 2014 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren gegen die Gemeindeverwaltung B._____, Abteilung ..., vor dem Friedensrichteramt B._____ (Geschäfts Nr. GV.2014.00023) ab (Urk. 7 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. Mai 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Mai 2014) innert Frist Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 6). 2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers eine summarische Überprüfung, ob die in der Hauptsache gegen die Gemeindeverwaltung B._____ erhobenen Vorwürfe von Beginn weg aus- sichtslos seien oder nicht, nicht möglich sei. Mangels ausreichender glaubhafter Darlegung des Begehrens in der Hauptsache könne nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung des Sachverhaltes und zur Nachreichung der massgebenden Belege dränge sich sodann nicht auf. Der Gesuchsteller sei zwar anwaltlich nicht vertreten, doch habe er in der Ver- gangenheit beim Obergerichtspräsidenten bereits zwei Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, weshalb er von diesem Rechtsinstitut und den Anforderungen zu deren Gewährung Kenntnis gehabt habe. Zudem habe ihn das Friedensrichteramt mit Verfügung vom 12. Mai 2014 darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insbesondere unter Beilage der für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens erforderlichen Unterlagen zu stellen sei. Entsprechend sei das Gesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslo- sigkeit abzuweisen (Urk. 7 S. 3 f. mit Verweis auf Urk. 2/1). 2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, dass das Sozialamt B._____ von ihm im Dezember 2005 Unterlagen verlangt habe, welche er schon eingereicht habe, und
- 3 - damit gedroht habe, ihm die Unterstützung zu streichen. Der Trick sei gewesen, dass er zwei Beschwerden hätte einreichen sollen, und so habe ihm das Sozial- amt seine Unterstützung für den Monat Februar 2006 gestrichen. Er habe kein Geld gehabt und darum habe er den Bezirksrat anrufen müssen. Nach längeren Telefongesprächen hätten sie ihm Geld bezahlt und er habe einen neuen Antrag stellen müssen. Es habe zwei Monate gedauert, bis die Zahlung von Fr. 4'000.– erfolgt sei, dann hätten sie ihm Fr. 150.– pro Monat in Raten abgezogen. Seine Wohnung sei ihm im Mai 2012 gekündigt worden und ohne den Bezirksrat Uster wäre er auf der Strasse gelandet. In der letzten Minute habe das Sozialamt bei der ... und später im Hotel ein Zimmer gefunden. In dieser Zeit (August 2012 bis Oktober 2013) habe ihm das Sozialamt Fr. 3'700.– weniger bezahlt. Entspre- chend fordere er von der Gemeinde B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich Zins (Urk. 6). 2.3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung an- zusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.3.2 Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuch- stellers nicht zu genügen. So setzt er sich keineswegs mit den entscheidrelevan- ten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er die fehlende Aussichts- losigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht glaubhaft und substantiiert dargelegt habe. Vielmehr versucht er, das vor Vorinstanz Versäumte nun im Beschwerdeverfahren vorzubringen, was jedoch
- 4 - aufgrund des vorangehend erwähnten Novenverbots unzulässig und damit unbe- achtlich ist. Entsprechend aber kann auch offenbleiben, ob er mit diesen be- schwerdeweise vorgetragenen Ausführungen (bei rechtzeitigem Vorbringen) sei- ner Mitwirkungspflicht Genüge getan hätte. Schliesslich rügt der Gesuchsteller auch zu Recht nicht, die Vorinstanz hätte ihm Frist zur Mitwirkung ansetzen müssen, hat das Bundesgericht doch unlängst festgehalten, dass von der Ausübung der richterlichen Fragepflicht abgesehen werden könne, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt gewesen sei, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und bele- gen müsse, und er dies später unterlasse. Dies entspreche dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen solle (Urteile des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 Erw. 4.3.2 m.w.H. und 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 Erw. 6.3.4). Dasselbe aber hat auch für die Pflicht zur Substantiierung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu gelten. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von §12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen.
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und den Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich sowie an das Friedensrichteramt B._____ zu- handen des Geschäfts GV.2014.00023, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc