Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 a) Am 22. November 2012 reichte der Kläger beim Friedensrichter- amt Eglisau auf elektronischem Weg (signiertes Mail) ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1). Die Beklagte ist die Verwalterin der Stockwerkeigentümerschaft, welcher der Kläger angehört. Der Streitwert wurde am 2. Dezember 2012 auf elektroni- schem Weg (gewöhnliches Mail) mit Fr. 8'000.-- angegeben (Urk. 2). Am 5. De- zember 2012 erging die schriftliche Vorladung zur Verhandlung auf den 16. Janu- ar 2013 (Urk. 3). Nachdem der Kläger die Vorladung nicht abgeholt hatte, wurde sie am 4. Januar 2013 erneut versandt, jedoch auch diesmal nicht abgeholt (Urk. 4). Die Beklagte äusserte sich am 17. Dezember 2012 schriftlich zum Schlich- tungsgesuch (Urk. 5). Da an der Verhandlung vom 16. Januar 2013 niemand er- schien (Urk. 6), verfügte der Friedensrichter am selben Tag (Urk. 7 = Urk. 12):
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 420.00 festgesetzt.
- Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] b) Hiergegen hat der Kläger am 22. Februar 2013 auf elektronischem Weg (signiertes Mail) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Ich beantrage die Aufhebung der Verfügung vom 16.01.2012 [recte: 2013] erhalten am 12.02.2012 [recte: 2013] in voller Umfang und die Aufhebung der Gerichtskosten in Betrag von Sfr. 450.– für eine Verhandlung die nicht statt- gefunden hat und könnte." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- a) In den vorinstanzlichen Akten findet sich kein Empfangsschein des Klägers für die angefochtene Verfügung. Daher ist davon auszugehen, dass er diese, wie von ihm angegeben, am 12. Februar 2013 erhalten hat (vgl. auch - 3 - Urk. 10). Die Beschwerdeerhebung am 22. Februar 2013 ist damit als rechtzeitig anzusehen. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid (das Dispositiv) angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Der Kläger stellt mit seiner Beschwerde den blossen Antrag auf Auf- hebung der Verfügung in vollem Umfang und dazu noch den – eigentlich bereits im Hauptantrag enthaltenen – Antrag auf Aufhebung der Gerichtskosten. Ein sol- cher blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist jedoch nicht genügend; es bleibt völlig offen, was anstelle des aufgehobenen Entscheids zu treten hätte. Auch aus der Begründung wird nicht klar, ob der Kläger eine Wieder- holung der Schlichtungsverhandlung erreichen will, oder eine andere Verlegung der Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens, oder bloss eine Reduktion der- selben. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
- Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre diese abzuweisen gewesen. Der Kläger macht in seiner Beschwerde sinn- gemäss geltend, er sei nicht korrekt vorgeladen worden, weil ihm die Vorladung während den Weihnachtsferien und schriftlich statt auf "menschliche Art und Wei- se", nämlich per E-Mail zugestellt worden sei (Urk. 11 S. 1 f.). Dem ist entgegen- zuhalten, dass – wie bereits der Friedensrichter dargelegt hat (Urk. 10) – zwar die Einreichung von Eingaben an das Gericht (bzw. hier das Friedensrichteramt) durch eine Partei auf elektronischem Weg zulässig ist (Art. 130 ZPO), die Zustel- lung von Vorladungen jedoch grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen hat (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Dass eine Vorladung – mit Zustimmung des Betroffenen, wobei das Vorliegen einer solchen Zustimmung vorliegend nicht behauptet wurde – auch in elektronischer Form erfolgen kann (Art. 139 ZPO), ändert nichts an der Gültigkeit der schriftlichen Form der Vorladung. Weiter ist der Beschwerde entge- genzuhalten, dass die erste Vorladung am 5. Dezember 2012 und damit noch deutlich vor den Weihnachtsferien und die zweite Vorladung am 4. Januar 2013 - 4 - und damit nach den Weihnachtsferien erging. Die Vorladung zur Verhandlung vom 16. Januar 2013 war damit korrekt erfolgt. Nachdem der Kläger zu dieser Schlichtungsverhandlung nicht erschien, hatte das Schlichtungsgesuch als zu- rückgezogen zu gelten und war das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 206 Abs. 1 ZPO); diese Säumnisfolgen waren in der Vorla- dung korrekt angedroht worden (vgl. Urk. 3). Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Schlichtungsverfahren entspricht der Gerichtsgebührenverordnung (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Das Vorgehen des Friedensrichters ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde wäre demgemäss abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.
- a) Für das Beschwerdeverfahren ist infolge der Unbestimmtheit des Beschwerdeantrags, wie erwähnt, nicht klar, was genau umstritten ist. Nachdem aber ebensowenig klar ist, dass weniger als im Schlichtungsverfahren umstritten ist, ist dessen Streitwert von Fr. 8'000.-- (vgl. Urk. 2) auch für das Beschwerdever- fahren zu übernehmen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. - 5 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Friedensrichteramt Eglisau, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU130011-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. März 2013 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Schlichtungsverfahren Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Eglisau vom
16. Januar 2013 (GV.2012.00021 / SB.2013.00001)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 22. November 2012 reichte der Kläger beim Friedensrichter- amt Eglisau auf elektronischem Weg (signiertes Mail) ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1). Die Beklagte ist die Verwalterin der Stockwerkeigentümerschaft, welcher der Kläger angehört. Der Streitwert wurde am 2. Dezember 2012 auf elektroni- schem Weg (gewöhnliches Mail) mit Fr. 8'000.-- angegeben (Urk. 2). Am 5. De- zember 2012 erging die schriftliche Vorladung zur Verhandlung auf den 16. Janu- ar 2013 (Urk. 3). Nachdem der Kläger die Vorladung nicht abgeholt hatte, wurde sie am 4. Januar 2013 erneut versandt, jedoch auch diesmal nicht abgeholt (Urk. 4). Die Beklagte äusserte sich am 17. Dezember 2012 schriftlich zum Schlich- tungsgesuch (Urk. 5). Da an der Verhandlung vom 16. Januar 2013 niemand er- schien (Urk. 6), verfügte der Friedensrichter am selben Tag (Urk. 7 = Urk. 12):
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 420.00 festgesetzt.
3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt.
4. [Schriftliche Mitteilung]
5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage]
b) Hiergegen hat der Kläger am 22. Februar 2013 auf elektronischem Weg (signiertes Mail) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Ich beantrage die Aufhebung der Verfügung vom 16.01.2012 [recte: 2013] erhalten am 12.02.2012 [recte: 2013] in voller Umfang und die Aufhebung der Gerichtskosten in Betrag von Sfr. 450.– für eine Verhandlung die nicht statt- gefunden hat und könnte."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) In den vorinstanzlichen Akten findet sich kein Empfangsschein des Klägers für die angefochtene Verfügung. Daher ist davon auszugehen, dass er diese, wie von ihm angegeben, am 12. Februar 2013 erhalten hat (vgl. auch
- 3 - Urk. 10). Die Beschwerdeerhebung am 22. Februar 2013 ist damit als rechtzeitig anzusehen.
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid (das Dispositiv) angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Der Kläger stellt mit seiner Beschwerde den blossen Antrag auf Auf- hebung der Verfügung in vollem Umfang und dazu noch den – eigentlich bereits im Hauptantrag enthaltenen – Antrag auf Aufhebung der Gerichtskosten. Ein sol- cher blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist jedoch nicht genügend; es bleibt völlig offen, was anstelle des aufgehobenen Entscheids zu treten hätte. Auch aus der Begründung wird nicht klar, ob der Kläger eine Wieder- holung der Schlichtungsverhandlung erreichen will, oder eine andere Verlegung der Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens, oder bloss eine Reduktion der- selben. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
3. Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre diese abzuweisen gewesen. Der Kläger macht in seiner Beschwerde sinn- gemäss geltend, er sei nicht korrekt vorgeladen worden, weil ihm die Vorladung während den Weihnachtsferien und schriftlich statt auf "menschliche Art und Wei- se", nämlich per E-Mail zugestellt worden sei (Urk. 11 S. 1 f.). Dem ist entgegen- zuhalten, dass – wie bereits der Friedensrichter dargelegt hat (Urk. 10) – zwar die Einreichung von Eingaben an das Gericht (bzw. hier das Friedensrichteramt) durch eine Partei auf elektronischem Weg zulässig ist (Art. 130 ZPO), die Zustel- lung von Vorladungen jedoch grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen hat (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Dass eine Vorladung – mit Zustimmung des Betroffenen, wobei das Vorliegen einer solchen Zustimmung vorliegend nicht behauptet wurde
– auch in elektronischer Form erfolgen kann (Art. 139 ZPO), ändert nichts an der Gültigkeit der schriftlichen Form der Vorladung. Weiter ist der Beschwerde entge- genzuhalten, dass die erste Vorladung am 5. Dezember 2012 und damit noch deutlich vor den Weihnachtsferien und die zweite Vorladung am 4. Januar 2013
- 4 - und damit nach den Weihnachtsferien erging. Die Vorladung zur Verhandlung vom 16. Januar 2013 war damit korrekt erfolgt. Nachdem der Kläger zu dieser Schlichtungsverhandlung nicht erschien, hatte das Schlichtungsgesuch als zu- rückgezogen zu gelten und war das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 206 Abs. 1 ZPO); diese Säumnisfolgen waren in der Vorla- dung korrekt angedroht worden (vgl. Urk. 3). Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Schlichtungsverfahren entspricht der Gerichtsgebührenverordnung (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Das Vorgehen des Friedensrichters ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde wäre demgemäss abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist infolge der Unbestimmtheit des Beschwerdeantrags, wie erwähnt, nicht klar, was genau umstritten ist. Nachdem aber ebensowenig klar ist, dass weniger als im Schlichtungsverfahren umstritten ist, ist dessen Streitwert von Fr. 8'000.-- (vgl. Urk. 2) auch für das Beschwerdever- fahren zu übernehmen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
- 5 -
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Friedensrichteramt Eglisau, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc