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RU120049

Forderung

Zürich OG · 2012-09-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 September 2012 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 8). Am 23. August 2012 verschob er die Verhandlung auf Gesuch vom 20. August 2012 der Gemeinde- verwaltung B._____ auf den 3. Oktober 2012 (act. 12 und 14). Mit Eingabe an das Obergericht vom 27. August 2012 erhob A._____ gegen die Verhandlungsverschiebung Beschwerde. Er erklärte, er akzeptiere die Verschie- bung nicht; die Gemeindeverwaltung versuche, sich vor der Zahlung seiner For- derung zu drücken (act. 23). Die Akten des Friedensrichters wurden beigezogen. II.

1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde gegen die Verhandlungs- verschiebung sinngemäss geltend, es liege kein zureichender Grund zur Ver- handlungsverschiebung vor (Art. 135 ZPO). Bei der Verschiebung einer Verhandlung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Als solche ist sie, da das Gesetz für Verhandlungsverschiebungen nichts anderes vorsieht, mit der Beschwerde grundsätzlich nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Einen solchen vermag der Beschwerde- führer nicht darzutun. Auf seine Beschwerde ist deshalb, soweit er sinngemäss eine Verletzung von Art. 135 ZPO rügt, nicht einzutreten.

- 3 -

2. Unabhängig davon, ob ein anfechtbarer Entscheid vorliegt, ist die Beschwerde auch zulässig in Fällen von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO). Die Gutheis- sung eines Verschiebungsgesuchs kann, wenn sie gegen das Beschleunigungs- gebot verstösst, eine Rechtsverzögerung darstellen (vgl. Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 135 N 17 [Online-Stand: 9.9.2011]; ZK ZPO-Staehelin, Art. 135 N 5; BSK ZPO-Bühler, Art. 135 N 10; KUKO SchKG-Weber, Art. 135 N 7). Von einer Rechtsverzögerung kann im vorliegenden Fall allerdings nicht die Rede sein. Das Schlichtungsgesuch ging am 16. August 2012 beim Friedensrichteramt ein; am

3. Oktober 2012 wird die (verschobene) Verhandlung stattfinden. Damit ist das in der Verfassung verankerte Beschleunigungsgebot nicht verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 203 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden hat. Soweit die Beschwer- de als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen und als solche trotz der ru- dimentären Begründung überhaupt zu behandeln ist, ist sie abzuweisen. III.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

2. Was die Möglichkeit des Weiterzuges dieses Entscheides an das Bundesge- richt betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) handelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht (hier: subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) ist somit grundsätzlich nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a in Verbin- dung mit Art. 117 BGG). Auf diese Voraussetzung verzichtet das Bundesgericht, wenn ihm Beschwerden gegen Entscheide über Rechtsverzögerungsbeschwer- den unterbreitet werden (BGer 5A_669/2011 vom 12. Dezember 2011, Erw. 1.1; BGE 134 IV 43).

3. Der Friedensrichter führt in seinen Akten die Gemeindeverwaltung B._____ als Beklagte auf (act. 8 ff.). Es handelt sich um eine offensichtlich falsche Parteibe-

- 4 - zeichnung, die der Friedensrichter zu berichtigen haben wird. Die Parteifähigkeit kommt der politischen Gemeinde B._____ zu, nicht deren Verwaltung. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Zu- stellung einer Kopie von act. 25 mit Beilage act. 26, an die Beschwerdegeg- nerin unter Zustellung einer Kopie von act. 23, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an das Friedensrichteramt Fällanden, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'000.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU120049-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 11. September 2012 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Gemeindeverwaltung B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung / Verschiebung einer Verhandlung Beschwerde gegen eine Verschiebungsanzeige des Friedensrichteramtes Fällan- den vom 23. August 2012 (Nr. GV.2012.00053)

- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe an das Friedensrichteramt Fällanden vom 15. August 2012 leitete A._____ ein Schlichtungsverfahren gegen die Gemeinde B._____ ein (act. 7; Bei- lagen: act. 3–6). Am 16. August 2012 lud der Friedensrichter auf den

6. September 2012 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 8). Am 23. August 2012 verschob er die Verhandlung auf Gesuch vom 20. August 2012 der Gemeinde- verwaltung B._____ auf den 3. Oktober 2012 (act. 12 und 14). Mit Eingabe an das Obergericht vom 27. August 2012 erhob A._____ gegen die Verhandlungsverschiebung Beschwerde. Er erklärte, er akzeptiere die Verschie- bung nicht; die Gemeindeverwaltung versuche, sich vor der Zahlung seiner For- derung zu drücken (act. 23). Die Akten des Friedensrichters wurden beigezogen. II.

1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde gegen die Verhandlungs- verschiebung sinngemäss geltend, es liege kein zureichender Grund zur Ver- handlungsverschiebung vor (Art. 135 ZPO). Bei der Verschiebung einer Verhandlung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Als solche ist sie, da das Gesetz für Verhandlungsverschiebungen nichts anderes vorsieht, mit der Beschwerde grundsätzlich nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Einen solchen vermag der Beschwerde- führer nicht darzutun. Auf seine Beschwerde ist deshalb, soweit er sinngemäss eine Verletzung von Art. 135 ZPO rügt, nicht einzutreten.

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2. Unabhängig davon, ob ein anfechtbarer Entscheid vorliegt, ist die Beschwerde auch zulässig in Fällen von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO). Die Gutheis- sung eines Verschiebungsgesuchs kann, wenn sie gegen das Beschleunigungs- gebot verstösst, eine Rechtsverzögerung darstellen (vgl. Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 135 N 17 [Online-Stand: 9.9.2011]; ZK ZPO-Staehelin, Art. 135 N 5; BSK ZPO-Bühler, Art. 135 N 10; KUKO SchKG-Weber, Art. 135 N 7). Von einer Rechtsverzögerung kann im vorliegenden Fall allerdings nicht die Rede sein. Das Schlichtungsgesuch ging am 16. August 2012 beim Friedensrichteramt ein; am

3. Oktober 2012 wird die (verschobene) Verhandlung stattfinden. Damit ist das in der Verfassung verankerte Beschleunigungsgebot nicht verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 203 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs stattzufinden hat. Soweit die Beschwer- de als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen und als solche trotz der ru- dimentären Begründung überhaupt zu behandeln ist, ist sie abzuweisen. III.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

2. Was die Möglichkeit des Weiterzuges dieses Entscheides an das Bundesge- richt betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) handelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht (hier: subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) ist somit grundsätzlich nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a in Verbin- dung mit Art. 117 BGG). Auf diese Voraussetzung verzichtet das Bundesgericht, wenn ihm Beschwerden gegen Entscheide über Rechtsverzögerungsbeschwer- den unterbreitet werden (BGer 5A_669/2011 vom 12. Dezember 2011, Erw. 1.1; BGE 134 IV 43).

3. Der Friedensrichter führt in seinen Akten die Gemeindeverwaltung B._____ als Beklagte auf (act. 8 ff.). Es handelt sich um eine offensichtlich falsche Parteibe-

- 4 - zeichnung, die der Friedensrichter zu berichtigen haben wird. Die Parteifähigkeit kommt der politischen Gemeinde B._____ zu, nicht deren Verwaltung. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Zu- stellung einer Kopie von act. 25 mit Beilage act. 26, an die Beschwerdegeg- nerin unter Zustellung einer Kopie von act. 23, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an das Friedensrichteramt Fällanden, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'000.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: