Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Am 8. Februar 2012 hatte die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Anhängigmachung eines Zivilprozesses gestellt (Urk. 1). Mit Urteil vom 8. März 2012 gewährte der Obergerichtspräsident der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege; ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde nicht bestellt (Urk. 15 Disp.-Ziff. 1).
b) Hiergegen hatte die Gesuchstellerin am 23. März 2012 Beschwerde erhoben (Urk. 14). Mit Beschluss und Urteil vom 17. April 2012 gewährte die be- schliessende Kammer der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren ab (Urk. 20).
c) Auf Beschwerde der Gesuchstellerin hin hob das Bundesgericht mit Ur- teil vom 16. Juli 2012 (Urk. 24) das Urteil der Kammer vom 17. April 2012 auf und hiess das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren gut (Disp.-Ziff. 1) und wies die Sache zur Neuverteilung der Kosten und der Parteientschädigung des obergerichtlichen Verfahrens an die Kammer zurück (Disp.-Ziff. 2).
d) Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin hat am 31. Au- gust 2012 seine Honorarnoten für das obergerichtliche und für das Schlichtungs- verfahren eingereicht (Urk. 25, Urk. 26/1-2).
E. 2 Im Urteil der Kammer vom 17. April 2012 (Urk. 20) war die Entscheid- gebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.-- festgesetzt (Disp.-Ziff. 2) und die Kosten der Gesuchstellerin auferlegt, zufolge der ihr für das Beschwerdeverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Ge- richtskasse genommen worden (Disp.-Ziff. 3). Gemäss der Anweisung des Bun- desgerichts sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren mit diesem Beschluss
- 3 - nun aber neu zu verlegen (Urk. 24 Disp.-Ziff. 2). Sie sind daher ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ist für das Be- schwerdeverfahren angemessen zu honorieren. Dieser hat für das Beschwerde- verfahren eine Honorarnote über Fr. 1'756.67 nebst Barauslagen von Fr. 33.-- und Mehrwertsteuer eingereicht (Urk. 26/1). Der damit geltend gemachte Zeitauf- wand bildet jedoch nur ein Kriterium; ebenso bedeutsam sind der Streit- bzw. Inte- ressewert, die Verantwortung des Anwalts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Aufstellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters enthält sodann nicht zu honorierenden Aufwand (für das Studium des angefochtenen Entscheids, für Rechtsstudium und für die Rechnungsstellung). Das Bundesge- richt hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfah- ren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen (Urk. 24 Disp.-Ziff. 4). Ausgehend davon, dass der notwendige Aufwand für das obergerichtliche gegen- über dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur unwesentlich höher an- zusetzen ist, rechtfertigt sich für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- nebst Barauslagen von Fr. 33.-- und Mehrwert- steuer von Fr. 106.65 (8 % von Fr. 1'333.--).
E. 4 Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).
E. 5 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Gesuchs- verfahren ist vom dafür zuständigen Präsidenten des Obergerichts festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren RU120021 im Betrag von Fr. 200.-- wird auf die Gerichtskasse genommen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Beschwerdever- fahren RU120021 mit Fr. 1'439.65 entschädigt. - 4 -
- Die erstinstanzlichen Akten werden nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zum Ent- scheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren und das Gesuchsver- fahren vor dem Obergerichtspräsidenten zugestellt.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Obergerichtspräsiden- ten, an letzteren unter Beilage von Kopien der Urk. 24, 25 und 26/1-2, je ge- gen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU120048-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. September 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren Beschwerde gegen einen Beschluss des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2012 (VO120018) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Juli 2012 (vormaliges Verfahren: RU120021)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 8. Februar 2012 hatte die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Anhängigmachung eines Zivilprozesses gestellt (Urk. 1). Mit Urteil vom 8. März 2012 gewährte der Obergerichtspräsident der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege; ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde nicht bestellt (Urk. 15 Disp.-Ziff. 1).
b) Hiergegen hatte die Gesuchstellerin am 23. März 2012 Beschwerde erhoben (Urk. 14). Mit Beschluss und Urteil vom 17. April 2012 gewährte die be- schliessende Kammer der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren ab (Urk. 20).
c) Auf Beschwerde der Gesuchstellerin hin hob das Bundesgericht mit Ur- teil vom 16. Juli 2012 (Urk. 24) das Urteil der Kammer vom 17. April 2012 auf und hiess das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren gut (Disp.-Ziff. 1) und wies die Sache zur Neuverteilung der Kosten und der Parteientschädigung des obergerichtlichen Verfahrens an die Kammer zurück (Disp.-Ziff. 2).
d) Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin hat am 31. Au- gust 2012 seine Honorarnoten für das obergerichtliche und für das Schlichtungs- verfahren eingereicht (Urk. 25, Urk. 26/1-2).
2. Im Urteil der Kammer vom 17. April 2012 (Urk. 20) war die Entscheid- gebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.-- festgesetzt (Disp.-Ziff. 2) und die Kosten der Gesuchstellerin auferlegt, zufolge der ihr für das Beschwerdeverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Ge- richtskasse genommen worden (Disp.-Ziff. 3). Gemäss der Anweisung des Bun- desgerichts sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren mit diesem Beschluss
- 3 - nun aber neu zu verlegen (Urk. 24 Disp.-Ziff. 2). Sie sind daher ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ist für das Be- schwerdeverfahren angemessen zu honorieren. Dieser hat für das Beschwerde- verfahren eine Honorarnote über Fr. 1'756.67 nebst Barauslagen von Fr. 33.-- und Mehrwertsteuer eingereicht (Urk. 26/1). Der damit geltend gemachte Zeitauf- wand bildet jedoch nur ein Kriterium; ebenso bedeutsam sind der Streit- bzw. Inte- ressewert, die Verantwortung des Anwalts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Aufstellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters enthält sodann nicht zu honorierenden Aufwand (für das Studium des angefochtenen Entscheids, für Rechtsstudium und für die Rechnungsstellung). Das Bundesge- richt hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfah- ren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen (Urk. 24 Disp.-Ziff. 4). Ausgehend davon, dass der notwendige Aufwand für das obergerichtliche gegen- über dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur unwesentlich höher an- zusetzen ist, rechtfertigt sich für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'300.-- nebst Barauslagen von Fr. 33.-- und Mehrwert- steuer von Fr. 106.65 (8 % von Fr. 1'333.--).
4. Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).
5. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Gesuchs- verfahren ist vom dafür zuständigen Präsidenten des Obergerichts festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren RU120021 im Betrag von Fr. 200.-- wird auf die Gerichtskasse genommen.
2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Beschwerdever- fahren RU120021 mit Fr. 1'439.65 entschädigt.
- 4 -
3. Die erstinstanzlichen Akten werden nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zum Ent- scheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren und das Gesuchsver- fahren vor dem Obergerichtspräsidenten zugestellt.
4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Obergerichtspräsiden- ten, an letzteren unter Beilage von Kopien der Urk. 24, 25 und 26/1-2, je ge- gen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc