Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Am 2. Februar 2012 stellte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch betreffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen ihr und der beklagten …, C._____, um Lohn von Fr. 2'250.– brutto für Januar 2012 gemäss Arbeitsvertrag vom 18. Okto- ber 2011 mit Stellenantritt als Köchin per 1. Januar 2012 (Urk. 11, Urk. 1). Am 6. Februar 2012 wurden die Parteien auf den 22. Februar 2012 zur Schlichtungsver- handlung vor dem Friedensrichteramt C._____ (nachfolgend: Vorinstanz) vorge- laden. Mit der Vorladung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass bei Säumnis der beklagten Partei bei Antrag ein Entscheid gefällt werden könne (Urk. 12, S. 2). Die Vorladung wurde den Parteien am 8. (Klägerin) bzw. 9. (… bzw. deren "Inha- ber" A._____) Februar 2012 zugestellt (Urk. 14, Urk. 15). Am 22. Februar 2012 wurde die Schlichtungsverhandlung durchgeführt. Nachdem kein Vergleich zu- stande gekommen war, reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf Fr. 2'000.– und beantragte einen Entscheid. Als beklagte Partei wurde A._____ bezeichnet. Es wurden die Parteivorträge (Begründung und Beantwortung der Klage, Replik und Duplik) durchgeführt. Alsdann wurden beide Parteien nach Ermahnung zur Wahr- heit und unter Hinweis auf die Folgen bei mutwilligem Leugnen im Sinne von Art. 191 ZPO persönlich befragt (vgl. Urk. 16 [Prot. I]). Gleichentags erliess die Vo- rinstanz folgendes Urteil (mit schriftlicher Begründung, vgl. Urk. 17, Urk. 23):
Dispositiv
- Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 2'000.– nebst 5 % Zins seit dem 31. Januar 2012 zu bezahlen.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- (Mitteilungssatz)
- (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO, Beschwerdefrist 30 Tage) Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 25. Februar 2012 zugestellt (Urk. 19). Mit Eingabe vom 12. März 2012 (Datum Postaufgabe: 15. März 2012) erhob der Be- klagte fristgerecht Beschwerde (Urk. 22). Da sich die Beschwerde als offensicht- lich unzulässig erweist (vgl. unten, Ziff. 4), ist von der Einholung einer Stellung- nahme zur Beschwerde abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). - 3 -
- Im angefochtenen Urteil wird erwogen, die vom Beklagten (A._____) der Klägerin zugestellte e-Mail vom 18. Oktober 2011 mit dem Titel "Einstellung zum 1.12.2011" belege, dass aufgrund des Gesprächs der Parteien vom 17. Oktober 2011 ein Arbeitsverhältnis per 1. Dezember 2012 (recte: 2011) zustande gekom- men sei. Dazu seien keine Formvorschriften zu beachten. Die Klägerin habe "glaubhaft" ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständ- nis auf den 1. Januar 2012 verschoben worden sei. Dies werde durch die E-Mail des Beklagten vom 20. November 2011 bestätigt. In dieser E-Mail sei die Zusen- dung des Arbeitsvertrags per Mitte Dezember 2011 in Aussicht gestellt worden. Somit sei ein Arbeitsvertrag mit den am 18. Oktober 2011 festgelegten Rahmen- bedingungen per 1. Januar 2012 abgeschlossen worden. Eine ordentliche Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten sei bis heute nicht erfolgt. Die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Zusicherung (gemäss E-Mail vom 2. November 2011) gekündigt. In der Praxis (des Arbeitsgerichts Zürich) werde die Kündigung vor Stellenantritt zugelassen. Die Kündigungsfrist laufe erst vom effektiv vereinbarten Stellenantritt an. Die Klägerin habe die Stelle nie ange- treten. Es liege deshalb keine Probezeit vor. Es komme die ordentliche Kündi- gungsfrist von einem Monat zur Anwendung. Somit sei zumindest der eingeklagte Lohn für Januar 2012 geschuldet. Die Klägerin habe die Forderung auf Fr. 2'000.– reduziert, damit die Schlichtungsbehörde habe entscheiden können (Urk. 23 S. 2 f.). Der Beklagte führt mit der Beschwerde aus, der Klägerin sei nie ein Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Es sei kein Arbeitsvertrag unterzeichnet worden. Der Klägerin sei nach den von ihr erbrachten Kochproben keine Hoffnung auf eine feste Anstel- lung gemacht worden. Seine Geschäftspartnerin könne dies bezeugen. Im Sinne eines Kompromisses sei er bereit, der Klägerin die sieben Tage gemäss Art. 335c Abs. 1 OR zu vergüten (Urk. 22).
- Aus der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass der Beklagte sinngemäss primär die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Abwei- sung der Klage verlangt. Damit liegt ein rechtsgenügender Berufungsantrag vor. - 4 - Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beklagte der Inhaber der … ist und dass es sich dabei um eine einfache Gesellschaft handelt (Urk. 23 S. 1). Dies ist unbe- stritten. Bei der einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR handelt es sich um eine Gemeinschaft zu gesamter Hand. Deshalb müssen in Aktivprozes- sen alle Gesellschafter gemeinsam als Kläger auftreten. Für Passivprozesse be- steht notwendige Streitgenossenschaft, soweit dingliche Rechte gegen die Ge- samthänder geltend gemacht werden (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilpro- zessrechts, 7. A., S. 144, Rz. 5.50 ff.). Vorliegend geht es um eine Lohnforderung der Klägerin gegen den Beklagten. Der Klagegegenstand besteht nicht in einem dinglichen Recht. Die Klage wurde nicht vom Beklagten bzw. einem Gesamthän- der eingeleitet; für den Beklagten handelt es sich um einen Passivprozess. Folg- lich ist der Beklagte passivlegitimiert. In prozessualer Hinsicht ist nicht zu bean- standen, dass der Beklagte zu einer Lohnzahlung verpflichtet wurde. Dies wird vom Beklagten auch nicht gerügt. Da das Urteil nur gegen einen Gesellschafter, den Beklagten, lautet, kann dieser auch selbständig ein Rechtsmittel dagegen er- greifen. Der Beklagte ist zur Beschwerde legitimiert.
- Die Vorinstanz geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen sei und dass der Beginn des Arbeitsverhält- nisses gemäss mündlicher Abrede auf den 1. Januar 2012 verschoben worden sei. Damit setzt sich der Beklagte in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. In- sofern leidet die Beschwerdeschrift an einem inhaltlichen Mangel. Dieser Mangel kann nicht - im Sinne von Art. 132 ZPO - verbessert werden. Auf die ungenügend begründete Beschwerdeschrift ist daher nicht einzutreten (vgl. dazu Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 36 ff.).
- Der Beklagte hatte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin weder eine mündliche noch eine schriftliche Zusage erhalten habe. Für einen Vertrag müsse die Unterschrift von ihm und der anderen Gesellschafterin, D._____, vorliegen. Ein Vertrag könne nur kollektiv gezeichnet werden. Es sei nur ein Vorstellungsgespräch geführt worden. Die Klägerin sei nur auf Weiterbil- - 5 - dungsangebote hingewiesen worden. Eine Anstellung sei aufgrund fehlender Qualifikationen nicht in Betracht gezogen worden (vgl. Urk. 16 S. 2). Die Parteien wurden vor Vorinstanz wie erwähnt im Sinne von Art. 191 ZPO per- sönlich befragt. Bei ihren Parteiaussagen handelt es sich um zulässige Beweis- mittel gemäss Art. 168 ff. ZPO. Nach den Parteiaussagen wurde der Klägerin die Anstellung per E-Mail schriftlich bestätigt. Der Beklagte bestätigte, dass die E-Mail vom 18. Oktober 2011 von ihm stamme (Urk. 16 S. 2). Diese E-Mail ist deshalb ohne Weiteres dem Beklagten zuzuordnen (vgl. zudem den Absender: "A._____@....ch"); Empfängerin ist offensichtlich die Klägerin. In der E-Mail wird unter dem Titel "Einstellung zum 1.12.2011" an die Adresse der Klägerin Folgen- des erklärt (Urk. 10): Danke für das gestern geführte Gespräch, das zu Ihrer rechtsverbindlichen Einstel- lung zum 1.12.2011 zum Monatsgehalt von 2250,– CHF für eine 50 % Koch Tätigkeit geführt hat Vertrag geht Ihnen die Tage zu (…). Mit freundlichen Grüssen Dr. A._____ Fr. D._____ … Aufgrund dessen ist es mit der Vorinstanz als erwiesen ("belegt", Urk. 23 S. 2) zu betrachten, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis per 1. Dezember 2011 zustande gekommen ist. Der Einzelarbeitsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form (Art. 320 Abs. 1 OR). Nach der vor- stehend wiedergegebenen E-Mail ist zu schliessen, dass es sich hier nicht anders verhält. Beide Gesellschafter der … haben dem Vertrag mündlich zugestimmt. Ein schriftlicher Vertrag und dessen Zeichnung durch beide Gesellschafter war nicht nötig. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag mit der Klägerin auch vom Beklagten allein hätte abgeschlossen werden können (vgl. Art. 535 OR). Die Verschiebung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den 1. Januar 2012 ist als durch die Parteiaussage der Klägerin (Urk. 16 S. 2) erwiesen zu be- trachten. Die behauptete Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch vor Stellenan- tritt ist unstreitig. Die Praxis, auf die sich die Vorinstanz bezieht (vgl. AGer. ZH in - 6 - ZR 1990 Nr. 32 = JAR 1990 S. 228, aufgegeben in ZR 1994 Nr. 53; vgl. Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., N. 11 zu Art. 335b OR), ist umstritten, aber nicht unhaltbar. Ihre Anwendung wurde nicht gerügt. Die Höhe der einge- klagten Forderung bzw. des zugesprochenen Betrages wurde nicht konkret bean- standet. Deshalb müsste die Beschwerde, wenn auf sie einzutreten wäre, als of- fensichtlich unbegründet bezeichnet und abgewiesen werden.
- Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–; das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin entsteht kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzli- che Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU120020-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 17. April 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Arbeitsrecht) Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom
22. Februar 2012 (GV.2012.00008/SB.2012.00008)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 2. Februar 2012 stellte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch betreffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen ihr und der beklagten …, C._____, um Lohn von Fr. 2'250.– brutto für Januar 2012 gemäss Arbeitsvertrag vom 18. Okto- ber 2011 mit Stellenantritt als Köchin per 1. Januar 2012 (Urk. 11, Urk. 1). Am 6. Februar 2012 wurden die Parteien auf den 22. Februar 2012 zur Schlichtungsver- handlung vor dem Friedensrichteramt C._____ (nachfolgend: Vorinstanz) vorge- laden. Mit der Vorladung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass bei Säumnis der beklagten Partei bei Antrag ein Entscheid gefällt werden könne (Urk. 12, S. 2). Die Vorladung wurde den Parteien am 8. (Klägerin) bzw. 9. (… bzw. deren "Inha- ber" A._____) Februar 2012 zugestellt (Urk. 14, Urk. 15). Am 22. Februar 2012 wurde die Schlichtungsverhandlung durchgeführt. Nachdem kein Vergleich zu- stande gekommen war, reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf Fr. 2'000.– und beantragte einen Entscheid. Als beklagte Partei wurde A._____ bezeichnet. Es wurden die Parteivorträge (Begründung und Beantwortung der Klage, Replik und Duplik) durchgeführt. Alsdann wurden beide Parteien nach Ermahnung zur Wahr- heit und unter Hinweis auf die Folgen bei mutwilligem Leugnen im Sinne von Art. 191 ZPO persönlich befragt (vgl. Urk. 16 [Prot. I]). Gleichentags erliess die Vo- rinstanz folgendes Urteil (mit schriftlicher Begründung, vgl. Urk. 17, Urk. 23):
1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 2'000.– nebst 5 % Zins seit dem 31. Januar 2012 zu bezahlen.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. (Mitteilungssatz)
4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO, Beschwerdefrist 30 Tage) Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 25. Februar 2012 zugestellt (Urk. 19). Mit Eingabe vom 12. März 2012 (Datum Postaufgabe: 15. März 2012) erhob der Be- klagte fristgerecht Beschwerde (Urk. 22). Da sich die Beschwerde als offensicht- lich unzulässig erweist (vgl. unten, Ziff. 4), ist von der Einholung einer Stellung- nahme zur Beschwerde abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
2. Im angefochtenen Urteil wird erwogen, die vom Beklagten (A._____) der Klägerin zugestellte e-Mail vom 18. Oktober 2011 mit dem Titel "Einstellung zum 1.12.2011" belege, dass aufgrund des Gesprächs der Parteien vom 17. Oktober 2011 ein Arbeitsverhältnis per 1. Dezember 2012 (recte: 2011) zustande gekom- men sei. Dazu seien keine Formvorschriften zu beachten. Die Klägerin habe "glaubhaft" ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständ- nis auf den 1. Januar 2012 verschoben worden sei. Dies werde durch die E-Mail des Beklagten vom 20. November 2011 bestätigt. In dieser E-Mail sei die Zusen- dung des Arbeitsvertrags per Mitte Dezember 2011 in Aussicht gestellt worden. Somit sei ein Arbeitsvertrag mit den am 18. Oktober 2011 festgelegten Rahmen- bedingungen per 1. Januar 2012 abgeschlossen worden. Eine ordentliche Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten sei bis heute nicht erfolgt. Die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Zusicherung (gemäss E-Mail vom 2. November 2011) gekündigt. In der Praxis (des Arbeitsgerichts Zürich) werde die Kündigung vor Stellenantritt zugelassen. Die Kündigungsfrist laufe erst vom effektiv vereinbarten Stellenantritt an. Die Klägerin habe die Stelle nie ange- treten. Es liege deshalb keine Probezeit vor. Es komme die ordentliche Kündi- gungsfrist von einem Monat zur Anwendung. Somit sei zumindest der eingeklagte Lohn für Januar 2012 geschuldet. Die Klägerin habe die Forderung auf Fr. 2'000.– reduziert, damit die Schlichtungsbehörde habe entscheiden können (Urk. 23 S. 2 f.). Der Beklagte führt mit der Beschwerde aus, der Klägerin sei nie ein Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Es sei kein Arbeitsvertrag unterzeichnet worden. Der Klägerin sei nach den von ihr erbrachten Kochproben keine Hoffnung auf eine feste Anstel- lung gemacht worden. Seine Geschäftspartnerin könne dies bezeugen. Im Sinne eines Kompromisses sei er bereit, der Klägerin die sieben Tage gemäss Art. 335c Abs. 1 OR zu vergüten (Urk. 22).
3. Aus der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass der Beklagte sinngemäss primär die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Abwei- sung der Klage verlangt. Damit liegt ein rechtsgenügender Berufungsantrag vor.
- 4 - Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beklagte der Inhaber der … ist und dass es sich dabei um eine einfache Gesellschaft handelt (Urk. 23 S. 1). Dies ist unbe- stritten. Bei der einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR handelt es sich um eine Gemeinschaft zu gesamter Hand. Deshalb müssen in Aktivprozes- sen alle Gesellschafter gemeinsam als Kläger auftreten. Für Passivprozesse be- steht notwendige Streitgenossenschaft, soweit dingliche Rechte gegen die Ge- samthänder geltend gemacht werden (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilpro- zessrechts, 7. A., S. 144, Rz. 5.50 ff.). Vorliegend geht es um eine Lohnforderung der Klägerin gegen den Beklagten. Der Klagegegenstand besteht nicht in einem dinglichen Recht. Die Klage wurde nicht vom Beklagten bzw. einem Gesamthän- der eingeleitet; für den Beklagten handelt es sich um einen Passivprozess. Folg- lich ist der Beklagte passivlegitimiert. In prozessualer Hinsicht ist nicht zu bean- standen, dass der Beklagte zu einer Lohnzahlung verpflichtet wurde. Dies wird vom Beklagten auch nicht gerügt. Da das Urteil nur gegen einen Gesellschafter, den Beklagten, lautet, kann dieser auch selbständig ein Rechtsmittel dagegen er- greifen. Der Beklagte ist zur Beschwerde legitimiert.
4. Die Vorinstanz geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen sei und dass der Beginn des Arbeitsverhält- nisses gemäss mündlicher Abrede auf den 1. Januar 2012 verschoben worden sei. Damit setzt sich der Beklagte in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. In- sofern leidet die Beschwerdeschrift an einem inhaltlichen Mangel. Dieser Mangel kann nicht - im Sinne von Art. 132 ZPO - verbessert werden. Auf die ungenügend begründete Beschwerdeschrift ist daher nicht einzutreten (vgl. dazu Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 36 ff.).
5. Der Beklagte hatte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin weder eine mündliche noch eine schriftliche Zusage erhalten habe. Für einen Vertrag müsse die Unterschrift von ihm und der anderen Gesellschafterin, D._____, vorliegen. Ein Vertrag könne nur kollektiv gezeichnet werden. Es sei nur ein Vorstellungsgespräch geführt worden. Die Klägerin sei nur auf Weiterbil-
- 5 - dungsangebote hingewiesen worden. Eine Anstellung sei aufgrund fehlender Qualifikationen nicht in Betracht gezogen worden (vgl. Urk. 16 S. 2). Die Parteien wurden vor Vorinstanz wie erwähnt im Sinne von Art. 191 ZPO per- sönlich befragt. Bei ihren Parteiaussagen handelt es sich um zulässige Beweis- mittel gemäss Art. 168 ff. ZPO. Nach den Parteiaussagen wurde der Klägerin die Anstellung per E-Mail schriftlich bestätigt. Der Beklagte bestätigte, dass die E-Mail vom 18. Oktober 2011 von ihm stamme (Urk. 16 S. 2). Diese E-Mail ist deshalb ohne Weiteres dem Beklagten zuzuordnen (vgl. zudem den Absender: "A._____@....ch"); Empfängerin ist offensichtlich die Klägerin. In der E-Mail wird unter dem Titel "Einstellung zum 1.12.2011" an die Adresse der Klägerin Folgen- des erklärt (Urk. 10): Danke für das gestern geführte Gespräch, das zu Ihrer rechtsverbindlichen Einstel- lung zum 1.12.2011 zum Monatsgehalt von 2250,– CHF für eine 50 % Koch Tätigkeit geführt hat Vertrag geht Ihnen die Tage zu (…). Mit freundlichen Grüssen Dr. A._____ Fr. D._____ … Aufgrund dessen ist es mit der Vorinstanz als erwiesen ("belegt", Urk. 23 S. 2) zu betrachten, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis per 1. Dezember 2011 zustande gekommen ist. Der Einzelarbeitsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form (Art. 320 Abs. 1 OR). Nach der vor- stehend wiedergegebenen E-Mail ist zu schliessen, dass es sich hier nicht anders verhält. Beide Gesellschafter der … haben dem Vertrag mündlich zugestimmt. Ein schriftlicher Vertrag und dessen Zeichnung durch beide Gesellschafter war nicht nötig. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag mit der Klägerin auch vom Beklagten allein hätte abgeschlossen werden können (vgl. Art. 535 OR). Die Verschiebung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den 1. Januar 2012 ist als durch die Parteiaussage der Klägerin (Urk. 16 S. 2) erwiesen zu be- trachten. Die behauptete Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch vor Stellenan- tritt ist unstreitig. Die Praxis, auf die sich die Vorinstanz bezieht (vgl. AGer. ZH in
- 6 - ZR 1990 Nr. 32 = JAR 1990 S. 228, aufgegeben in ZR 1994 Nr. 53; vgl. Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., N. 11 zu Art. 335b OR), ist umstritten, aber nicht unhaltbar. Ihre Anwendung wurde nicht gerügt. Die Höhe der einge- klagten Forderung bzw. des zugesprochenen Betrages wurde nicht konkret bean- standet. Deshalb müsste die Beschwerde, wenn auf sie einzutreten wäre, als of- fensichtlich unbegründet bezeichnet und abgewiesen werden.
6. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–; das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin entsteht kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzli- che Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann versandt am: mc