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RT260121

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2026 für Fr. 2'258.95 (Forderungsbetrag) und Fr. 74.00 (Betreibungskosten) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwer- deführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 2 S. 1 f.). Mit Urteil vom 15. Juni 2026 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 2 S. 3).

E. 2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. Juni 2026 (Datum des Poststempel) Beschwerde (Urk. 1). Einen expliziten Antrag stellt er nicht. So- weit verständlich, verlangt er von der Gesuchstellerin eine Zahlung (Urk. 1).

E. 3.1 Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels ist die sogenannte Be- schwer. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Er- hebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht ein- zutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 29, m.w.H.).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner wurde durch das angefochtene Urteil zu nichts verpflich- tet; vielmehr wurde das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen, was in seinem Interesse lag. Die Gesuchstellerin unterlag damit vor erster Instanz, und der Gesuchsgegner obsiegte. Der Gesuchsgegner erlitt durch den vorinstanz- lichen Entscheid somit keinen Nachteil; es fehlt ihm an der Beschwer.

E. 3.3 Soweit der Gesuchsgegner eine Zahlung von der Gesuchstellerin verlangt, ist darauf mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten.

E. 4 Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren nicht zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Un-

- 3 - terliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'258.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG - 4 - Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260121-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 1. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Juni 2026 (EB260649-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2026 für Fr. 2'258.95 (Forderungsbetrag) und Fr. 74.00 (Betreibungskosten) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwer- deführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 2 S. 1 f.). Mit Urteil vom 15. Juni 2026 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 2 S. 3).

2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. Juni 2026 (Datum des Poststempel) Beschwerde (Urk. 1). Einen expliziten Antrag stellt er nicht. So- weit verständlich, verlangt er von der Gesuchstellerin eine Zahlung (Urk. 1). 3.1. Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels ist die sogenannte Be- schwer. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Er- hebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht ein- zutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 29, m.w.H.). 3.2. Der Gesuchsgegner wurde durch das angefochtene Urteil zu nichts verpflich- tet; vielmehr wurde das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen, was in seinem Interesse lag. Die Gesuchstellerin unterlag damit vor erster Instanz, und der Gesuchsgegner obsiegte. Der Gesuchsgegner erlitt durch den vorinstanz- lichen Entscheid somit keinen Nachteil; es fehlt ihm an der Beschwer. 3.3. Soweit der Gesuchsgegner eine Zahlung von der Gesuchstellerin verlangt, ist darauf mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren nicht zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Un-

- 3 - terliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'258.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

- 4 - Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms