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4D_132/2026

Rechtsöffnung,

Bundesgericht ·I. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-09-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 1. Juli 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den abschlägigen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2026 nicht ein, mit welchem das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin abwies.

Am 27. Juli 2026 reichte der Gesuchsgegner beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe betreffend diesen Beschluss ein. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 27. Juli 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Dieses eröffnete in dieser Angelegenheit das vorliegende Verfahren unter der Nummer 4D_132/2026.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2026 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe nicht hervorgehe, ob er gegen den genannten Beschluss vom 1. Juli 2026 beim Bundesgericht Beschwerde erheben wolle. Er wurde aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 13. August 2026 schriftlich mitzuteilen, ob seine Eingabe so zu verstehen ist, dass er die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht wünscht. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Eingabe als erledigt betrachtet und das bundesgerichtliche Verfahren geschlossen werde, wenn bis zu diesem Datum kein schriftlicher Bericht von seiner Seite erfolge.

Bis zum genannten Datum und auch bis zum heutigen Zeitpunkt ging beim Bundesgericht keine entsprechende Mitteilung des Gesuchsgegners ein.

E. 2 Das Verfahren 4D_132/2026 ist somit als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 4D_132/2026 wird als erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_132/2026

Verfügung vom 22. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsgegner,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,

Gesuchstellerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juli 2026 (RT260121).

Erwägungen:

1.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den abschlägigen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2026 nicht ein, mit welchem das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin abwies.

Am 27. Juli 2026 reichte der Gesuchsgegner beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe betreffend diesen Beschluss ein. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 27. Juli 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Dieses eröffnete in dieser Angelegenheit das vorliegende Verfahren unter der Nummer 4D_132/2026.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2026 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe nicht hervorgehe, ob er gegen den genannten Beschluss vom 1. Juli 2026 beim Bundesgericht Beschwerde erheben wolle. Er wurde aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 13. August 2026 schriftlich mitzuteilen, ob seine Eingabe so zu verstehen ist, dass er die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht wünscht. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Eingabe als erledigt betrachtet und das bundesgerichtliche Verfahren geschlossen werde, wenn bis zu diesem Datum kein schriftlicher Bericht von seiner Seite erfolge.

Bis zum genannten Datum und auch bis zum heutigen Zeitpunkt ging beim Bundesgericht keine entsprechende Mitteilung des Gesuchsgegners ein.

2.

Das Verfahren 4D_132/2026 ist somit als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 4D_132/2026 wird als erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst