Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 November 2025 im Wesentlichen Kritik an der Rechtmässigkeit der Strafbestim- mungen der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämp- fung der Covid-19-Epidemie. Wie vorstehend ausgeführt, stünden der Schuldnerin im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG einzig die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung zu. Die Vorbringen der Ge- suchsgegnerin gingen indessen über die gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen hinaus und seien daher nicht vom Prüfungsumfang des Rechtsöff- nungsgerichts umfasst. Insbesondere stehe es dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht nicht zu, rechtskräftige Urteile einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Hierfür sei der Gesuchsgegnerin die Ergreifung eines form- und fristgerechten Rechtsmittels gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich offen gestanden. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin erwiesen sich somit im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren als unbehelflich. In vorgenanntem Um- fang sei der Gesuchstellerin daher die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 E. 2.3). In Bezug auf die Mahngebühr von Fr. 20.– wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- gesuch mangels Titels ab. Ebenso erteilte sie für die Betreibungskosten von Fr. 54.– keine Rechtsöffnung (Urk. 10 E. 2.4 f.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, die Forderung be- ruhe auf pandemiebedingten staatlichen Massnahmen. Die Massnahme sei zwin- gend einzuhalten gewesen. Ein pflichtwidriges Verhalten ihrerseits liege nicht vor. Ferner fehle ein privatrechtlicher Rechtsgrund. Die Gesuchstellerin versuche, aus der Einhaltung einer hoheitlichen Massnahme eine privatrechtliche Forderung ab- zuleiten. Ein solcher Anspruch sei nicht rechtsöffnungstauglich, da die Masken- pflicht öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sei, Sanktionen ausschliesslich durch
- 5 - die zuständigen Behörden hätten ausgesprochen werden dürfen und kein zivil- rechtlicher Vertrag oder eine Schuldanerkennung bestehe, aus der sich eine Zah- lungspflicht ergebe. Es fehle somit an einem klaren und durchsetzbaren Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 bzw. Art. 82 SchKG. Selbst wenn die Forderung behauptet werde, setze deren Durchsetzung eine materielle Prüfung voraus (Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit der Massnahme, Kausalzusammenhang). Eine solche Prüfung sei im summarischen Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlos- sen. Die behauptete Forderung sei daher nicht liquide und nicht rechtsöffnungs- tauglich (Urk. 9 S. 1 f.). 3.3. Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG) werden auf dem Wege der Schuldbetreibung die Zwangsvollstre- ckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. Dabei ist unerheblich, ob die Ansprüche aus privatem oder öffentli- chem Recht entstanden sind (BSK SchKG-Acocella, Art. 38 N 4). Art. 442 Abs. 1 StPO hält sodann ausdrücklich fest, dass Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben werden. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist die Forderung der Gesuchstellerin somit rechtsöffnungstauglich. Mit den weiteren – zutreffenden – Erwägungen der Vor- instanz, weshalb mit dem Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 22. November 2024 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 10 E. 2.1 f.), setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Sie genügt damit den oben (E. 2) aufgezeigten Rüge- und Begrün- dungsanforderungen nicht. Soweit die Gesuchsgegnerin ferner geltend macht, es liege kein pflichtwidriges Ver- halten ihrerseits vor, bestreitet sie damit die Rechtmässigkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festhielt (Urk. 10 E. 2.3), ist sie damit im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners ge-
- 6 - geben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1, m.w.H). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 7 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 600.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchs- gegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Dezember 2025 (EB251397-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2025) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 500.– nebst Zins zu 5 % seit 2. April 2025 und Fr. 100.–. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 7 S. 5 = Urk. 10 S. 5). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (Da- tum des Poststempels: 19. Januar 2026) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 8b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1): "– Das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen.
– Die Kosten des Verfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerle- gen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.1. Die Vorinstanz erwog, mit Strafbefehl vom 7. April 2022 habe das Stadtrich- teramt Zürich die Gesuchsgegnerin wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-
- 3 - Verordnung besondere Lage mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft und sie zur Be- zahlung einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.– verpflichtet. Dagegen habe die Gesuchsgegnerin Einsprache erhoben. Mit Urteil vom 25. August 2022 habe das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, die Busse von Fr. 100.– sowie die Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.– bestätigt und der Gesuchsgegnerin die nachträglichen Untersuchungskosten im Umfang von Fr. 250.– sowie eine Wei- sungsgebühr in der Höhe von Fr. 100.– auferlegt. Es habe ferner festgestellt, dass die Kosten sowie die Busse durch das Stadtrichteramt der Stadt Zürich eingefordert würden. Gegen dieses Urteil habe die Gesuchsgegnerin Berufung beim Oberge- richt des Kantons Zürich, II. Strafkammer, angemeldet. Das Obergericht habe mit rechtskräftigem Urteil vom 22. November 2024 an der ausgesprochenen Busse von Fr. 100.– sowie den auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 500.– (Fr. 150.– + Fr. 250.– + Fr. 100.–) festgehalten. Mit Schlussverfügung/Rechnung vom 19. Fe- bruar 2025 habe das Stadtrichteramt Zürich die Kosten und die Busse bei der Ge- suchsgegnerin eingefordert und ihr zugleich angedroht, eine Mahngebühr von Fr. 20.– zu erheben, sollte sie nicht fristgerecht zahlen. Die entsprechende Mah- nung sei am 2. April 2025 erfolgt. Die Gesuchstellerin verlange nun definitive Rechtsöffnung für den Gesamtbetrag von Fr. 620.– (= Busse von Fr. 100.– + Kos- ten/Gebühren von Fr. 500.– + Mahngebühr von Fr. 20.–) nebst Zins auf den Kos- ten/Gebühren, zuzüglich Betreibungskosten (Urk.10 E. 2.1). Weiter erwog die Vorinstanz, gemäss Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 354 Abs. 3 StPO werde der Strafbefehl ohne Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Werde sie je- doch erhoben, falle der Strafbefehl dahin. Der eingereichte Strafbefehl sei folglich dahingefallen und komme darum als Rechtsöffnungstitel nicht mehr in Frage. Glei- ches gelte für das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2022. Der im Rechtsmittelweg untergangene Entscheid einer Vorinstanz könne nicht rechtskräf- tig und vollstreckbar werden und auch keinen Rechtsöffnungstitel bilden. Mit dem Urteil vom 22. November 2024 habe das Obergericht des Kantons Zürich hingegen einen materiellen, reformatorischen Sachentscheid gefällt, welcher an die Stelle des angefochtenen bezirksrichterlichen Entscheides trete. Dieses Urteil sei voll- streckbar und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Betragsmässig seien die Busse von Fr. 100.– sowie die auferlegten
- 4 - Kosten/Gebühren von Fr. 500.– nebst Zins durch die eingereichten Unterlagen aus- gewiesen. Daher sei der Gesuchstellerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen, sofern die Gesuchsgegnerin nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Urk. 10 E. 2.2). Die Gesuchsgegnerin – so die Vorinstanz weiter – übe in ihrer Stellungnahme vom
5. November 2025 im Wesentlichen Kritik an der Rechtmässigkeit der Strafbestim- mungen der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämp- fung der Covid-19-Epidemie. Wie vorstehend ausgeführt, stünden der Schuldnerin im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG einzig die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung zu. Die Vorbringen der Ge- suchsgegnerin gingen indessen über die gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen hinaus und seien daher nicht vom Prüfungsumfang des Rechtsöff- nungsgerichts umfasst. Insbesondere stehe es dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht nicht zu, rechtskräftige Urteile einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Hierfür sei der Gesuchsgegnerin die Ergreifung eines form- und fristgerechten Rechtsmittels gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich offen gestanden. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin erwiesen sich somit im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren als unbehelflich. In vorgenanntem Um- fang sei der Gesuchstellerin daher die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 E. 2.3). In Bezug auf die Mahngebühr von Fr. 20.– wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- gesuch mangels Titels ab. Ebenso erteilte sie für die Betreibungskosten von Fr. 54.– keine Rechtsöffnung (Urk. 10 E. 2.4 f.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, die Forderung be- ruhe auf pandemiebedingten staatlichen Massnahmen. Die Massnahme sei zwin- gend einzuhalten gewesen. Ein pflichtwidriges Verhalten ihrerseits liege nicht vor. Ferner fehle ein privatrechtlicher Rechtsgrund. Die Gesuchstellerin versuche, aus der Einhaltung einer hoheitlichen Massnahme eine privatrechtliche Forderung ab- zuleiten. Ein solcher Anspruch sei nicht rechtsöffnungstauglich, da die Masken- pflicht öffentlich-rechtlicher Natur gewesen sei, Sanktionen ausschliesslich durch
- 5 - die zuständigen Behörden hätten ausgesprochen werden dürfen und kein zivil- rechtlicher Vertrag oder eine Schuldanerkennung bestehe, aus der sich eine Zah- lungspflicht ergebe. Es fehle somit an einem klaren und durchsetzbaren Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 bzw. Art. 82 SchKG. Selbst wenn die Forderung behauptet werde, setze deren Durchsetzung eine materielle Prüfung voraus (Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit der Massnahme, Kausalzusammenhang). Eine solche Prüfung sei im summarischen Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlos- sen. Die behauptete Forderung sei daher nicht liquide und nicht rechtsöffnungs- tauglich (Urk. 9 S. 1 f.). 3.3. Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG) werden auf dem Wege der Schuldbetreibung die Zwangsvollstre- ckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. Dabei ist unerheblich, ob die Ansprüche aus privatem oder öffentli- chem Recht entstanden sind (BSK SchKG-Acocella, Art. 38 N 4). Art. 442 Abs. 1 StPO hält sodann ausdrücklich fest, dass Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben werden. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist die Forderung der Gesuchstellerin somit rechtsöffnungstauglich. Mit den weiteren – zutreffenden – Erwägungen der Vor- instanz, weshalb mit dem Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 22. November 2024 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 10 E. 2.1 f.), setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Sie genügt damit den oben (E. 2) aufgezeigten Rüge- und Begrün- dungsanforderungen nicht. Soweit die Gesuchsgegnerin ferner geltend macht, es liege kein pflichtwidriges Ver- halten ihrerseits vor, bestreitet sie damit die Rechtmässigkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festhielt (Urk. 10 E. 2.3), ist sie damit im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners ge-
- 6 - geben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1, m.w.H). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
7. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 600.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchs- gegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm