opencaselaw.ch

RT250252

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2026-01-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Beschwerdefrist beträgt für ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbe- lehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 18 S. 7 Dispositivziffer 5). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2025 wurde am Freitag, 21. November 2025, zur Abholung gemeldet mit einer Abholfrist bis am 28. November 2025 (vgl. Urk. 15). Die Gesuchsgegnerin holte die Sendung jedoch innert Frist nicht ab, so- dass ihr das Urteil am 1. Dezember 2025 mit A-Post Plus erneut zugestellt wurde, mit dem Hinweis, die Zweitzusendung diene einzig ihrer Kenntnisnahme und habe keinen Einfluss auf den Beginn des Fristenlaufs. Die Frist habe – da sie Kenntnis vom Verfahren gehabt habe – aufgrund der Zustellfiktion am 28. November 2025 zu laufen begonnen (Urk 16). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen endete damit am 8. Dezember 2025 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO). Die am 10. Dezember 2025 zur Post gegebene Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist folglich verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerde ohnehin kein Er- folg beschieden gewesen wäre. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie habe nie ein Hotelzimmer gebucht und keine Reservation für den besagten Zeitraum bestä-

- 3 - tigt. Auch die Online-Veranstaltung habe nie stattgefunden (Urk. 17). Mit ihren Aus- führungen setzt sich die Gesuchsgegnerin einerseits in keiner Weise mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinander, und andererseits zielen ihre Rügen auf den Bestand der Forderung ab. Im (definitiven) Rechtsöffnungsverfahren wird je- doch einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Be- treibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheide kann jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden (BGer 5A_218/ 2019 vom

11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Somit wäre es dem Rechtsöffnungsgericht ohnehin verwehrt gewesen, den Bestand der Forderung zu überprüfen. Wenn die Gesuchsgegnerin mit dem Vollstreckungsentscheid vom

27. Oktober 2022 (Urk. 3/1a) nicht einverstanden war, hätte sie dagegen ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Dies tat sie offensichtlich nicht (vgl. Urk. 3/1a S. 6). Die Beschwerde wäre folglich auch abzuweisen, würde auf sie eingetreten.

E. 3 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 995.67. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 995.67. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250252-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 19. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch C._____AG betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. November 2025 (EB251089-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 19. November 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 786.12 zuzüglich Zins sowie für Fr. 209.55 (Urk. 13 S. 7 = Urk. 18 S. 7). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 17). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerdefrist beträgt für ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbe- lehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 18 S. 7 Dispositivziffer 5). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2025 wurde am Freitag, 21. November 2025, zur Abholung gemeldet mit einer Abholfrist bis am 28. November 2025 (vgl. Urk. 15). Die Gesuchsgegnerin holte die Sendung jedoch innert Frist nicht ab, so- dass ihr das Urteil am 1. Dezember 2025 mit A-Post Plus erneut zugestellt wurde, mit dem Hinweis, die Zweitzusendung diene einzig ihrer Kenntnisnahme und habe keinen Einfluss auf den Beginn des Fristenlaufs. Die Frist habe – da sie Kenntnis vom Verfahren gehabt habe – aufgrund der Zustellfiktion am 28. November 2025 zu laufen begonnen (Urk 16). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen endete damit am 8. Dezember 2025 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO). Die am 10. Dezember 2025 zur Post gegebene Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist folglich verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerde ohnehin kein Er- folg beschieden gewesen wäre. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, sie habe nie ein Hotelzimmer gebucht und keine Reservation für den besagten Zeitraum bestä-

- 3 - tigt. Auch die Online-Veranstaltung habe nie stattgefunden (Urk. 17). Mit ihren Aus- führungen setzt sich die Gesuchsgegnerin einerseits in keiner Weise mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinander, und andererseits zielen ihre Rügen auf den Bestand der Forderung ab. Im (definitiven) Rechtsöffnungsverfahren wird je- doch einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Be- treibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheide kann jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden (BGer 5A_218/ 2019 vom

11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Somit wäre es dem Rechtsöffnungsgericht ohnehin verwehrt gewesen, den Bestand der Forderung zu überprüfen. Wenn die Gesuchsgegnerin mit dem Vollstreckungsentscheid vom

27. Oktober 2022 (Urk. 3/1a) nicht einverstanden war, hätte sie dagegen ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Dies tat sie offensichtlich nicht (vgl. Urk. 3/1a S. 6). Die Beschwerde wäre folglich auch abzuweisen, würde auf sie eingetreten.

3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 995.67. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 995.67. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms