Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 April 2015 E. 4.5.1).
3. Die Vorinstanz erwog, die Leistungsrückerstattungsverfügung sei gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG vollstreckbar und stelle damit einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. In seiner Eingabe vom
6. November 2025 bestreite der Gesuchsgegner, eine Taggeldentschädigung von der Gesuchstellerin erhalten zu haben, weshalb er sich nicht gezwungen sehe, die Entschädigung an die Gesuchstellerin zurückzuzahlen. Damit rüge er im Wesentli- chen die inhaltliche Richtigkeit der Leistungsrückerstattungsverfügung. Diesbezüg- lich sei er darauf hinzuweisen, dass er solche Rügen mit dem in der Verfügung vorgesehenen Rechtsmittel der Einsprache bei der SUVA, Rechtsabteilung, Be- reich Einsprachen und Prozesse, hätte geltend machen müssen. Der Rechtsöff- nungsrichterin sei es hingegen verwehrt, einen rechtskräftigen Entscheid erneut auf dessen inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Weitere Gründe, welche der Ertei- lung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorge- bracht, und solche ergäben sich auch nicht aus den Akten. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Es sei der Gesuch- stellerin daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2 f.).
4. Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt den obgenannten Anfor- derungen nicht. Er führt einzig aus, er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden,
- 4 - und legt den Lohnausweis 2024 ins Recht. Entsprechend setzt er sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. E. 2.1). Beim einge- reichten Lohnausweis 2024 handelt es sich zudem um ein Novum, welches im Be- schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. E. 2.2). Diesen hätte er bereits vor Vorinstanz einreichen müssen. Demzufolge ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'668.80. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'668.80. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250250-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Suva, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. November 2025 (EB251332-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 12. November 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2025) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 12'668.80 (Urk. 8 S. 3 = Urk. 11 S. 3). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 fristgerecht (Urk. 9b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsge- such sei abzuweisen (Urk. 10). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da die Beschwerde
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwer- deführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt wer- den. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese for-
- 3 - mellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015 E. 4.5.1).
3. Die Vorinstanz erwog, die Leistungsrückerstattungsverfügung sei gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG vollstreckbar und stelle damit einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. In seiner Eingabe vom
6. November 2025 bestreite der Gesuchsgegner, eine Taggeldentschädigung von der Gesuchstellerin erhalten zu haben, weshalb er sich nicht gezwungen sehe, die Entschädigung an die Gesuchstellerin zurückzuzahlen. Damit rüge er im Wesentli- chen die inhaltliche Richtigkeit der Leistungsrückerstattungsverfügung. Diesbezüg- lich sei er darauf hinzuweisen, dass er solche Rügen mit dem in der Verfügung vorgesehenen Rechtsmittel der Einsprache bei der SUVA, Rechtsabteilung, Be- reich Einsprachen und Prozesse, hätte geltend machen müssen. Der Rechtsöff- nungsrichterin sei es hingegen verwehrt, einen rechtskräftigen Entscheid erneut auf dessen inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Weitere Gründe, welche der Ertei- lung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorge- bracht, und solche ergäben sich auch nicht aus den Akten. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Es sei der Gesuch- stellerin daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2 f.).
4. Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt den obgenannten Anfor- derungen nicht. Er führt einzig aus, er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden,
- 4 - und legt den Lohnausweis 2024 ins Recht. Entsprechend setzt er sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. E. 2.1). Beim einge- reichten Lohnausweis 2024 handelt es sich zudem um ein Novum, welches im Be- schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. E. 2.2). Diesen hätte er bereits vor Vorinstanz einreichen müssen. Demzufolge ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'668.80. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'668.80. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm