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RT250144

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gestützt auf den unterzeichneten Antrag für Zusatzversicherungen VVG des verstorbenen Ehemannes der Gesuchsgegnerin und Leistungsabrechnungen für dessen Spitalaufenthalte ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um pro- visorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstet- ten für Fr. 13'542.30 (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1-2, Urk. 3/7 und Urk. 3/9). Für den vorin- stanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 11. Juli 2025 ver- wiesen werden (Urk. 18 E. 1 = Urk. 24 E. 1). Mit erwähntem Urteil wies die Vorin- stanz das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich ab, auferlegte die Entscheidge- bühr von Fr. 300.– der Gesuchstellerin und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 24 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). 2.1. Dagegen ging innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 20.) eine durch die Gesuchsgegnerin unterzeichnete, aber als durch die Gesuchstellerin einge- reicht bezeichnete Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (Urk. 23): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben.

E. 2 In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung über CHF 13'542.30 zu erteilen.

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 3 Die im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich obsiegende Gesuchsgegne- rin wird durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, der auch im Beschwerde- verfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1; OGer ZH LF200049 vom E. II.2.2). Es scheint sich bei ihrer Beschwerde und bei den von ihr gewählten Parteibezeichnungen um ein Missverständnis zu handeln.

- 3 - Dass sie mit Vollmacht der Gesuchstellerin in deren Namen zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert ist, macht sie weder geltend, noch bestehen diesbezügliche Hin- weise. Es erschiene im Übrigen auch als sehr lebensfremd.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind antrags- bzw. ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Urk. 23 S. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 13'542.30 (vgl. Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 24 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 23 S. 2) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen.

E. 3.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: der Gesuchsgegnerin antragsgemäss bzw. infolge ihres Unterliegens (Urk. Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 4 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'542.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250144-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 15. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG [Versicherung], Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, Inkasso D-CH, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 11. Juli 2025 (EB250027-A)

- 2 - Erwägungen:

1. Gestützt auf den unterzeichneten Antrag für Zusatzversicherungen VVG des verstorbenen Ehemannes der Gesuchsgegnerin und Leistungsabrechnungen für dessen Spitalaufenthalte ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um pro- visorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstet- ten für Fr. 13'542.30 (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1-2, Urk. 3/7 und Urk. 3/9). Für den vorin- stanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 11. Juli 2025 ver- wiesen werden (Urk. 18 E. 1 = Urk. 24 E. 1). Mit erwähntem Urteil wies die Vorin- stanz das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich ab, auferlegte die Entscheidge- bühr von Fr. 300.– der Gesuchstellerin und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 24 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). 2.1. Dagegen ging innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 20.) eine durch die Gesuchsgegnerin unterzeichnete, aber als durch die Gesuchstellerin einge- reicht bezeichnete Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (Urk. 23): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben.

2. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung über CHF 13'542.30 zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Die im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich obsiegende Gesuchsgegne- rin wird durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, der auch im Beschwerde- verfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1; OGer ZH LF200049 vom E. II.2.2). Es scheint sich bei ihrer Beschwerde und bei den von ihr gewählten Parteibezeichnungen um ein Missverständnis zu handeln.

- 3 - Dass sie mit Vollmacht der Gesuchstellerin in deren Namen zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert ist, macht sie weder geltend, noch bestehen diesbezügliche Hin- weise. Es erschiene im Übrigen auch als sehr lebensfremd.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind antrags- bzw. ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Urk. 23 S. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 13'542.30 (vgl. Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 24 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 23 S. 2) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: der Gesuchsgegnerin antragsgemäss bzw. infolge ihres Unterliegens (Urk. Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 4 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'542.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm