Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 3/4 = Urk. 2). Dagegen erhob die Gesuchs- gegnerin mit Eingabe vom 27. Juni 2025 (gleichentags zur Post gegeben; an Urk. 1 angeheftete Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 3/7) Be- schwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
E. 2 Die Verfügung vom 14. Mai 2025 im Bezug auf EB250654 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben
E. 3 Die Zustellung der Verfügung vom 14. Mai 2025 im Bezug auf EB250654 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzu- weisen, diese Verfügung erneut mit Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.
E. 4 Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
E. 5 Betreibung ... sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 6 a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird entschieden:
Dispositiv
- Eine Kopie der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 27. Juli 2025 bzw. das darin gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ gestellte Ausstandsgesuch wird an die Vorinstanz weitergeleitet.
- Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewie- sen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und den vorinstanzlichen Akten mit dem Hinweis auf Erwägungen 2d und 5, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 5'434.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250126-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Entscheid vom 4. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Mai 2025 (EB250654-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 3/4 = Urk. 2). Dagegen erhob die Gesuchs- gegnerin mit Eingabe vom 27. Juni 2025 (gleichentags zur Post gegeben; an Urk. 1 angeheftete Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 3/7) Be- schwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Die Verfügung vom 14. Mai 2025 im Bezug auf EB250654 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben 3 - Die Zustellung der Verfügung vom 14. Mai 2025 im Bezug auf EB250654 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzu- weisen, diese Verfügung erneut mit Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. 4 - Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. 5 - Betreibung ... sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- ner."
b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 3/1-10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Be- schwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist.
c) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2025. Dies schliesst aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. In der angefochtenen Verfü- gung vom 14. Mai 2025 wurde einzig der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers schriftlich Stellung zu nehmen. Entsprechend ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Anträge 4 und 5 der Gesuchsgegnerin (Abweisung des Rechtsöffnungsgesuch und Nichtigerklä- rung der Betreibung Nr. ...) nicht einzutreten.
- 3 -
2. a) Mit dem heutigen Endentscheid des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Gesuchsgegnerin (An- trag 1) obsolet.
b) Wiederholend bezeichnet die Gesuchsgegnerin alle gegen sie ergan- genen Entscheide als nichtig (Urk. 1 S. 1), ohne jedoch Sachumstände vorzubrin- gen, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids schliessen lassen könnten. Da solche vorliegend denn auch nicht ersichtlich sind, ist darauf nicht weiter einzugehen.
c) Die Gesuchsgegnerin moniert, die Vorinstanz habe das Beschleuni- gungsgebot verletzt und rügt damit eine Rechtsverzögerung (Urk. 1 S. 2). Gegen- stand der Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Ver- zögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/ Af- heldt, Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Da die Vorinstanz mit Verfügung vom
14. Mai 2025 der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- gesuch des Gesuchstellers angesetzt hat, liegt eine anfechtbare Verfügung der Vorinstanz vor. Die Gesuchsgegnerin hat diese denn auch angefochten (siehe Erw. Ziff. 1a). Eine Rechtsverzögerung kann der Vorinstanz daher nicht vorgewor- fen werden. Andere Gründe für eine Rechtsverzögerung sind der Beschwerde- schrift nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Damit erweist sich die Rechtsver- zögerungsbeschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet und ist abzuwei- sen.
d) Für die Behandlung des Ausstandsbegehrens der Gesuchsgegnerin gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (Urk. 1 S. 1 und 3) ist die beschliessende Kammer nicht zuständig, weshalb eine Kopie der Eingabe vom 27. Juni 2025 an die Vorinstanz weiterzuleiten ist.
3. a) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
- 4 - (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zu- lässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 60 N 2). Die betroffene Partei hat einen solchen Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15).
b) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es liege ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil vor, da die Bezirksrichterin B._____ rechtswidrig und verfassungswidrig sowie auch grundlos ein Rechtsöffnungsverfahren gegen sie eröffnet habe, obwohl die Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt seien. Die Bezirksrichterin B._____ habe vor, ihr Amt schamlos vorsätzlich und fahrlässig zu missbrauchen und rechtswidrig und verfassungswidrig definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die angefochtene Verfügung sei nicht begründet (Urk. 1 S. 4).
c) Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbstän- dige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Verfügungen absichtlich er- schwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der Annahme eines solchen Nachteils Zurückhaltung angebracht. Bei prozessleitenden Verfügungen betreffend Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanord- nungen (Art. 231 ZPO) ist daher ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich zu verneinen (BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 14) und können somit die entsprechenden prozessleitenden Anordnungen erst im Rahmen des Rechts- mittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Fehlt die Rechtsmittelvor- aussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfü-
- 5 - gung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist vorliegend ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei der Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers weder dargetan noch ersichtlich, zu- mal der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör gewährt wird und sie ihre – teil- weise bereits in ihrer Beschwerdeschrift erhobenen – Einwände (z.B. fehlende Prozessvoraussetzungen) vorbringen kann (Urk. 1 S. 4). Sollte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung dem Gesuchsteller erteilen – wie dies die Gesuchsgeg- nerin befürchtet (vgl. Urk. 1 S. 4) –, ist es ihr unbenommen, ihre Rügen im Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend zu machen (BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin mangels nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils nicht einzutreten.
4. a) In Bezug auf ihren Antrag 3 ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuwei- sen, dass die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung sich nach der Gesetzessystematik auf End- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 236 und 237 ZPO bezieht. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 238 ZPO fallen hingegen prozesslei- tende Verfügungen und andere Inzidenzentscheidungen, so dass hier keine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden muss (BSK ZPO-Schmid/Brunner, Art. 238 N 23). Wie bereits erläutert (vgl. Erw. 3a), handelt es sich bei der Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch um eine prozessleitende Verfü- gung, weshalb auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden kann.
b) Demzufolge geht auch die Rüge der Gesuchsgegnerin der Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz fehl (Urk. 1 S. 4). Nach herrschender Lehre gilt die Begründungspflicht für alle Entscheide im Sinne von Art. 236 f. ZPO sowie darüber hinaus für sog. Inzidenzentscheide, d.h. für prozessleitende Verfü- gungen (mit Ausnahme von Fristerstreckungen u.Ä.) und "andere Entscheide" i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO (BSK ZPO-Schmid/Brunner, Art. 236 N 8 und Art. 239 N 11). Die Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren stellt
- 6 - wie die Fristerstreckung eine Ausnahme dieses Grundsatzes dar. Die Vorinstanz verletzte ihre Begründungspflicht daher nicht.
5. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig (siehe Erw. 2a). Da folglich dar- über nicht mehr zu entscheiden ist, obliegt es der Vorinstanz darüber zu entschei- den, ob sie der Gesuchsgegnerin eine kurze Nachfrist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren ansetzt.
6. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird entschieden:
1. Eine Kopie der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 27. Juli 2025 bzw. das darin gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ gestellte Ausstandsgesuch wird an die Vorinstanz weitergeleitet.
2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
3. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewie- sen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und den vorinstanzlichen Akten mit dem Hinweis auf Erwägungen 2d und 5, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 5'434.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm