Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2024 (Ge- schäfts-Nr. GG240041-L) und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
30. September 2024 (Geschäfts-Nr. SB240356-O) ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 für offene Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'390.– (Urk. 1 ff.). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 16. Juni 2025 verwiesen werden (Urk. 9 E. 1 = Urk. 12 E. 1). Mit erwähntem Urteil erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'390.–, aufer- legte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– dem Gesuchsgegner und wies den Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung ab (Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1 bis 3). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Juni 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10b) Beschwerde. Soweit verständlich macht er gel- tend, dass das "Strassburger Gericht" zwei Urteile als nicht rechtskräftig bestätigt habe und er fordert, dass seine Forderungen vom 11. November 2024 von Fr. 2'000'000.– auf Fr. 3'000'000.– sowie von Fr. 5'000'000.– auf Fr. 6'000'000.– wegen ungesetzlicher und unmenschlicher Handlung erhöht werden, zumal der Druck seine Familie kaputtmachen könne (Urk. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10b). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor-
- 3 - instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Indem der Gesuchsgegner sein bereits vor Vorinstanz vorgetragenes Argu- ment wiederholt, dass die als definitive Rechtsöffnungstitel dienenden Urteile oder andere Urteile nicht in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 7 und Urk. 11), setzt er sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen, nicht zu beanstandenden vorin- stanzlichen Erwägungen (Urk. 12 E. 2.3 f.) auseinander. Er kommt seiner Rügeob- liegenheit somit nicht nach. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren sind sodann keine allfälligen Staatshaftungsklagen des Gesuchsgegners zu thematisieren. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Selbst wenn der Gesuchsgegner beim EGMR in Strassburg eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK erhoben haben sollte, würde dies allein nichts an der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. GG240041-L; Urk. 4/1), des Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2024 (Ge- schäfts-Nr. SB240356-O; Urk. 4/2) oder des Urteils des Bundesgerichts vom
10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. 6B_891/2024; Urk. 4/3) ändern (Art. 61 BGG, Urteil EGMR Shamayev gegen Georgien und Russland [Nr. 3637/02] vom 12. April 2005 E. 472 ["The exercise of the right of application guaranteed by Article 34 of the Convention does not, as such, have suspensive effect in domestic law, and, in particular, has no suspensive effect on the execution of an administrative or judicial decision"], VGer ZH VB.2024.00093 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2).
- 4 - 3.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 5'390.– (vgl. Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'390.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250118-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 13. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Juni 2025 (EB250658-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2024 (Ge- schäfts-Nr. GG240041-L) und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
30. September 2024 (Geschäfts-Nr. SB240356-O) ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 für offene Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'390.– (Urk. 1 ff.). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 16. Juni 2025 verwiesen werden (Urk. 9 E. 1 = Urk. 12 E. 1). Mit erwähntem Urteil erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'390.–, aufer- legte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– dem Gesuchsgegner und wies den Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung ab (Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1 bis 3). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Juni 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10b) Beschwerde. Soweit verständlich macht er gel- tend, dass das "Strassburger Gericht" zwei Urteile als nicht rechtskräftig bestätigt habe und er fordert, dass seine Forderungen vom 11. November 2024 von Fr. 2'000'000.– auf Fr. 3'000'000.– sowie von Fr. 5'000'000.– auf Fr. 6'000'000.– wegen ungesetzlicher und unmenschlicher Handlung erhöht werden, zumal der Druck seine Familie kaputtmachen könne (Urk. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10b). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor-
- 3 - instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Indem der Gesuchsgegner sein bereits vor Vorinstanz vorgetragenes Argu- ment wiederholt, dass die als definitive Rechtsöffnungstitel dienenden Urteile oder andere Urteile nicht in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 7 und Urk. 11), setzt er sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen, nicht zu beanstandenden vorin- stanzlichen Erwägungen (Urk. 12 E. 2.3 f.) auseinander. Er kommt seiner Rügeob- liegenheit somit nicht nach. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren sind sodann keine allfälligen Staatshaftungsklagen des Gesuchsgegners zu thematisieren. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Selbst wenn der Gesuchsgegner beim EGMR in Strassburg eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK erhoben haben sollte, würde dies allein nichts an der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. GG240041-L; Urk. 4/1), des Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2024 (Ge- schäfts-Nr. SB240356-O; Urk. 4/2) oder des Urteils des Bundesgerichts vom
10. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. 6B_891/2024; Urk. 4/3) ändern (Art. 61 BGG, Urteil EGMR Shamayev gegen Georgien und Russland [Nr. 3637/02] vom 12. April 2005 E. 472 ["The exercise of the right of application guaranteed by Article 34 of the Convention does not, as such, have suspensive effect in domestic law, and, in particular, has no suspensive effect on the execution of an administrative or judicial decision"], VGer ZH VB.2024.00093 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2).
- 4 - 3.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 5'390.– (vgl. Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'390.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm