Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 12) und hernach begründetem Ur- teil vom 26. Februar 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2024) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'154.55 nebst Zinsen zu 5 % seit 27. Mai 2024, wies im Mehrbetrag (Betreibungskosten) das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) die Ent- scheidgebühr von Fr. 200.– (Urk. 17 Dispositiv-Ziffern 1-3 = Urk. 20 Dispositiv-Zif- fern 1-3).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 2. Juni 2025; vgl. an Urk. 19 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) fristgerecht (vgl. Urk. 18: Zustellung am 23. Mai 2025) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben bzw. sei das provisorische Rechts- öffnungsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen.
E. 2 Der Gesuchsteller sei anzuweisen, die von Herrn A._____ am 4.6.24 unter- zeichnete Empfangsbestätigung für die 11 Beilagen im Doppel zu meinem Klageentwurf vom 8.12.23 einzureichen (vgl. dazu meine nachfolgenden Aus- führungen).
E. 3 Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei diese Angele- genheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, auf die de- taillierten Argumente in meiner Stellungnahme vom 17.1.25 (vgl. Beilage
2) und die dazugehörigen 14 Beilagen einzugehen. […]
E. 4 a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 300.– zu verrechnen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller – obgleich seiner unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 13. Juni 2025 (Urk. 25 bis 28) – mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. - 9 -
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– verrech- net.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 19 und Kopien von Urk. 21 bis 22/2-5 , sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'154.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250103-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 29. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch MLaw Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. Februar 2025 (EB240939-C)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 12) und hernach begründetem Ur- teil vom 26. Februar 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2024) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'154.55 nebst Zinsen zu 5 % seit 27. Mai 2024, wies im Mehrbetrag (Betreibungskosten) das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) die Ent- scheidgebühr von Fr. 200.– (Urk. 17 Dispositiv-Ziffern 1-3 = Urk. 20 Dispositiv-Zif- fern 1-3).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 2. Juni 2025; vgl. an Urk. 19 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) fristgerecht (vgl. Urk. 18: Zustellung am 23. Mai 2025) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben bzw. sei das provisorische Rechts- öffnungsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen.
2. Der Gesuchsteller sei anzuweisen, die von Herrn A._____ am 4.6.24 unter- zeichnete Empfangsbestätigung für die 11 Beilagen im Doppel zu meinem Klageentwurf vom 8.12.23 einzureichen (vgl. dazu meine nachfolgenden Aus- führungen).
3. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei diese Angele- genheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, auf die de- taillierten Argumente in meiner Stellungnahme vom 17.1.25 (vgl. Beilage
2) und die dazugehörigen 14 Beilagen einzugehen. […]
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners."
c) Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wurde der Gesuchsgegner darauf hin- gewiesen, dass es sich bei der 20-tägigen Frist zur Einreichung der Aberken- nungsklage um eine Verwirkungsfrist handle, welche vom Gericht nicht erstreckt werden könne, und die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine aufschiebende Wirkung habe (Urk. 23 S. 2). Der mit ebendieser Verfügung ein- verlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.– (Urk. 23) ging mit Valuta 6. Juni 2025 ein (Urk. 24). Die in der Folge vom Gesuchsteller unaufgefordert gestellten An- träge um Feststellung der Unwirksamkeit der Eingabe des Gesuchsgegners vom
- 3 -
30. Mai 2025, um Erstattung einer Meldung an die zuständige Aufsichtskommis- sion gemäss § 39 Abs. 1 lit. a AnwG und eventualiter um kurze Nachfristanset- zung an den Gesuchsgegner zur Behebung des Mangels (Urk. 25 S. 2) wurden mit Verfügung vom 27. Juni 2025 abgewiesen (Urk. 29). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Das Bezirksgericht Bülach ersuchte als un- tere Aufsichtsbehörde die erkennende Kammer am 8. Juli 2025 um Zustellung der Akten des vorliegenden Verfahrens (RT250103-O). Sie wurden am 17. Septem- ber 2025 retourniert. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Pro- zesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Gesuchsgeg- ners in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
d) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Dispositiv des angefochtenen Urteils vom 26. Februar 2025, da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Urteils beziehen. Aus diesem Grund ist auf den Antrag 2 des Gesuchsgegners, der Gesuchsteller sei anzuweisen, die vom Gesuchsgegner am 4.6.24 unterzeichnete Empfangsbe- stätigung für die 11 Beilagen im Doppel zum Klageentwurf vom 8.12.23 einzurei- chen (Urk. 19 S. 2), nicht einzutreten. Das vorliegende Verfahren betrifft einzig die Frage, ob dem Gesuchsteller für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöff- nung zu erteilen ist.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand-
- 4 - punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.
b) Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen sind zufolge des Novenverbots nicht zu berücksichtigen (Urk. 22/3-5).
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf ein als "Verjährungsverzichtserklärung / Entbindung Berufsgeheim- nis / Schuldanerkennung" bezeichnetes Dokument vom 4. Juni 2024, worin der Gesuchsgegner anerkenne, dem Gesuchsteller offene Honorarforderungen aus der Honorarnote Nr. 504296 von Fr. 4'154.55 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2024 zu schulden. Das Dokument trage die Unterschrift des Gesuchsgegners und stelle eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar (Urk. 20 S. 3). Die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner sowie die Identität zwischen der in Be- treibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungsti- tel ergebe, seien gegeben. Die Forderung sei bei Anhebung der Betreibung fällig gewesen (Urk. 20 S. 4). Der Gesuchsgegner bestreite, die am 4. Juni 2024 da- tierte "Verjährungsverzichtserklärung / Entbindung vom Berufsgeheimnis / Schuld- anerkennung" unterzeichnet zu haben. Er habe an besagtem Datum beim Ge- suchsteller einzig eine Empfangsbestätigung für die Übergabe von Akten unter- zeichnet. Der vom Gesuchsgegner eingereichte E-Mail-Verkehr vermöge indes- sen einzig zu belegen, dass er sich am 4. Juni 2024 beim Gesuchsteller aufgehal-
- 5 - ten habe. Der Umstand, dass an diesem Datum eine Schuldanerkennung unter- zeichnet worden sei, erscheine angesichts des bereits verstrichenen Zahlungster- mins für die Honorarnote nicht als lebensfremd. Das Schreiben des Betreibungs- amtes vom 5. Dezember 2024 vermöge den Beweis für das Nichtbestehen von Betreibungen ebenfalls nicht zu erbringen (Urk. 20 S. 5). Es bestätige lediglich, dass während eines hängigen Rechtsvorschlagsverfahrens Betreibungen gegen- über Dritten nicht offengelegt würden, sofern kein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder keine Aberkennungsklage anhängig sei (Urk. 20 S. 5 f.). Erfolge eine solche Verfahrenshandlung zu einem späteren Zeitpunkt, werde die entsprechende Betreibung wiederum im Betreibungsregister ersichtlich. Die Dar- stellung des Gesuchsgegners, wonach er die Schuldanerkennung nicht unter- zeichnet habe, erweise sich als nicht hinreichend glaubhaft und unzureichend substantiiert. Zur behaupteten Unterschriftenfälschung erwog die Vorinstanz wei- ter, ein Vergleich der strittigen Unterschrift auf der Schuldanerkennung vom
4. Juni 2024 mit den dem Gericht vorliegenden, unbestritten vom Gesuchsgegner stammenden Unterschriften zeige gewisse Abweichungen. Auch die beiden als Vergleichsvorlage dienenden Unterschriften des Gesuchsgegners seien nicht identisch und würden ebenfalls untereinander Abweichungen aufweisen (Urk. 20 S. 6). Zwar erscheine die Unterschrift auf der streitgegenständlichen Urkunde schwungvoller als die Vergleichsunterschriften, jedoch lasse sich allein aus die- sem Umstand nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten, dass es sich nicht um die Unterschrift des Gesuchsgegners handle. Insbesondere falle auf, dass der Anfangsbuchstabe der Unterschriften in allen Fällen eine auffällige Ähnlichkeit aufweise. Dies spreche – ebenso wie die natürlichen Abweichungen, wie sie bei handschriftlichen Signaturen typischerweise vorkämen – nicht gegen die Echtheit der Unterschrift. Aus rein optischen Überlegungen könne kein weiteres Indiz ge- wonnen werden, zumal weder die Echtheit noch die Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher erscheine. Es sei demnach auf die bundesgerichtliche Vermu- tung der Echtheit der Unterschrift abzustellen, womit ein gültiger Rechtsöffnungs- titel vorliege (Urk. 20 S. 7).
b) Der Gesuchsgegner moniert im Beschwerdeverfahren, die Vorinstanz sei nicht auf seine Vorgeschichte, welche durch 14 Beilagen belegt sei, eingegan-
- 6 - gen. Er habe dargelegt, wieso er am 4. Juni 2024 beim Gesuchsteller gewesen sei und weshalb es völlig unglaubwürdig sei, dass er an diesem Tag eine Schuld- anerkennung unterzeichnet und den Gesuchsteller damit auch gleich vom An- waltsgeheimnis befreit habe. Dies stelle eine klare Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Bereits deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzu- heben (Urk. 19 S. 3).
c) Der Gesuchsgegner übersieht, dass sich die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid sehr wohl mit seinen massgeblichen Vorbringen und Unterlagen befasst hat. Im Beschwerdeverfahren begnügt er sich jedoch damit, seine bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen (vgl. Urk. 7) – teilweise wortwörtlich, teil- weise sinngemäss – zu wiederholen (S. 3 unten bis S. 8 oben Urk. 19). Er setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägun- gen zu seinen Einwendungen – seine Darstellung, wonach er die Schuldanerken- nung nicht unterzeichnet habe, erweise sich als nicht hinreichend glaubhaft und unzureichend substantiiert; der eingereichte E-Mail-Verkehr vermöge einzig zu belegen, dass er sich am 4. Juni 2024 beim Gesuchsteller aufgehalten habe; der Umstand dass an diesem Datum eine Schuldanerkennung unterzeichnet worden sei, erscheine angesichts des bereits verstrichenen Zahlungstermins für die Ho- norarnote nicht als lebensfremd und es sei auf die bundesgerichtliche Vermutung der Echtheit der Unterschrift abzustellen Urk. 20 S. 5 f.) – auseinander. Da damit von Seiten des Gesuchsgegners keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt, genügt seine Beschwerde den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht (vgl. Erw. 2a). Im Übrigen verkennt der Gesuchsgegner mit seinem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Anforderungen an die Begründungspflicht: Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid
- 7 - wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Ent- scheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstel- lung der betroffenen Person berührt (BGE 150 III 1 E. 4.5 m.H.a. BGE 146 II 335 E. 5.1; vgl. auch BGE 145 III 324 E. 6.1 m.H.). Diesen Vorgaben genügt der ange- fochtene Entscheid ohne weiteres, ergibt sich doch aus den Erwägungen, wes- halb die Vorinstanz dem Gesuchsteller die provisorische Rechtsöffnung erteilte.
d) Sodann stellt der Gesuchsgegner das Gesuch, die Aufsichtskommis- sion über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich sei über das Verhalten des Ge- suchstellers und Herrn Y._____ zu informieren (Urk. 19 S. 7) und die Strafverfol- gungsbehörden seien wegen des Verdachts der Verletzung des Anwaltsgeheim- nisses und Urkundenfälschung durch den Gesuchsteller bzw. Herrn Y._____ zu informieren (Urk. 19 S. 8). Er ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine Anzeige bei der Aufsichts- kommission über Anwältinnen und Anwälte nicht auf Antrag hin tätigt. Das Gericht trifft nach Art. 15 Abs. 1 BGFA eine Meldepflicht bei begründeter Annahme des Fehlens persönlicher Voraussetzungen oder der Verletzung von Berufsregeln durch eine am Verfahren beteiligte Anwältin oder einen am Verfahren beteiligten Anwalt. Anhaltspunkte dafür bestehen im vorliegenden Verfahren derzeit keine. Dem Gesuchsgegner steht es jedoch frei, selber bei der Aufsichtskommission An- zeige zu erstatten, sofern er dies für notwendig erachtet. Soweit sich der Gesuchsgegner auf § 167 Abs. 1 GOG bezieht, gemäss wel- chem Behörden und Angestellte des Kantons strafbare Handlungen anzeigen müssen, die sie bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, ist er darauf auf- merksam zu machen, dass Gerichte Strafanzeige nur bei qualifiziertem Tatver- dacht einzureichen haben (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 167 N 4 m.H.). Ein qualifizierter Tatverdacht in Bezug auf die Verletzung des Anwaltsge- heimnisses und Urkundenfälschung ist anhand der Aktenlage nicht zu erblicken. Der Gesuchsgegner erläutert zudem mit keinem Wort, weshalb er eine solche Strafanzeige nicht selber einreichen könnte oder inwieweit er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die beschliessende Kammer dies tun sollte. Entspre- chend besteht keine Veranlassung, Strafanzeige zu erheben. Geht der Gesuchs-
- 8 - gegner von einem strafbaren Verhalten aus, bleibt es ihm unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten.
e) Schliesslich ist zum Gesuch des Gesuchsgegners, die beschliessende Kammer solle, falls dies in ihrer Macht stehe, das Betreibungsamt Wallisellen- Dietlikon anweisen, auf die provisorische Pfändung zu verzichten (Urk. 19 S. 10), Folgendes festzuhalten: Handlungen des Betreibungsamts können mit betrei- bungsrechtlicher Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG bei der unteren Auf- sichtsbehörde – dem Bezirksgericht Bülach (§ 71 Abs. 1 lit. c GOG ZH) – ange- fochten werden. Dies scheint er zu wissen, bringt er doch in seiner Beschwerde vor, er werde eine SchKG-Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen die Wieder- erwägungsverfügung vom 21. Mai 2025 erheben (Urk. 19 S. 10). Mangels Zustän- digkeit ist auf dieses Gesuch des Gesuchsgegners nicht einzutreten.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 300.– zu verrechnen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller – obgleich seiner unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 13. Juni 2025 (Urk. 25 bis 28) – mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- 9 -
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– verrech- net.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 19 und Kopien von Urk. 21 bis 22/2-5 , sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'154.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip