Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das obergerichtliche Verfahren RT250031-O wird abgeschrieben.
E. 2 Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
E. 3 Die Kosten für das obergerichtliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 3 -
E. 4 Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo
Dispositiv
- Das obergerichtliche Verfahren RT250031-O wird abgeschrieben.
- Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
- Die Kosten für das obergerichtliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. - 3 -
- Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner gegen Gemeinde B._____, Gesuchstellerin vertreten durch Finanzverwaltung Gemeinde B._____, betreffend Rechtsöffnung Aufschiebende Wirkung betreffend das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Februar 2025 (EB240487-I)
- 2 - Unter Hinweis auf die Verfügung vom 10. März 2025, mit welcher auf den Antrag des Gesuchsgegners, es sei in Bezug auf das (unbegründete) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Fe- bruar 2025 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht eingetreten worden ist (Urk. 5), unter Hinweis auf das im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO begründete vorin- stanzliche Urteil (Urk. 6), welches der Gesuchsgegner am 15. April 2025 (vgl. Urk. 8/2) persönlich in Empfang genommen hat, da der Gesuchsgegner innert der am 8. Mai 2025 abgelaufenen zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO sowie Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; vgl. auch Urk. 6 S. 6 Disposi- tivziffer 6 und BGer 4A_568/2024 vom 2. April 2025 E. 3.2.2, 3.2.3 und 3.3.2) am Obergericht des Kantons Zürich keine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Ur- teil vom 5. Februar 2025 erhoben hat, weshalb das vorliegende obergerichtliche Verfahren als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist und dem Gesuchsgegner für sein Gesuch um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG eine Spruchgebühr von Fr. 100.– aufzuerlegen ist, da für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:
1. Das obergerichtliche Verfahren RT250031-O wird abgeschrieben.
2. Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das obergerichtliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 3 -
4. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo