Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners weitestgehend nicht. So macht er in dieser – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 6 S. 2) – geltend, die Gesuchstellerin habe keinen Beweis vorgelegt, wie bspw. die Steuererklärung, der die Betreibung rechtfertigen könne, und selbst bei dessen Vorlage sei klar ersichtlich, dass die Berechnung falsch sei. Zudem sei gemäss § 194 ff. BGB alles nach drei (bis vier) Jahren verjährt (Urk. 10 S. 2 f.). Auf die diesbezüglichen – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt sei, die Richtigkeit der Schlussrechnung sowie der Veranlagungsverfügung zu überprüfen, solche Rügen vielmehr im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die entsprechenden Verfügungen vorzubringen ge- wesen wären, der Gesuchsteller einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel und da- mit einen zur Rechtsöffnung ausreichenden Beweis eingereicht habe und die Ver- jährung bezüglich der Steuerforderung aus dem Jahr 2021 zum aktuellen Zeitpunkt offensichtlich nicht habe eintreten können, da Steuerforderungen gemäss dem vor- liegenden anwendbaren Art. 121 Abs. 1 DBG fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden sei, verjährten (sogenannte Bezugsverjährung; Urk. 11 E. 2.4), geht der Gesuchsgegner mit keinem Wort ein. Auch genügt es nicht, lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze darzulegen oder Gesetzesartikel oder Ausschnitte aus anderen Urteilen wiederzugeben, ohne einen konkreten Bezug zum vorinstanz- lichen Urteil herzustellen (vgl. Urk. 10 S. 2 ff.). Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sein Gesuch um Lö- schung bzw. Nichtbekanntgabe der Betreibung mangels Zuständigkeit nicht behan- delte (Urk. 10 E. 2.5). Was sodann sein erstinstanzliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt, führte die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Ge-
- 4 - suchsgegners (Urk. 10 S. 7) – zutreffend aus, dass sich seine Vorbringen von vorn- herein als aussichtslos erwiesen. Entsprechend wies sie sein Gesuch zu Recht ab (vgl. Art. 117 ZPO). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners somit als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist.
3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 119.35. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unklar ist, ob der Gesuchsgegner mit sei- nen Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Beschwerdever- fahren einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. Urk. 10 S. 7). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als aussichtslos an- zusehen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuwei- sen gewesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit auf sie ein- getreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 119.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240085-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 8. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2024 (EB240580-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2023; Urk. 2a) – für die direkte Bundessteuer des Steuerjahres 2021 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 119.35 zzgl. 4% Zins seit 13. Juni 2023, Fr. 2.60 Zins sowie Fr. 1.80 Zins bis 12. Juni 2024. Die Entscheidgebühr von Fr. 100.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt; sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Zudem wurde der Antrag des Gesuchstellers auf Parteienschädigung abgewiesen (Urk. 8 S. 5 = Urk. 11 S. 5). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Juni 2024 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 9b) Beschwerde. Aus deren Begründung können die sinngemässen Beschwerdeanträge herausgelesen werden (Urk. 10): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Die Betreibung sei im Betreibungsregister zu löschen. Dem Gesuchsgegner sei für das erstinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Ein- tretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau auf- zuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wieder- holung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom
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15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners weitestgehend nicht. So macht er in dieser – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 6 S. 2) – geltend, die Gesuchstellerin habe keinen Beweis vorgelegt, wie bspw. die Steuererklärung, der die Betreibung rechtfertigen könne, und selbst bei dessen Vorlage sei klar ersichtlich, dass die Berechnung falsch sei. Zudem sei gemäss § 194 ff. BGB alles nach drei (bis vier) Jahren verjährt (Urk. 10 S. 2 f.). Auf die diesbezüglichen – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt sei, die Richtigkeit der Schlussrechnung sowie der Veranlagungsverfügung zu überprüfen, solche Rügen vielmehr im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die entsprechenden Verfügungen vorzubringen ge- wesen wären, der Gesuchsteller einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel und da- mit einen zur Rechtsöffnung ausreichenden Beweis eingereicht habe und die Ver- jährung bezüglich der Steuerforderung aus dem Jahr 2021 zum aktuellen Zeitpunkt offensichtlich nicht habe eintreten können, da Steuerforderungen gemäss dem vor- liegenden anwendbaren Art. 121 Abs. 1 DBG fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden sei, verjährten (sogenannte Bezugsverjährung; Urk. 11 E. 2.4), geht der Gesuchsgegner mit keinem Wort ein. Auch genügt es nicht, lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze darzulegen oder Gesetzesartikel oder Ausschnitte aus anderen Urteilen wiederzugeben, ohne einen konkreten Bezug zum vorinstanz- lichen Urteil herzustellen (vgl. Urk. 10 S. 2 ff.). Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sein Gesuch um Lö- schung bzw. Nichtbekanntgabe der Betreibung mangels Zuständigkeit nicht behan- delte (Urk. 10 E. 2.5). Was sodann sein erstinstanzliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt, führte die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Ge-
- 4 - suchsgegners (Urk. 10 S. 7) – zutreffend aus, dass sich seine Vorbringen von vorn- herein als aussichtslos erwiesen. Entsprechend wies sie sein Gesuch zu Recht ab (vgl. Art. 117 ZPO). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners somit als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist.
3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 119.35. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unklar ist, ob der Gesuchsgegner mit sei- nen Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Beschwerdever- fahren einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. Urk. 10 S. 7). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als aussichtslos an- zusehen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuwei- sen gewesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit auf sie ein- getreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 119.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo