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RT230190

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-12-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 Dezember 2023 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/5) Beschwerde (Urk. 1). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das schriftliche Verfahren angeordnet und die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinwies (Urk. 2 S. 3). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegnerin wendet sich mit der Be- schwerde gegen die betriebene Steuerforderung, die ihrer Auffassung nach auf einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung beruhe und in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sei, zumal die liquiden Mittel von den Steuerämtern be- reits eingezogen worden seien (Urk. 1). Damit tut sie indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Anordnung des schriftli- chen Verfahrens sowie die Fristansetzung zur Stellungnahme erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Überdies stellt sie keinen Beschwerdeantrag; auf dessen Notwendigkeit hat eben- falls bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 2 S. 3). Auf die Beschwerde ist so- mit nicht einzutreten.

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3. Der Streitwert beträgt Fr. 15'030.20 (Urk. 5/1). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, den Gesuchstellern mangels Umtrie- ben und der Gesuchsgegnerin angesichts ihres Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 1 und Urk. 3/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwsichenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'030.20. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 4 - Zürich, 21. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230190-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 21. Dezember 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. November 2023 (EB230336-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) reich- ten am 13. November 2023 bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 14. November 2023 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegeh- ren an (Urk. 2 = Urk. 5/4). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

12. Dezember 2023 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/5) Beschwerde (Urk. 1). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das schriftliche Verfahren angeordnet und die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinwies (Urk. 2 S. 3). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegnerin wendet sich mit der Be- schwerde gegen die betriebene Steuerforderung, die ihrer Auffassung nach auf einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung beruhe und in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sei, zumal die liquiden Mittel von den Steuerämtern be- reits eingezogen worden seien (Urk. 1). Damit tut sie indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Anordnung des schriftli- chen Verfahrens sowie die Fristansetzung zur Stellungnahme erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Überdies stellt sie keinen Beschwerdeantrag; auf dessen Notwendigkeit hat eben- falls bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 2 S. 3). Auf die Beschwerde ist so- mit nicht einzutreten.

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3. Der Streitwert beträgt Fr. 15'030.20 (Urk. 5/1). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, den Gesuchstellern mangels Umtrie- ben und der Gesuchsgegnerin angesichts ihres Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 1 und Urk. 3/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwsichenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'030.20. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 21. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ya