Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Die Vorinstanz erwog, damit ein Entscheid einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, müsse dieser eine gerichtlich bzw. behördlich rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht des Betriebenen aufweisen. Das zwei- stufige Veranlagungsverfahren habe zur Folge, dass der Einschätzungsentscheid nur zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bilde. Sofern der Einspracheent- scheid als Sachentscheid ergehe, trete er an die Stelle des im Einspracheverfah- rens überprüften Einschätzungsentscheids. Im vorliegenden Fall hätten die Ge- suchsteller eine mit Rechtskraft bescheinigte Schlussrechnung sowie einen Ein- spracheentscheid eingereicht, wonach auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten werde. Da auf die Einsprache nicht eingetreten und nicht in der Sache entschieden worden sei, liege kein Sachentscheid vor, welcher an die Stel- le des Einschätzungsentscheids trete. Der Einschätzungsentscheid sei trotz Auf- forderung nicht eingereicht worden und die Schlussrechnung stelle für sich allein keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. Das Begehren der Gesuchsteller um definitive Rechtsöffnung sei daher mangels eines gültigen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 11 S. 2 f.).
- 3 -
E. 3 Die Gesuchsteller führen aus, die Aufforderung, den Einschätzungs- entscheid einzureichen, sei leider untergegangen. Aufgrund des Versäumnisses reichten sie nun fristgerecht als Beschwerde den Einschätzungsentscheid zu- sammen mit allen Beweismitteln ein, welche nachweisen würden, dass die Be- treibung zu Recht erfolgt sei (Urk. 10).
E. 4 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstin- stanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetra- gen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3 f.).
E. 5 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass – aufgrund des Nicht- eintretens auf die Einsprache – die Schlussrechnung ohne den Einschätzungs- entscheid keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel darstellt. Da im Beschwerdever- fahren neue Beweismittel nicht mehr zulässig sind, kann das Versäumnis der Ge- suchsteller im Rechtsmittelverfahren nicht mehr korrigiert werden, und der neu eingereichte Einschätzungsentscheid (Urk. 13/2) hat unbeachtet zu bleiben. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Steuerfaktoren in der Schlussrech- nung (Urk. 3/2 = Urk. 13/3) und im Einschätzungsentscheid (Urk. 13/2) nicht übereinstimmen.
E. 6 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 18'071.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss den Ge- suchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind kei- ne zuzusprechen, da die Gesuchsteller unterliegen und der Gesuchsgegnerin und
- 4 - Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'071.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 22. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230176-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 22. November 2023 in Sachen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt A._____,
3. Römisch-katholische Kirchgemeinde A._____,
4. Reformierte Kirchgemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4 vertreten durch Stadt A._____, Steueramt gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Oktober 2023 (EB230353-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 27. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) für Staats- und Gemeindesteuern 2016 in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2023) ab (Urk. 8 S. 3 = Urk. 11 S. 3). 1.2. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. November 2023 fristgerecht (Urk. 9 S. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem An- trag, es sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog, damit ein Entscheid einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, müsse dieser eine gerichtlich bzw. behördlich rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht des Betriebenen aufweisen. Das zwei- stufige Veranlagungsverfahren habe zur Folge, dass der Einschätzungsentscheid nur zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bilde. Sofern der Einspracheent- scheid als Sachentscheid ergehe, trete er an die Stelle des im Einspracheverfah- rens überprüften Einschätzungsentscheids. Im vorliegenden Fall hätten die Ge- suchsteller eine mit Rechtskraft bescheinigte Schlussrechnung sowie einen Ein- spracheentscheid eingereicht, wonach auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten werde. Da auf die Einsprache nicht eingetreten und nicht in der Sache entschieden worden sei, liege kein Sachentscheid vor, welcher an die Stel- le des Einschätzungsentscheids trete. Der Einschätzungsentscheid sei trotz Auf- forderung nicht eingereicht worden und die Schlussrechnung stelle für sich allein keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. Das Begehren der Gesuchsteller um definitive Rechtsöffnung sei daher mangels eines gültigen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 11 S. 2 f.).
- 3 -
3. Die Gesuchsteller führen aus, die Aufforderung, den Einschätzungs- entscheid einzureichen, sei leider untergegangen. Aufgrund des Versäumnisses reichten sie nun fristgerecht als Beschwerde den Einschätzungsentscheid zu- sammen mit allen Beweismitteln ein, welche nachweisen würden, dass die Be- treibung zu Recht erfolgt sei (Urk. 10).
4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstin- stanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetra- gen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3 f.).
5. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass – aufgrund des Nicht- eintretens auf die Einsprache – die Schlussrechnung ohne den Einschätzungs- entscheid keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel darstellt. Da im Beschwerdever- fahren neue Beweismittel nicht mehr zulässig sind, kann das Versäumnis der Ge- suchsteller im Rechtsmittelverfahren nicht mehr korrigiert werden, und der neu eingereichte Einschätzungsentscheid (Urk. 13/2) hat unbeachtet zu bleiben. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Steuerfaktoren in der Schlussrech- nung (Urk. 3/2 = Urk. 13/3) und im Einschätzungsentscheid (Urk. 13/2) nicht übereinstimmen.
6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 18'071.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss den Ge- suchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind kei- ne zuzusprechen, da die Gesuchsteller unterliegen und der Gesuchsgegnerin und
- 4 - Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'071.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 22. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip