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RT230163

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2024-04-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 a) Mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 wies die Vorinstanz den Antrag des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Sistie- rung des Rechtsöffnungsverfahrens ab und erteilte der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2023) gestützt auf die Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 (Geschäfts-Nr. FK210141-L; Urk. 4/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 52'080.– nebst Zins zu 5 % seit 4. Mai

2023. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 20 = Urk. 23).

b) Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2 = Urk. 24 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 10. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr.: EB230952-L/U) sei vollum- fänglich aufzuheben.

E. 2 Prozessualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 3 Ferner sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Urteile des Bundesgerichts in den Verfahren BGE 5A_587/2023 und BGE 2C_355/2023 zu sistieren.

E. 4 Der Gesuchsgegner hält in der Beschwerdeschrift daran fest, dass die Gesuchstellerin nicht aktivlegitimiert sei (Urk. 22 S. 7 Rz. 23). Hierzu ist zu bemer- ken, dass das Bundesgericht in Nachachtung des prozessstandschaftlichen Lega-

- 6 - litätsprinzips dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt hat, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) vor dem Gericht – d.h. auch in einem Rechtsöffnungsverfahren – in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge vor- aus und endet mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m. Art. 14 ZGB; BGE 142 III 78 E. 3.2 m.w.H.) oder auch mit der vollständigen Übertragung der el- terlichen Sorge (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB; OGer ZH RT200189-O vom 30.06.2021, E. III.1.2.3). Die Gesuchstellerin war demnach im vorinstanzlichen Verfahren aktivlegitimiert, was die Vorinstanz korrekterweise unter Hinweis auf die Erwägung 3.1 des Urteils des Bundesgerichts 5A_782/2021 vom 29. Juni 2022 auch so festhielt (Urk. 23 S. 6 f. E. 5.3).

E. 5 Solange nicht ein anderslautender Entscheid einer Gerichts- oder Verwal- tungsbehörde vorliegt, behält der Rechtsöffnungstitel seine Gültigkeit und ist die- ser zu vollstrecken. So steht es beispielsweise einem Unterhaltsschuldner bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsöffnungstitels nicht frei, dem Rechtsöff- nungsgericht nachzuweisen, dass seine finanziellen Verhältnisse sich seit dem Erlass des Unterhaltsentscheids verschlechtert hätten; er ist hierfür auf das Abän- derungsverfahren zu verweisen. Bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Abände- rungsentscheids ist der ursprüngliche Unterhaltsentscheid – Rechtsmissbrauch vorbehalten – auch dann zu vollstrecken, wenn die entsprechenden Abände- rungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt wären (ZR 117 [2018] S. 59). Es spielt demnach entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 7 f. Rz. 24 f.) keine Rolle, dass das Unterhaltsabänderungsverfahren noch nicht abgeschlossen und das Rechtsmittelverfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen derzeit vor Bundesgericht hängig ist. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, muss der zu vollstreckende Entscheid nicht in Rechtskraft er- wachsen sein; die Vollstreckbarkeit des Entscheids genügt hierfür (Urk. 23 S. 7 E. 6.2). Da – wie bereits erwähnt – das Bundesgericht das Gesuch um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Urteil der erkennenden Kam- mer vom 10. Juli 2023 (LZ230019-O) mit Verfügung vom 31. August 2023 abge-

- 7 - wiesen hat, ist die Verfügung betreffend Unterhalt des Bezirksgerichts Zürich vom

14. April 2023 (Urk. 4/3) vollstreckbar.

E. 6 Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens kann nicht überprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu be- zahlen. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Dies hat die Vorinstanz zu Recht so erkannt (Urk. 23 S. 10 E. 8.3). Die finanziellen Verhältnisse einer Partei spielen zwar gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewäh- rung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 315 Abs. 5 ZPO sowie gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO eine Rolle (Urk. 22 S. 8 Rz. 26 f.); beim Entscheid, ob Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht, sind die fi- nanziellen Verhältnisse des Schuldners durch das Gericht hingegen nicht zu be- rücksichtigen.

E. 7 a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass bei Betreibungen im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl sowohl die Forderungsurkunde und deren Datum als auch bei periodischen Leistungen die Perioden angegeben wer- den müssen, für welche die Betreibung eingeleitet wird (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 m.w.H. = Pra 106 [2017] Nr. 38, bestätigt unter anderem in BGer 5A_606/2016 vom 24. November 2016, E. 2.1). Aus dem Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2023 geht zwar wie vom Gesuchsgegner vorgebracht (Urk. 22 S. 9 Rz. 28) lediglich hervor, dass die verlangten Kinderalimente von April 2022 bis Juni 2023 gemäss "Ge- richtsurteil" zu zahlen seien (Urk. 2 S. 1), dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 142 III 210 E. 4.1 m.w.H.; BGer 5A_861/2013 vom

15. April 2014, E. 2.2 m.w.H.). Fehlen im Zahlungsbefehl die erforderlichen Anga- ben, kann dieser innert der dafür massgeblichen Frist mittels betreibungsrechtli- cher Aufsichtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 17 SchKG), was auch die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (Urk. 23 S. 8 f. E. 8.1). Das Rechtsöff- nungsgericht verfügt über eine eingeschränkte Kognition. Es kann nur prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die drei Identitäten (Identität zwi- schen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläu- biger / Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel

- 8 - genannten Schuldner / Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt) gegeben sind. Dar- über hinaus kann es entscheiden, ob die Einreden des Schuldners zu berücksich- tigen sind und ob die Betreibung offensichtlich verwirkt oder nichtig ist. Dagegen kann das Rechtsöffnungsgericht weder über den Inhalt des Rechtsöffnungstitels entscheiden noch einen Mangel der Betreibung feststellen, welcher mittels betrei- bungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen wäre (SK SchKG-Vock/Aepli- Wirz, Art. 84 N 16 m.H. auf BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103 [2014] Nr. 17). Der Gesuchsgegner hat gegen den Zahlungsbefehl unbestrittenermassen keine Be- schwerde gemäss Art. 17 SchKG erhoben. Damit gilt der Mangel als geheilt (Stü- cheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 92). Die Tatsache, dass im Zahlungsbefehl die exakte Bezeichnung des Rechtsöffnungstitels sowie die Berechnung der geforder- ten Summe fehlt, durfte von der Vorinstanz nicht (von Amtes wegen) überprüft und berücksichtigt werden (OGer ZH RT190172-O vom 24.02.2020, E. II.B.3.1 und 3.2).

b) Zudem kann gemäss der Praxis der Kammer die im Zahlungsbefehl unge- nügende Spezifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden (vgl. OGer ZH RT190172-O vom 24.02.2020, E. II.B.3.3.1 m.w.H.). Im Gesuch um Rechtsöff- nung vom 5. Juli 2023 bezeichnete die Gesuchstellerin den Rechtsöffnungstitel explizit mit "Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung Einzelgericht, vom

4. April 2023 (Geschäfts-Nr. FK210141)" (Urk. 1 S. 1). Als Forderungsgrund führte sie "Offene Kindesunterhaltsbeiträge von April 2022 bis Mai 2023 gemäss Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 (Geschäfts Nr. FK210141)" an (Urk. 1 S. 1). In der Gesuchsbegründung machte sie sodann geltend, vom

1. April 2022 bis 1. Mai 2023 seien gestützt auf die erwähnte Verfügung Kinderun- terhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 66'080.– geschuldet, wobei der Gesuchsgeg- ner während dieser Zeit jeweils monatlich Fr. 1'000.– bezahlt habe, weshalb bis und mit 4. Mai 2023 (Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens) noch Fr. 52'080.– of- fen gewesen seien. Entgegen ihrem Betreibungsbegehren seien in dem Moment jedoch erst 14 und nicht 15 Monate Unterhalt geschuldet gewesen. Die Unter- haltsbeiträge seien sodann allesamt fällig. Gefordert werde zudem 5 % Zins seit

16. Oktober 2022 (mittlerer Verfall) und nicht seit 1. April 2022 (Urk. 1 S. 2). Folg-

- 9 - lich ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die notwendige Bezeichnung des Rechtsöffnungstitels, die zeitliche Spezifizierung der Forderung sowie die Be- rechnungsweise der geltend gemachten Forderung im Rechtsöffnungsgesuch rechtsgenügend nachgeholt hat. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 9 f. Rz. 29 ff.) steht es einem Gläubiger aufgrund der Dispositionsma- xime sodann frei, im Rechtsöffnungsverfahren einen tieferen Betrag zu verlangen, als er ursprünglich im Zahlungsbefehl gefordert hatte (Stücheli, Die Rechtsöff- nung, 2000, S. 125).

E. 8 Inwiefern sich die Vorinstanz zum vom Gesuchsgegner beantragten Diszi- plinarverfahren gegen die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hätte bestätigend äussern sollen, wie der Gesuchsgegner nun im Beschwerdeverfahren vorbringt (Urk. 22 S. 10 Rz. 32), ist nicht ersichtlich. Wie von der Vorinstanz zu Recht aus- geführt, ist ein allfälliges Disziplinarverfahren bei der zuständigen Aufsichtskom- mission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich anhängig zu ma- chen (Urk. 23 S. 11 E. 8.5). Die Vorinstanz war hierfür nicht zuständig, weshalb es nicht an ihr war, sich diesbezüglich in irgendeiner Art bestätigend zu äussern.

E. 9 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

E. 10 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner sei- nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 10 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 22 und einer Kopie der Urk. 24, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'080.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 11 - Zürich, 18. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230163-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber A. Baumgartner Urteil vom 18. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Oktober 2023 (EB230952-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 wies die Vorinstanz den Antrag des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Sistie- rung des Rechtsöffnungsverfahrens ab und erteilte der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2023) gestützt auf die Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 (Geschäfts-Nr. FK210141-L; Urk. 4/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 52'080.– nebst Zins zu 5 % seit 4. Mai

2023. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 20 = Urk. 23).

b) Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2 = Urk. 24 S. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 10. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr.: EB230952-L/U) sei vollum- fänglich aufzuheben.

2. Prozessualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Ferner sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Urteile des Bundesgerichts in den Verfahren BGE 5A_587/2023 und BGE 2C_355/2023 zu sistieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer bei der Parteientschädigung, zu Lasten der Beschwer- degegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss beigezogen (vgl. Urk. 1-21/b).

d) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchs- gegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist.

2. Das Bundesgericht hat für das ordentliche Verfahren erkannt, dass die Parteien zweimal die Möglichkeit haben, sich unbeschränkt zu äussern, während sie danach nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229

- 3 - Abs. 1 ZPO gehört werden können. Dies gilt sinngemäss auch für das verein- fachte Verfahren. Im summarischen Verfahren darf sich jedoch keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht in- sofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Sie stellte die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. September 2023 (Urk. 14) mit Schreiben vom 6. September 2023 dem Gesuchsgegner lediglich zur Kenntnisnahme zu (Urk. 16). Der Gesuchsgegner hat demnach vielmehr von seinem verfassungs- mässigen Recht Gebrauch gemacht, als er im vorliegenden Summarverfahren der Vorinstanz eine "Replik" einreichte (vgl. Urk. 18 S. 2 Rz. 1). Die Vorinstanz hat denn auch korrekterweise die tatsächlichen Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Eingabe vom 12. September 2023 (Urk. 18) unberücksichtigt gelassen (vgl. dazu Urk. 23 S. 3 E. 2.2).

3. a) Der Gesuchsgegner beantragt auch im Beschwerdeverfahren die Sis- tierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Vorliegen der bundesgerichtlichen Urteile 5A_587/2023 und 2C_355/2023. Betreffend das bundesgerichtliche Ver- fahren 2C_355/2023 braucht nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einge- gangen zu werden (Urk. 22 S. 4 f. Rz. 12, S. 5 Rz. 15, S. 6 f. Rz. 19-21), da das Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2023 die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Mai 2023 (VB.2023.00072) abgewiesen hat.

b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zum Sistierungsantrag unter anderem aus, mit Verfügung vom 14. April 2023 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FK210141-L) sei der Gesuchsgegner für die Dauer des Prozesses vorläufig verpflichtet worden, für die gemeinsame Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (unter Hinweis auf Urk. 4/3 Dispositivziffer 1). Der Zweck dieser vorsorglichen Verpflichtung liege darin, die unterhaltsberechtigte

- 4 - Partei vor Nachteilen zu schützen, deren Eintreten drohe, bevor endgültiger Rechtsschutz nach einem allenfalls lang andauernden Prozess hergestellt werden könne (unter Hinweis auf KUKO ZPO [recte: OFK/ZPO]-Rohner/Wiget, Art. 261 N 1). Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid über die Unterhaltsverpflichtung in der Hauptsache würde dem vorsorglichen Massnahme- entscheid daher zuwiderlaufen, weshalb es an der erforderlichen Zweckmässig- keit fehle (Urk. 23 S. 4 f. E. 3.5). Der Gesuchsgegner unterlässt es in der Beschwerdeschrift, sich substanti- iert mit der vorstehenden Erwägung auseinanderzusetzen (Urk. 22 S. 4 ff. Rz. 9- 22). Trotzdem ist zur von der Vorinstanz verweigerten Sistierung das Folgende zu sagen: Gemäss der Verfügung vom 31. August 2023 im bundesgerichtlichen Ver- fahren 5A_587/2023 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Urteil der erkennenden Kammer vom

10. Juli 2023 (LZ230019-O) abgewiesen (Urk. 15/5). Die Verfügung des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom

14. April 2023 ist demnach vollstreckbar. Gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO kann der Beklagte verpflichtet werden, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vorläufig an- gemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen, sofern das Kindes- verhältnis feststeht. Das Rechtsöffnungsverfahren formell zu sistieren, wider- spricht grundsätzlich dem Zweck vollstreckbarer vorsorglicher Massnahmen. Es ist nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu entscheiden, ob das Kind bereits während des laufenden Unterhaltsverfahrens auf Unterhaltsbeiträge des Unterhaltspflichtigen angewiesen ist. Dies war dem erstinstanzlichen Einzelgericht im Unterhaltsverfahren vorbehalten, das mit Verfügung vom 14. April 2023 zum Schluss gelangte, dem Kind Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Im Rechtsöff- nungsverfahren spielt es demnach keine Rolle, ob die Gesuchstellerin wohlha- bend ist, wie der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erneut behauptet (Urk. 22 S. 4 Rz. 12 und S. 6 Rz. 18), oder ob sie selber über keine finanziellen Mittel verfügt, um das gemeinsame Kind zu unterstützen. Deshalb war die Vorin- stanz entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 6 Rz. 18) auch nicht gehalten, sich mit diesem Vorbringen (Urk. 18 S. 2 f. Rz. 4) auseinanderzu- setzen. Die Vorinstanz hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im

- 5 - Rahmen ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV weder mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, noch hat sie jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen (BGer 5A_157/2023 vom 12. Oktober 2023, E. 3.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend in Erwägung 2 ausgeführt, hat die Vorinstanz je- doch ohnehin in zutreffender Weise die tatsächlichen Vorbringen des Gesuchs- gegners zur Vermögenslage der Gesuchstellerin in seiner Eingabe vom 12. Sep- tember 2023 (Urk. 18) unberücksichtigt gelassen, da diese im erstinstanzlichen Verfahren verspätet vorgebracht wurden. Zum Sistierungsantrag des Gesuchsgegners ist abschliessend auszuführen, dass die Vorinstanz diesen zu Recht abgewiesen hat, da es dem Gesuchsgegner nicht darzulegen gelang, wieso die Sistierung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO zweckmässig sein soll. Zudem stellte der Gesuchsgegner erstinstanzlich das Sis- tierungsgesuch lediglich eventualiter, was bedeutet, dass dieses nur zu behan- deln ist, sofern auf das Rechtsöffnungsgesuch einzutreten bzw. dieses gutzuheis- sen ist (Urk. 7 S. 2 Anträge 1 und 2). Wie die Vorinstanz korrekterweise ausführte, ist ein solcher Sistierungsantrag nicht zulässig (Urk. 23 S. 3 E. 3.1). Auch diesbe- züglich setzt sich der Gesuchsgegner nicht konkret mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinander. Er führt hierzu einzig aus, es handle sich beim Sistie- rungsantrag neben dem Hauptantrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs um einen selbstständigen Antrag, wie er ihn in seiner vorinstanzlichen Stellung- nahme vom 18. August 2023 als solchen eingebracht habe und dessen richterli- che Behandlung sich demnach dadurch zwingend ergebe, unabhängig von der Reihenfolge der Stellung der Anträge im Rechtsbegehren (Urk. 22 S. 5 Rz. 13). Er unterlässt es dabei aber, sich substantiiert mit der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung, es gehe nicht an, dass eine Partei das Gericht mit ihren Anträgen dazu anhalte, zunächst in der Sache selbst zu entscheiden, um die Sistierung nur für den Fall zu verlangen, dass der Entscheid in der Sache zu ihren Lasten aus- fiele (Urk. 23 S. 3 E. 3.1), auseinanderzusetzen.

4. Der Gesuchsgegner hält in der Beschwerdeschrift daran fest, dass die Gesuchstellerin nicht aktivlegitimiert sei (Urk. 22 S. 7 Rz. 23). Hierzu ist zu bemer- ken, dass das Bundesgericht in Nachachtung des prozessstandschaftlichen Lega-

- 6 - litätsprinzips dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt hat, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) vor dem Gericht – d.h. auch in einem Rechtsöffnungsverfahren – in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge vor- aus und endet mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m. Art. 14 ZGB; BGE 142 III 78 E. 3.2 m.w.H.) oder auch mit der vollständigen Übertragung der el- terlichen Sorge (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB; OGer ZH RT200189-O vom 30.06.2021, E. III.1.2.3). Die Gesuchstellerin war demnach im vorinstanzlichen Verfahren aktivlegitimiert, was die Vorinstanz korrekterweise unter Hinweis auf die Erwägung 3.1 des Urteils des Bundesgerichts 5A_782/2021 vom 29. Juni 2022 auch so festhielt (Urk. 23 S. 6 f. E. 5.3).

5. Solange nicht ein anderslautender Entscheid einer Gerichts- oder Verwal- tungsbehörde vorliegt, behält der Rechtsöffnungstitel seine Gültigkeit und ist die- ser zu vollstrecken. So steht es beispielsweise einem Unterhaltsschuldner bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsöffnungstitels nicht frei, dem Rechtsöff- nungsgericht nachzuweisen, dass seine finanziellen Verhältnisse sich seit dem Erlass des Unterhaltsentscheids verschlechtert hätten; er ist hierfür auf das Abän- derungsverfahren zu verweisen. Bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Abände- rungsentscheids ist der ursprüngliche Unterhaltsentscheid – Rechtsmissbrauch vorbehalten – auch dann zu vollstrecken, wenn die entsprechenden Abände- rungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt wären (ZR 117 [2018] S. 59). Es spielt demnach entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 7 f. Rz. 24 f.) keine Rolle, dass das Unterhaltsabänderungsverfahren noch nicht abgeschlossen und das Rechtsmittelverfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen derzeit vor Bundesgericht hängig ist. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, muss der zu vollstreckende Entscheid nicht in Rechtskraft er- wachsen sein; die Vollstreckbarkeit des Entscheids genügt hierfür (Urk. 23 S. 7 E. 6.2). Da – wie bereits erwähnt – das Bundesgericht das Gesuch um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Urteil der erkennenden Kam- mer vom 10. Juli 2023 (LZ230019-O) mit Verfügung vom 31. August 2023 abge-

- 7 - wiesen hat, ist die Verfügung betreffend Unterhalt des Bezirksgerichts Zürich vom

14. April 2023 (Urk. 4/3) vollstreckbar.

6. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens kann nicht überprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu be- zahlen. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Dies hat die Vorinstanz zu Recht so erkannt (Urk. 23 S. 10 E. 8.3). Die finanziellen Verhältnisse einer Partei spielen zwar gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewäh- rung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 315 Abs. 5 ZPO sowie gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO eine Rolle (Urk. 22 S. 8 Rz. 26 f.); beim Entscheid, ob Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht, sind die fi- nanziellen Verhältnisse des Schuldners durch das Gericht hingegen nicht zu be- rücksichtigen.

7. a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass bei Betreibungen im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl sowohl die Forderungsurkunde und deren Datum als auch bei periodischen Leistungen die Perioden angegeben wer- den müssen, für welche die Betreibung eingeleitet wird (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 m.w.H. = Pra 106 [2017] Nr. 38, bestätigt unter anderem in BGer 5A_606/2016 vom 24. November 2016, E. 2.1). Aus dem Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2023 geht zwar wie vom Gesuchsgegner vorgebracht (Urk. 22 S. 9 Rz. 28) lediglich hervor, dass die verlangten Kinderalimente von April 2022 bis Juni 2023 gemäss "Ge- richtsurteil" zu zahlen seien (Urk. 2 S. 1), dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 142 III 210 E. 4.1 m.w.H.; BGer 5A_861/2013 vom

15. April 2014, E. 2.2 m.w.H.). Fehlen im Zahlungsbefehl die erforderlichen Anga- ben, kann dieser innert der dafür massgeblichen Frist mittels betreibungsrechtli- cher Aufsichtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 17 SchKG), was auch die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (Urk. 23 S. 8 f. E. 8.1). Das Rechtsöff- nungsgericht verfügt über eine eingeschränkte Kognition. Es kann nur prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die drei Identitäten (Identität zwi- schen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläu- biger / Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel

- 8 - genannten Schuldner / Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt) gegeben sind. Dar- über hinaus kann es entscheiden, ob die Einreden des Schuldners zu berücksich- tigen sind und ob die Betreibung offensichtlich verwirkt oder nichtig ist. Dagegen kann das Rechtsöffnungsgericht weder über den Inhalt des Rechtsöffnungstitels entscheiden noch einen Mangel der Betreibung feststellen, welcher mittels betrei- bungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen wäre (SK SchKG-Vock/Aepli- Wirz, Art. 84 N 16 m.H. auf BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103 [2014] Nr. 17). Der Gesuchsgegner hat gegen den Zahlungsbefehl unbestrittenermassen keine Be- schwerde gemäss Art. 17 SchKG erhoben. Damit gilt der Mangel als geheilt (Stü- cheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 92). Die Tatsache, dass im Zahlungsbefehl die exakte Bezeichnung des Rechtsöffnungstitels sowie die Berechnung der geforder- ten Summe fehlt, durfte von der Vorinstanz nicht (von Amtes wegen) überprüft und berücksichtigt werden (OGer ZH RT190172-O vom 24.02.2020, E. II.B.3.1 und 3.2).

b) Zudem kann gemäss der Praxis der Kammer die im Zahlungsbefehl unge- nügende Spezifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden (vgl. OGer ZH RT190172-O vom 24.02.2020, E. II.B.3.3.1 m.w.H.). Im Gesuch um Rechtsöff- nung vom 5. Juli 2023 bezeichnete die Gesuchstellerin den Rechtsöffnungstitel explizit mit "Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung Einzelgericht, vom

4. April 2023 (Geschäfts-Nr. FK210141)" (Urk. 1 S. 1). Als Forderungsgrund führte sie "Offene Kindesunterhaltsbeiträge von April 2022 bis Mai 2023 gemäss Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2023 (Geschäfts Nr. FK210141)" an (Urk. 1 S. 1). In der Gesuchsbegründung machte sie sodann geltend, vom

1. April 2022 bis 1. Mai 2023 seien gestützt auf die erwähnte Verfügung Kinderun- terhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 66'080.– geschuldet, wobei der Gesuchsgeg- ner während dieser Zeit jeweils monatlich Fr. 1'000.– bezahlt habe, weshalb bis und mit 4. Mai 2023 (Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens) noch Fr. 52'080.– of- fen gewesen seien. Entgegen ihrem Betreibungsbegehren seien in dem Moment jedoch erst 14 und nicht 15 Monate Unterhalt geschuldet gewesen. Die Unter- haltsbeiträge seien sodann allesamt fällig. Gefordert werde zudem 5 % Zins seit

16. Oktober 2022 (mittlerer Verfall) und nicht seit 1. April 2022 (Urk. 1 S. 2). Folg-

- 9 - lich ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die notwendige Bezeichnung des Rechtsöffnungstitels, die zeitliche Spezifizierung der Forderung sowie die Be- rechnungsweise der geltend gemachten Forderung im Rechtsöffnungsgesuch rechtsgenügend nachgeholt hat. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 9 f. Rz. 29 ff.) steht es einem Gläubiger aufgrund der Dispositionsma- xime sodann frei, im Rechtsöffnungsverfahren einen tieferen Betrag zu verlangen, als er ursprünglich im Zahlungsbefehl gefordert hatte (Stücheli, Die Rechtsöff- nung, 2000, S. 125).

8. Inwiefern sich die Vorinstanz zum vom Gesuchsgegner beantragten Diszi- plinarverfahren gegen die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hätte bestätigend äussern sollen, wie der Gesuchsgegner nun im Beschwerdeverfahren vorbringt (Urk. 22 S. 10 Rz. 32), ist nicht ersichtlich. Wie von der Vorinstanz zu Recht aus- geführt, ist ein allfälliges Disziplinarverfahren bei der zuständigen Aufsichtskom- mission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich anhängig zu ma- chen (Urk. 23 S. 11 E. 8.5). Die Vorinstanz war hierfür nicht zuständig, weshalb es nicht an ihr war, sich diesbezüglich in irgendeiner Art bestätigend zu äussern.

9. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

10. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner sei- nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 10 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 22 und einer Kopie der Urk. 24, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'080.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 11 - Zürich, 18. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo