Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 26. September 2023 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2023) zu erteilen für Fr. 6'516.30 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2023, Fr. 60.– Mahngebühren, Fr. 77.85 aufgelaufenen Zins, Fr. 50.– Betreibungsgebühr und Fr. 142.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 6. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Ent- scheidgebühr von Fr. 240.– (Urk. 6 S. 6 f. Dispositivziffern 1 f. = Urk. 9 S. 6 f. Dis- positivziffern 1 f.). Für die Gesuchstellerin wurde dieses Urteil am 10. Oktober 2023 in Empfang genommen (vgl. Urk. 7a).
b) Die Gesuchstellerin erhob mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 (gleichen- tags der Post übergeben, am 19. Oktober 2023 hierorts eingetroffen) innert Be- schwerdefrist "Einsprache" gegen das Urteil vom 6. Oktober 2023. Sie führte dazu aus, infolge Ferienabwesenheit der zuständigen Person würde eine detaillierte Begründung innert zehn Tagen nachgereicht (Urk. 8). Mit per A-Post Plus versandtem Schreiben der beschliessenden Kammer vom 19. Oktober 2023 (gleichentags der Post übergeben, am 21. Oktober 2023 bei der Gesuchstellerin eingetroffen) wurde die Gesuchstellerin darauf hingewie- sen, dass aufgrund von Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide bei der Rechtsmittelinstanz in- nert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen sei (unter Hinweis auf Urk. 9 S. 7 Dispositivziffer 4). Bei der Frist von zehn Tagen zum Erheben der Beschwerde handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne (unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstel- lerin wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Beschwerde innert der
- 3 - zehntägigen Frist in schriftlicher Form zusammen mit den Beschwerdeanträgen und einer entsprechenden Begründung zu erfolgen habe. Fehlten nach Ablauf der Beschwerdefrist die Anträge und/oder die Begründung der Beschwerde, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Urk. 10). Zusätzlich wurde die Gesuchstel- lerin vor Ablauf der Beschwerdefrist darüber auch telefonisch informiert (vgl. Urk. 11). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine weitere Eingabe der Gesuch- stellerin ein.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-7b).
E. 2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechts- mittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröff- net wurde (vgl. dazu auch Urk. 9 S. 7 Dispositivziffer 4).
E. 3 Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintre- ten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden, auch nicht zur Er- gänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Die Rechtsmitteleingabe der Gesuchstellerin vom 18. Oktober 2023 (Urk. 8) enthält keine Anträge bzw. Rechtsbegehren. Da die Eingabe auch keine Rechts- mittelbegründung aufweist, ist es nicht möglich, aus dieser die Anträge des Rechtsmittelverfahrens herzuleiten. Auf die Beschwerde ist deshalb sowohl man- gels Anträge wie auch mangels einer Rechtsmittelbegründung nicht einzutreten.
E. 4 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho-
- 4 - ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchge- bühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohne- hin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 8). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 11, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Ko- pie der Urk. 8 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'516.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230156-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. Februar 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ SA, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Oktober 2023 (EB231318-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 26. September 2023 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2023) zu erteilen für Fr. 6'516.30 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2023, Fr. 60.– Mahngebühren, Fr. 77.85 aufgelaufenen Zins, Fr. 50.– Betreibungsgebühr und Fr. 142.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 6. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Ent- scheidgebühr von Fr. 240.– (Urk. 6 S. 6 f. Dispositivziffern 1 f. = Urk. 9 S. 6 f. Dis- positivziffern 1 f.). Für die Gesuchstellerin wurde dieses Urteil am 10. Oktober 2023 in Empfang genommen (vgl. Urk. 7a).
b) Die Gesuchstellerin erhob mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 (gleichen- tags der Post übergeben, am 19. Oktober 2023 hierorts eingetroffen) innert Be- schwerdefrist "Einsprache" gegen das Urteil vom 6. Oktober 2023. Sie führte dazu aus, infolge Ferienabwesenheit der zuständigen Person würde eine detaillierte Begründung innert zehn Tagen nachgereicht (Urk. 8). Mit per A-Post Plus versandtem Schreiben der beschliessenden Kammer vom 19. Oktober 2023 (gleichentags der Post übergeben, am 21. Oktober 2023 bei der Gesuchstellerin eingetroffen) wurde die Gesuchstellerin darauf hingewie- sen, dass aufgrund von Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide bei der Rechtsmittelinstanz in- nert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen sei (unter Hinweis auf Urk. 9 S. 7 Dispositivziffer 4). Bei der Frist von zehn Tagen zum Erheben der Beschwerde handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne (unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstel- lerin wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Beschwerde innert der
- 3 - zehntägigen Frist in schriftlicher Form zusammen mit den Beschwerdeanträgen und einer entsprechenden Begründung zu erfolgen habe. Fehlten nach Ablauf der Beschwerdefrist die Anträge und/oder die Begründung der Beschwerde, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Urk. 10). Zusätzlich wurde die Gesuchstel- lerin vor Ablauf der Beschwerdefrist darüber auch telefonisch informiert (vgl. Urk. 11). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine weitere Eingabe der Gesuch- stellerin ein.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-7b).
2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechts- mittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröff- net wurde (vgl. dazu auch Urk. 9 S. 7 Dispositivziffer 4).
3. Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintre- ten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden, auch nicht zur Er- gänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Die Rechtsmitteleingabe der Gesuchstellerin vom 18. Oktober 2023 (Urk. 8) enthält keine Anträge bzw. Rechtsbegehren. Da die Eingabe auch keine Rechts- mittelbegründung aufweist, ist es nicht möglich, aus dieser die Anträge des Rechtsmittelverfahrens herzuleiten. Auf die Beschwerde ist deshalb sowohl man- gels Anträge wie auch mangels einer Rechtsmittelbegründung nicht einzutreten.
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho-
- 4 - ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchge- bühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohne- hin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 8). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 11, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Ko- pie der Urk. 8 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'516.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st