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RT230144

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-10-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 22. März 2023 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung über Fr. 4'320.– nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2022 für Mietzinsausstände der Monate November 2022 bis Februar 2023 (Urk. 1a und 1b). Mit Verfügung vom 28. März 2023 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 4). Die Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin vom 8. April 2023 samt Beilagen ging am 11. April 2023 bei der Vorinstanz ein (Urk. 6 und 7/1-7). Mit Urteil vom 3. Mai 2023 erteilte die Vorin- stanz der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2023, für Fr. 4'320.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2022 und wies im Mehrumfang das Gesuch ab (Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (Poststempel vom 4. Oktober 2023, eingegangen am 5. Oktober 2023) Be- schwerde und machte unter anderem geltend, sie habe das angefochtene Urteil nie gesehen und es erst von Herrn C._____ (Betreibungsamt Zürich 9) am 19. September 2023 ausgehändigt erhalten (Urk. 12 S. 2).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin – entgegen ihrer Be- hauptung (Urk. 12 S. 2) – am 9. Mai 2023 zugestellt (vgl. Urk. 9b unterzeichnete Empfangsbestätigung). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 13 Dispo- sitiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief am 19. Mai 2023 ab (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 4. Oktober 2023 (an Urk. 12 angehefteter Briefumschlag). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO); auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

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E. 3 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgansgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und 14/1-10, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'320.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 4 - Zürich, 10. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230144-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 10. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2023 (EB230416-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 22. März 2023 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung über Fr. 4'320.– nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2022 für Mietzinsausstände der Monate November 2022 bis Februar 2023 (Urk. 1a und 1b). Mit Verfügung vom 28. März 2023 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 4). Die Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin vom 8. April 2023 samt Beilagen ging am 11. April 2023 bei der Vorinstanz ein (Urk. 6 und 7/1-7). Mit Urteil vom 3. Mai 2023 erteilte die Vorin- stanz der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2023, für Fr. 4'320.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2022 und wies im Mehrumfang das Gesuch ab (Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (Poststempel vom 4. Oktober 2023, eingegangen am 5. Oktober 2023) Be- schwerde und machte unter anderem geltend, sie habe das angefochtene Urteil nie gesehen und es erst von Herrn C._____ (Betreibungsamt Zürich 9) am 19. September 2023 ausgehändigt erhalten (Urk. 12 S. 2).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin – entgegen ihrer Be- hauptung (Urk. 12 S. 2) – am 9. Mai 2023 zugestellt (vgl. Urk. 9b unterzeichnete Empfangsbestätigung). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 13 Dispo- sitiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief am 19. Mai 2023 ab (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 4. Oktober 2023 (an Urk. 12 angehefteter Briefumschlag). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO); auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

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3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgansgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und 14/1-10, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'320.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 10. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo