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RT230120

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-09-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 27. April 2023 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Ill- nau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2023) – gestützt auf vier Gerichts- entscheide – definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'940.--, im Mehrbetrag (Fr. 1'000.--) wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen und die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 22. August 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 9/2: Zustellung am 15. August 2022) Beschwerde und stellte die folgen- den Beschwerdeanträge (Urk. 11): "• Unentgeltliche Kosten Übernahme (Wurde nicht berücksichtigt obwohl ich Sozialfall bin und von den Behörden weiss, dass das Übernommen werden muss).

• Herr A._____ ist zu entschädigen 30'000.- CHF (Schulden Privat). Wel- ches durch den Prozess der Gegenseite verursacht wurde. Da Sie of- fensichtlich etwas schwer von Begriff sind.

• Alle Kosten sind durch das Gericht, Alimenten Stelle, Staatsanwalt- schaft und Frau X._____ (Anwaltskanzlei) zu begleichen (Verursacher- prinzip)"

c) Am 23. Oktober 2023 erhob auch der Gesuchsteller Beschwerde und verlangte damit für den abgewiesenen Mehrbetrag (oben Erwägung 1.a) die defi- nitive Rechtsöffnung (Beschwerdeverfahren RT230121-O). Dieses Verfahren ist derzeit noch pendent.

d) Dem Gesuchsgegner wurde am 24. Oktober 2023 brieflich mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe nicht hervorgehe, gegen welchen erstinstanzlichen Ent- scheid sich seine Beschwerde richte (Urk. 13). Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-10) und Eingang der Beschwerde des Gesuchstellers ist aufgrund der vom Gesuchsgegner angegebenen Referenz jedoch klar, dass sich seine Be- schwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2023 richtet. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners nunmehr sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend be- anstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (recht- zeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf vier Gerichtsentscheide von Zürcher Gerichten. Mit dem Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 16. September 2020 seien dem Gesuchsgegner Kosten von Fr. 1'940.– auferlegt worden, mit dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 8. Juli 2021 solche von Fr. 1'500.–, mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

21. Januar 2022 solche von Fr. 5'000.– und mit dem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 14. Juli 2022 solche von Fr. 1'500.–. Diese Gerichtsentscheide seien rechtskräftig und vollstreckbar und würden damit definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Die vom Gesuchsgegner dagegen erhobenen Einwendungen der Ge- hörsverletzung etc. seien zu verwerfen und die inhaltlichen Einwendungen könn- ten im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden (Urk. 12 Erwägung II. und III.). Da der Gesuchsteller fast vollumfänglich obsiege, seien die Verfahrens- kosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Sie seien aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss zu beziehen, dem Gesuchsteller aber vom Gesuchsgegner

- 4 - zu ersetzen. Da kein be-gründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliege, seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 12 Erw. V.).

c) Aus der Beschwerdeschrift (Anträge und Begründung) wird letztlich nicht völlig klar, ob sich die Beschwerde nur gegen die Kostenauflage richtet – so der Wortlaut der Beschwerdeanträge – oder gegen die Rechtsöffnung als solche (oder gegen beides). Dies kann jedoch offen bleiben, denn die Beschwerde ent- hält keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen. Der Gesuchs- gegner macht einzig geltend, er sei ein Sozialfall (was wohl sinngemäss heissen soll, dass er nichts zahlen könne). Ob der Gesuchsgegner über die nötigen Geldmittel zur Zahlung der betriebenen Forderungen und/oder der ihm auferleg- ten vorinstanzlichen Kosten verfügt, kann jedoch vom Rechtsöffnungsgericht nicht geprüft werden. Nachdem im Übrigen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht be- anstandet wurden, bleibt es bei diesen und der darauf gestützten Rechtsöffnung, der Kostenauflage und der Nichtzusprechung einer Entschädigung.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

e) Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Beschwerdever- fahren RT230121-O (Beschwerde des Gesuchstellers) noch hängig ist.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'940.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, und "unentgeltliche Kosten Übernahme" verlangt; es bleibt jedoch unklar, ob er damit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt hat (Urk. 11). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch vo- raus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO);

- 5 - die Beschwerde des Gesuchsgegners ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren RT230121-O (Beschwerde des Gesuchstellers) bei der Kammer noch hängig ist.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'940.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230120-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M.Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 4. September 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 27. April 2023 (EB230038-H)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 27. April 2023 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Ill- nau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2023) – gestützt auf vier Gerichts- entscheide – definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'940.--, im Mehrbetrag (Fr. 1'000.--) wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen und die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 22. August 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 9/2: Zustellung am 15. August 2022) Beschwerde und stellte die folgen- den Beschwerdeanträge (Urk. 11): "• Unentgeltliche Kosten Übernahme (Wurde nicht berücksichtigt obwohl ich Sozialfall bin und von den Behörden weiss, dass das Übernommen werden muss).

• Herr A._____ ist zu entschädigen 30'000.- CHF (Schulden Privat). Wel- ches durch den Prozess der Gegenseite verursacht wurde. Da Sie of- fensichtlich etwas schwer von Begriff sind.

• Alle Kosten sind durch das Gericht, Alimenten Stelle, Staatsanwalt- schaft und Frau X._____ (Anwaltskanzlei) zu begleichen (Verursacher- prinzip)"

c) Am 23. Oktober 2023 erhob auch der Gesuchsteller Beschwerde und verlangte damit für den abgewiesenen Mehrbetrag (oben Erwägung 1.a) die defi- nitive Rechtsöffnung (Beschwerdeverfahren RT230121-O). Dieses Verfahren ist derzeit noch pendent.

d) Dem Gesuchsgegner wurde am 24. Oktober 2023 brieflich mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe nicht hervorgehe, gegen welchen erstinstanzlichen Ent- scheid sich seine Beschwerde richte (Urk. 13). Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-10) und Eingang der Beschwerde des Gesuchstellers ist aufgrund der vom Gesuchsgegner angegebenen Referenz jedoch klar, dass sich seine Be- schwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2023 richtet. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners nunmehr sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend be- anstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (recht- zeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf vier Gerichtsentscheide von Zürcher Gerichten. Mit dem Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 16. September 2020 seien dem Gesuchsgegner Kosten von Fr. 1'940.– auferlegt worden, mit dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 8. Juli 2021 solche von Fr. 1'500.–, mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

21. Januar 2022 solche von Fr. 5'000.– und mit dem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 14. Juli 2022 solche von Fr. 1'500.–. Diese Gerichtsentscheide seien rechtskräftig und vollstreckbar und würden damit definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Die vom Gesuchsgegner dagegen erhobenen Einwendungen der Ge- hörsverletzung etc. seien zu verwerfen und die inhaltlichen Einwendungen könn- ten im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden (Urk. 12 Erwägung II. und III.). Da der Gesuchsteller fast vollumfänglich obsiege, seien die Verfahrens- kosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Sie seien aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss zu beziehen, dem Gesuchsteller aber vom Gesuchsgegner

- 4 - zu ersetzen. Da kein be-gründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliege, seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 12 Erw. V.).

c) Aus der Beschwerdeschrift (Anträge und Begründung) wird letztlich nicht völlig klar, ob sich die Beschwerde nur gegen die Kostenauflage richtet – so der Wortlaut der Beschwerdeanträge – oder gegen die Rechtsöffnung als solche (oder gegen beides). Dies kann jedoch offen bleiben, denn die Beschwerde ent- hält keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen. Der Gesuchs- gegner macht einzig geltend, er sei ein Sozialfall (was wohl sinngemäss heissen soll, dass er nichts zahlen könne). Ob der Gesuchsgegner über die nötigen Geldmittel zur Zahlung der betriebenen Forderungen und/oder der ihm auferleg- ten vorinstanzlichen Kosten verfügt, kann jedoch vom Rechtsöffnungsgericht nicht geprüft werden. Nachdem im Übrigen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht be- anstandet wurden, bleibt es bei diesen und der darauf gestützten Rechtsöffnung, der Kostenauflage und der Nichtzusprechung einer Entschädigung.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

e) Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Beschwerdever- fahren RT230121-O (Beschwerde des Gesuchstellers) noch hängig ist.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'940.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, und "unentgeltliche Kosten Übernahme" verlangt; es bleibt jedoch unklar, ob er damit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt hat (Urk. 11). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch vo- raus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO);

- 5 - die Beschwerde des Gesuchsgegners ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren RT230121-O (Beschwerde des Gesuchstellers) bei der Kammer noch hängig ist.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'940.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip