Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei mir zu gewähren und ein Anwalt mir zuzuweisen.
E. 3 Der Gesuchsgegner rügt, die vorinstanzlichen Erwägungen seien wie die Berechnung der Steuerveranlagung willkürlich formuliert und fern von Treu und Glauben. Die Vorinstanz stütze sich auf den Zirkulus vitiosus einer – durch Fake-Dokumente (Urk. 2/4 und Urk. 2/7) – von Bürolistinnen als rechtskräftige behördliche Verfügung erklärte Steuerrechnung. Hinter diesen stehe eine willkür- liche und niederträchtige Veranlagung, gegen welche er sich als Mittelloser beim teuren Steuerrekursgericht nicht wehren könne. Ihm werde für die Abwehr der Rechtsvorschlag sowie die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, da er ein "aussichtsloser Loser" sei. Dabei habe der Gesetzgeber mit dem SchKG aus- drücklich zu verhindern versucht, dass Bürger, die selbstständig (noch) arbeiten müssten, nicht durch Steuern und andere Abgaben an die Behörden in ihrer Tä- tigkeit blockiert oder gar in den Konkurs getrieben werden könnten. Diesem Grundsatz widerspreche seine Besteuerung der letzten 15 Jahre, was katastro- phale Auswirkungen auf seine Projekte habe. Er habe versucht, einen Überblick über die Vorgänge zu schaffen und in einer Klage zusammenzufassen (Urk. 20 S. 1 f.).
E. 4 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).
E. 5 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ notwendig, dass die gesuchstellende Per-
- 4 - son mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Urk. 21 S. 5). Der Gesuchsgegner legt aber nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise von der Aussichtslosigkeit seiner Anträge ausgegan- gen sein soll. Er geht vielmehr auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Gesuchsteller einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt hätten und sein Rechtsbegehren aussichtslos sei, weil er gegen diesen keine der gesetzlich vor- gesehenen Einwendungen erhebe, nicht ein, was den Anforderungen an eine Be- schwerdeschrift nicht genügt. Die einzige Rüge, welche er erneut gegen den vor- gelegten Rechtsöffnungstitel vorbringt, ist der Vorwurf, dass die Dokumente ge- fälscht seien (Urk. 8 S. 1; Urk. 20 S. 1). Hierfür liegen jedoch keinerlei Anhalts- punkte vor. Inwiefern sonst eine willkürliche oder treuwidrige Entscheidung vorlie- gen soll (Urk. 20 S. 1), legt der Gesuchsgegner ebenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch Geschäfts-Nr. RT230098-O). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt jedoch nicht für das Be- schwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Umständehalber und mit Blick auf das er- wähnte Parallelverfahren ist von einer Kostenerhebung abzusehen. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.2. Der Gesuchsgegner hat kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 20). Ein solches wäre al- lerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt – wie erwähnt (siehe E. 5) – auch voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), was im vorliegenden Fall nach dem Gesagten jedoch nicht zutrifft. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. - 5 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 20, Urk. 22-23/1 und Urk. 23/3, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'709.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230099-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 1. September 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Hinwil, betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Juni 2023 (EB230135-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 8. Juni 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wetzikon (Zah- lungsbefehl vom 15. Februar 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'709.05 nebst Zins, für Fr. 7.30 sowie für Fr. 24.05. Auf das Begehren um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten trat die Vorinstanz nicht ein. Sie wies zudem das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um unentgeltli- che Rechtspflege ab (Urk. 18 S. 6 = Urk. 21 S. 6). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. Juli 2023 fristgerecht (Urk. 19 S. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1): "1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … sei nicht zu erteilen, bis nach der Behandlung meiner Klage.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei mir zu gewähren und ein Anwalt mir zuzuweisen. 3 Das Bezirksgericht sei anzuweisen, meine vom Anwalt verbesser- te Klage zu behandeln, inklusive Anhörung mit dem Anwalt." 1.3. Für die Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung einerseits und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ande- rerseits wurden zwei verschiedene Beschwerdeverfahren angelegt (das vorlie- gende Verfahren und das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RT230098-O), weil die beiden Verfahren auf beschwerdegegnerischer Seite unterschiedliche Parteien aufweisen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da sich die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sogleich als offen- sichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, wenn die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver- füge und ihr Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos erscheine. Die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf definitive Rechtsöffnungsti- tel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Der Gesuchsgegner sei zwar mittel-
- 3 - los, habe aber keine der gesetzlich vorgesehenen Einwendungen vorgebracht. Daher sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosig- keit seines Rechtsbegehrens abzuweisen (Urk. 21 S. 5).
3. Der Gesuchsgegner rügt, die vorinstanzlichen Erwägungen seien wie die Berechnung der Steuerveranlagung willkürlich formuliert und fern von Treu und Glauben. Die Vorinstanz stütze sich auf den Zirkulus vitiosus einer – durch Fake-Dokumente (Urk. 2/4 und Urk. 2/7) – von Bürolistinnen als rechtskräftige behördliche Verfügung erklärte Steuerrechnung. Hinter diesen stehe eine willkür- liche und niederträchtige Veranlagung, gegen welche er sich als Mittelloser beim teuren Steuerrekursgericht nicht wehren könne. Ihm werde für die Abwehr der Rechtsvorschlag sowie die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, da er ein "aussichtsloser Loser" sei. Dabei habe der Gesetzgeber mit dem SchKG aus- drücklich zu verhindern versucht, dass Bürger, die selbstständig (noch) arbeiten müssten, nicht durch Steuern und andere Abgaben an die Behörden in ihrer Tä- tigkeit blockiert oder gar in den Konkurs getrieben werden könnten. Diesem Grundsatz widerspreche seine Besteuerung der letzten 15 Jahre, was katastro- phale Auswirkungen auf seine Projekte habe. Er habe versucht, einen Überblick über die Vorgänge zu schaffen und in einer Klage zusammenzufassen (Urk. 20 S. 1 f.).
4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).
5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ notwendig, dass die gesuchstellende Per-
- 4 - son mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Urk. 21 S. 5). Der Gesuchsgegner legt aber nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise von der Aussichtslosigkeit seiner Anträge ausgegan- gen sein soll. Er geht vielmehr auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Gesuchsteller einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt hätten und sein Rechtsbegehren aussichtslos sei, weil er gegen diesen keine der gesetzlich vor- gesehenen Einwendungen erhebe, nicht ein, was den Anforderungen an eine Be- schwerdeschrift nicht genügt. Die einzige Rüge, welche er erneut gegen den vor- gelegten Rechtsöffnungstitel vorbringt, ist der Vorwurf, dass die Dokumente ge- fälscht seien (Urk. 8 S. 1; Urk. 20 S. 1). Hierfür liegen jedoch keinerlei Anhalts- punkte vor. Inwiefern sonst eine willkürliche oder treuwidrige Entscheidung vorlie- gen soll (Urk. 20 S. 1), legt der Gesuchsgegner ebenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch Geschäfts-Nr. RT230098-O). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt jedoch nicht für das Be- schwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Umständehalber und mit Blick auf das er- wähnte Parallelverfahren ist von einer Kostenerhebung abzusehen. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.2. Der Gesuchsgegner hat kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 20). Ein solches wäre al- lerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt – wie erwähnt (siehe E. 5) – auch voraus, dass die Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), was im vorliegenden Fall nach dem Gesagten jedoch nicht zutrifft. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- 5 -
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 20, Urk. 22-23/1 und Urk. 23/3, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'709.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo