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RT230073

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-06-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 12. Mai 2023 zuge- stellt (Urk. 16b). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die kor- rekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil [Urk. 18 S. 4 f. Dispositiv- Ziff. 5]). Die Beschwerdefrist des Gesuchsgegners lief demzufolge am 22. Mai 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde indes erst am 2. Juni 2023

- 3 - der Post übergeben und ging am 5. Juni 2023 bei der beschliessenden Kammer ein (vgl. den an Urk. 17 angehefteten Briefumschlag). Sie erweist sich daher als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 3 Der Gesuchsgegner stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren – so- weit ersichtlich – kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solches wäre jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die obigen Ausführungen) ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230073-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 13. Juni 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Mai 2023 (EB230318-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 2. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 11. August

2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.– (Urk. 15 S. 4 f. = Urk. 18 S. 4 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit undatierter Eingabe (Datum Post- stempel: 2. Juni 2023) Beschwerde (Urk. 17). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur der angefoch- tene Entscheid der Vorinstanz vom 2. Mai 2023. Soweit der Gesuchsgegner die Einleitung eines Strafverfahrens verlangt, legt er nicht nachvollziehbar dar, worin konkret ein qualifizierter Tatverdacht zu erblicken wäre (vgl. Urk. 17 S. 4). Des Weiteren erläutert er mit keinem Wort, weshalb er eine Strafanzeige nicht selber einreichen könnte oder inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die beschliessende Kammer dies vornehmen sollte. Entsprechend besteht kein Anlass, Strafanzeige zu erstatten (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar,

2. A. 2017, § 167 N 4 m.H.). Geht der Gesuchsgegner von einem strafbaren Ver- halten aus, bleibt es ihm unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten.

2. Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 12. Mai 2023 zuge- stellt (Urk. 16b). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die kor- rekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil [Urk. 18 S. 4 f. Dispositiv- Ziff. 5]). Die Beschwerdefrist des Gesuchsgegners lief demzufolge am 22. Mai 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde indes erst am 2. Juni 2023

- 3 - der Post übergeben und ging am 5. Juni 2023 bei der beschliessenden Kammer ein (vgl. den an Urk. 17 angehefteten Briefumschlag). Sie erweist sich daher als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Der Gesuchsgegner stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren – so- weit ersichtlich – kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solches wäre jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die obigen Ausführungen) ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip