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RT230002

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 trat das Bezirksgericht Die- tikon (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers – in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom

7. November 2022) für Pachtzinsen von Fr. 12'500.-- nebst Zins – nicht ein; die Kosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 18. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde. Diese enthält keine Anträge (vgl. Urk. 10), es kann jedoch vermutet werden, dass sie auf Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs abzielt.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen bzw. eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgereicht werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll.

b) Die Vorinstanz trat auf das Rechtsöffnungsgesuch zusammengefasst deshalb nicht ein, weil der Gesuchsteller den Zahlungsbefehl auch innert Nach- frist nicht eingereicht habe und damit die Prozessvoraussetzung des Vorliegens einer gültigen Betreibung nicht überprüft werden könne (vgl. Urk. 11 S. 2-3).

- 3 -

c) Der Gesuchsteller reicht mit seiner Beschwerde lediglich den Zah- lungsbefehl und weitere Unterlagen ein, erhebt dagegen keine Beanstandungen gegen die Erwägungen der angefochtenen Verfügung (Urk. 10). Wie dargelegt (oben Erwägung 1.a), können die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Ur- kunden jedoch nicht berücksichtigt werden. Dies gilt namentlich für den Zah- lungsbefehl. Somit bleibt es dabei, dass der Gesuchsteller diesen im vorinstanzli- chen Verfahren nicht eingereicht hatte und damit die Prozessvoraussetzung einer gültigen Betreibung nicht überprüft werden konnte. Dass dies eine unrichtige Rechtsanwendung darstellen würde, wird in der Beschwerde nicht geltend ge- macht.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

e) Dem Gesuchsteller steht es frei, seine Forderung erneut geltend zu machen.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. - 4 -
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 10, 13 und 14/1+3, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. Januar 2023 in Sachen A._____ [Verein], Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. Januar 2023 (EB220484-M)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 trat das Bezirksgericht Die- tikon (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers – in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom

7. November 2022) für Pachtzinsen von Fr. 12'500.-- nebst Zins – nicht ein; die Kosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 18. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde. Diese enthält keine Anträge (vgl. Urk. 10), es kann jedoch vermutet werden, dass sie auf Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs abzielt.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen bzw. eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgereicht werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll.

b) Die Vorinstanz trat auf das Rechtsöffnungsgesuch zusammengefasst deshalb nicht ein, weil der Gesuchsteller den Zahlungsbefehl auch innert Nach- frist nicht eingereicht habe und damit die Prozessvoraussetzung des Vorliegens einer gültigen Betreibung nicht überprüft werden könne (vgl. Urk. 11 S. 2-3).

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c) Der Gesuchsteller reicht mit seiner Beschwerde lediglich den Zah- lungsbefehl und weitere Unterlagen ein, erhebt dagegen keine Beanstandungen gegen die Erwägungen der angefochtenen Verfügung (Urk. 10). Wie dargelegt (oben Erwägung 1.a), können die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Ur- kunden jedoch nicht berücksichtigt werden. Dies gilt namentlich für den Zah- lungsbefehl. Somit bleibt es dabei, dass der Gesuchsteller diesen im vorinstanzli- chen Verfahren nicht eingereicht hatte und damit die Prozessvoraussetzung einer gültigen Betreibung nicht überprüft werden konnte. Dass dies eine unrichtige Rechtsanwendung darstellen würde, wird in der Beschwerde nicht geltend ge- macht.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

e) Dem Gesuchsteller steht es frei, seine Forderung erneut geltend zu machen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

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3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 10, 13 und 14/1+3, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip