Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit zunächst ohne Begründung eröffnetem (Urk. 9), hernach begründe- tem Urteil vom 31. August 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Andelfingen, Zahlungsbefehl vom 25. März 2022, gestützt auf eine Rechnung vom 8. Oktober 2021 für einen Feuerwehreinsatz am 25. September 2021 für Fr. 9'568.– zuzüg- lich Zins seit dem 8. Dezember 2021 ab (Urk. 14 S. 5 = Urk. 17 S. 5).
b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 14. Oktober 2022) innert Frist (vgl. Urk. 15/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1 f.): "1. Die Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Urteils seien aufzuheben;
E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Andelfingen, Zahlungsbefehl vom 25. März 2022, über den Betrag von CHF 9'568.– zzgl. 5 % Zins seit dem 8. Dezember 2021 zu erteilen;
E. 3 Eventualiter sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen;
E. 4 a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin wegen fehlender Identität zwischen Schuldner und Betriebenem ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin berufe sich auf die Rechnung betreffend Scha- denwehr-Einsatzkosten der Gemeindeverwaltung A._____ vom 8. Oktober 2021 samt Rapport vom 6. Oktober 2022 [recte 2021]. Diese mit einem Rechtsmittel ausgestattete Rechnung stelle grundsätzlich eine Verfügung einer schweizeri- schen Verwaltungsbehörde und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 17 S. 3). Es sei belegt, dass Mie- ter der Räumlichkeiten, wo sich die CBD-Anlage befinde, nicht der Gesuchsgeg- ner, sondern die C._____ GmbH, D._____-strasse …, … Zürich, sei, sowie dass der Gesuchsgegner im Rahmen des Mietverhältnisses als Vertreter dieser Firma
- 5 - gehandelt habe (Urk. 17 S. 3). In dem der Rechnung der Gesuchstellerin vom
E. 8 Dezember 2021 zu erteilen.
6. a) Da das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird, sind auch dessen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. Die von der Vorinstanz in Anwen- dung von Art. 48 GebV SchKG korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 240.– blieb unangefochten (Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 2). Sie ist ausgangs- gemäss dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Bezug von der Gesuchstellerin kommt mangels Erhe- bung eines Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren nicht in Be- tracht (OGer ZH RT220021 vom 2. Mai 2022, E. II/2.4; OGer ZH PF190023 vom
- 13 -
27. Juni 2019, E. II/3, in: ZR 118 Nr. 50 E. II.3). Für das vorinstanzlichen Verfah- ren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Gesuchsgegner unter- liegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertretene Ge- suchstellerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss zwar eine Um- triebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (Urk. 1 S. 1), substanti- ierte diese indes nicht näher (vgl. BGer 4D_54/2016 vom 2. November 2016, E. 4.2.3 und BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3).
b) Ausgangsgemäss wird der unterliegende Gesuchsgegner auch für das Beschwerdeverfahren kostenspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 9'568.– sowie in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin verlangt auch im Beschwerde- verfahren eine Umtriebsentschädigung (Urk. 16 S. 2). Da es die nicht nachweis- lich anwaltlich vertretene Gesuchstellerin auch hier unterlassen hat, ihre Aufwän- de zu belegen, besteht kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dem Gesuchsgegner ist zufolge seines Unterliegens keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 31. August 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Andelfingen, Zahlungsbefehl vom 25. März 2022, definitive Rechtsöff- nung für Fr. 9'568.–, zuzüglich Zins von 5 % ab 8. Dezember 2021 er- teilt.
- Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 240.–.
- Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. - 14 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstel- lerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 21 sowie Urk. 22 und 23 in Ko- pie, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'568.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220163-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 8. Mai 2023 in Sachen Gemeindeverwaltung A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 31. August 2022 (EB220042-B)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit zunächst ohne Begründung eröffnetem (Urk. 9), hernach begründe- tem Urteil vom 31. August 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Andelfingen, Zahlungsbefehl vom 25. März 2022, gestützt auf eine Rechnung vom 8. Oktober 2021 für einen Feuerwehreinsatz am 25. September 2021 für Fr. 9'568.– zuzüg- lich Zins seit dem 8. Dezember 2021 ab (Urk. 14 S. 5 = Urk. 17 S. 5).
b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 14. Oktober 2022) innert Frist (vgl. Urk. 15/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1 f.): "1. Die Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Urteils seien aufzuheben;
2. Es sei der Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Andelfingen, Zahlungsbefehl vom 25. März 2022, über den Betrag von CHF 9'568.– zzgl. 5 % Zins seit dem 8. Dezember 2021 zu erteilen;
3. Eventualiter sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen;
4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 wurde dem Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Erstattung der Beschwerdean- twort angesetzt (Urk. 19). Die fristwahrende Beschwerdeantwort datiert vom
17. Januar 2023 und enthält folgende Anträge (Urk. 20 S. 2): "Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Subeventualiter sei dem Beschwerdegegner eine Frist anzusetzen, um die Aufhe- bung der Betreibung nach Art. 85 SchKG einzuleiten, und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des Aufhebungsverfahrens zu sistieren. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerde- führerin." In der Folge reichte der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe vom 26. Ja- nuar 2023 samt Beilage zu den Akten (Urk. 22 und 23).
- 3 -
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Das Be- schwerdeverfahren ist spruchreif.
2. Zunächst macht der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren geltend, indem die Gesuchstellerin trotz Kenntnis der Fehlerhaftigkeit an der unrichtigen Rechnung und Betreibung festhalte, sei bei ihr kein schützenswertes Interesse ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 20 S. 4). Die- ser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvorausset- zung jeden Rechtsmittels; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der rechtsmittelerhebenden Partei abweicht, d.h. diese ganz oder teilweise unterlegen ist. Zudem muss eine materielle Be- schwer gegeben sein. Hierfür genügt, dass die Partei durch den angefochtenen Entscheid ein schützenswertes Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Das Rechtsschutzinteresse muss grundsätzlich aktuell und im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz noch gegeben sein (vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1). Die Gesuchstellerin ist als Partei im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren und Gläubigerin der von ihr hängig gemachten Betreibung zur Anfechtung der abgewiesenen definitiven Rechtsöff- nung legitimiert. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des ange- fochtenen Entscheids hinsichtlich der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Die Gesuchstellerin ist damit formell und materiell beschwert, das heisst sie wird durch den vorinstanzlichen Entscheid in ihrer Rechtsstellung tangiert. Auf ihre Be- schwerde ist daher einzutreten.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, in- wiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an ei- nem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts) leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup-
- 4 - tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, be- stritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Indes sind im Beschwerdeverfahren neue rechtliche Vorbringen gestützt auf die bereits im Recht liegenden Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel zulässig (BSK ZPO-Spühler, Art. 326 N 5; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3).
b) Die als Nachtrag zur Beschwerdeantwort bezeichnete Eingabe des Gesuchsgegners vom 26. Januar 2023, mit welcher er ein an die Gesuchstellerin gerichtetes Gesuch um Berichtigung bzw. Wiedererwägung stellt (Urk. 22 und 23), ging nach Ablauf der zehntägigen Frist zur Beschwerdeantwort ein (vgl. an Urk. 19 angeheftete Empfangsbestätigung). Diese Eingabe erweist sich als ver- spätet und ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
c) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht definitive Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid be- ruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Vorausgesetzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Ver- jährung anruft.
4. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin wegen fehlender Identität zwischen Schuldner und Betriebenem ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin berufe sich auf die Rechnung betreffend Scha- denwehr-Einsatzkosten der Gemeindeverwaltung A._____ vom 8. Oktober 2021 samt Rapport vom 6. Oktober 2022 [recte 2021]. Diese mit einem Rechtsmittel ausgestattete Rechnung stelle grundsätzlich eine Verfügung einer schweizeri- schen Verwaltungsbehörde und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 17 S. 3). Es sei belegt, dass Mie- ter der Räumlichkeiten, wo sich die CBD-Anlage befinde, nicht der Gesuchsgeg- ner, sondern die C._____ GmbH, D._____-strasse …, … Zürich, sei, sowie dass der Gesuchsgegner im Rahmen des Mietverhältnisses als Vertreter dieser Firma
- 5 - gehandelt habe (Urk. 17 S. 3). In dem der Rechnung der Gesuchstellerin vom
8. Oktober 2021 beigelegten Rapport vom 6. Oktober 2021 werde die Mieterin der Räumlichkeiten, namentlich die C._____ GmbH, D._____-strasse …, … Zürich, nicht aufgeführt und stattdessen die E._____ AG, F._____-strasse …, A._____, als "Eigentümer, Halter" erwähnt. Der Gesuchsgegner werde zwar als Adressat der Rechnung angegeben, dies aber ohne nähere Bezeichnung – wie etwa als Schuldner oder Vertreter. Ausreichende Angaben zur Identität zwischen dem Schuldner und der betriebenen Person liessen sich auch der Verfügung vom 8. Oktober 2021 nicht entnehmen. Anhand der Akten lasse sich nicht mit ausrei- chender Sicherheit feststellen, dass der vorliegend Betriebene, namentlich B._____, mit dem Schuldner der Forderung gemäss der Verfügung der Gemein- deverwaltung A._____ vom 6. [recte 8.] Oktober 2021 samt beigelegtem Rapport übereinstimme, zumal weder aus dieser Verfügung noch aus dem Rapport mit ausreichender Sicherheit hervorgehe, wer der tatsächliche Schuldner sein solle. Vielmehr müsse aufgrund des eingereichten Mietvertrages davon ausgegangen werden, dass es sich bei der tatsächlichen Schuldnerin um die C._____ GmbH handle (Urk. 17 S. 4). An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass der Gesuchsgegner gegen die Rechnung/Verfügung kein Rechtsmittel ergrif- fen habe. Er streite weder den Feuerwehreinsatz noch das Quantitativ der Forde- rung ab, lediglich den Umstand, dass er als natürliche Person Schuldner sei; dementsprechend bestehe zwischen dem zur Zahlung Verpflichteten und dem Betriebenen keine Identität (Urk. 17 S. 4 f.). Diese Voraussetzung für eine Rechtsöffnung sei aber von Amtes wegen zu prüfen (Urk. 17 S. 5).
b) Die Gesuchstellerin wehrt sich dagegen und stellt sich auf den Stand- punkt, aus dem Zahlungsbefehl gehe klar hervor, dass der Gesuchsgegner der Betriebene sei. Entsprechend sei die Identität des Betriebenen klar ersichtlich und sei unbestritten geblieben. Hinsichtlich der Identität des auf dem Rechtsöffnungs- titel genannten Schuldners gelte Folgendes: Sämtliche Rechnungen und das Schreiben vom 1. Juni 2022 seien an den Gesuchsgegner verschickt und von ihm entgegengenommen worden. Er habe genügend Zeit gehabt, sich bei ihr zu mel- den. Da die Verfügung zweimal zugestellt worden sei, habe er zudem zweimal die Möglichkeit gehabt, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Der Gesuchsgegner habe dies
- 6 - bewusst unterlassen (Urk. 16 S. 3). Auch ändere nichts, dass die Grundeigentü- merin ebenfalls in der Rechnung aufgeführt werde. Sie sei offensichtlich nicht Ver- fügungsadressatin. An wen die Rechnung gehe und damit an wen sich die Verfü- gung richte, sei nicht nur durch die Adressierung der Verfügungen ersichtlich, sondern sei nochmals in der Verfügung explizit festgehalten worden. Damit sei die betriebene Person und die im Rechtsöffnungstitel als Schuldner genannte Person identisch. Dies habe die Vorinstanz verkannt. Sie habe aufgrund der Einwendun- gen des Gesuchsgegners die materielle Begründetheit der vollstreckbaren Verfü- gung überprüft, die als definitiver Rechtsöffnungstitel diene. Damit habe sie ihre Kompetenz im Rechtsöffnungsverfahren überschritten. Darüber hinaus sei der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz nicht mit dem vorliegenden Entscheid vergleichbar (Urk. 16 S. 4).
c) Der Gesuchsgegner hält dem im Wesentlichen entgegen, es sei leicht erkennbar, dass die Gesuchstellerin die falsche Person betrieben habe (Urk. 20 S. 4). Die Vorinstanz habe völlig zu Recht die Identität des Schuldners bezweifelt. Die Rechnung vom 8. Oktober 2021 sei mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen, jedoch fehle ihr die Bezeichnung als Verfügung. Sie werde ausdrücklich als "Rechnung" bezeichnet. Zudem weise dieses Schreiben keine Unterschrift auf, was allerdings gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. h VRPG Appenzell A.Rh. Bestandteil ei- ner Verfügung sein müsse, weshalb der Verfügungscharakter zu verneinen sei. Das Schreiben vom 1. Juni 2022 sei zwar als Verfügung bezeichnet und unter- zeichnet, aber materiell nicht als eine solche zu bewerten. In diesem Schreiben sei ihm die Rechnung lediglich zur Kenntnis gebracht worden. Mangels Rechts- wirkung sei das Schreiben als reines Informationsschreiben und somit als Realakt zu qualifizieren. Entsprechend sei ihm die Kostenauferlegung nicht gehörig ver- fügt worden, weshalb in Ermangelung eines Rechtsöffnungstitels die Rechtsöff- nung nicht erteilt werden könne (Urk. 20 S. 5). Entgegen der Auffassung der Ge- suchstellerin sei der Schuldner nicht auf die im Gesetz genannten Einreden be- schränkt. Nicht er, sondern die C._____ GmbH sei Mieterin der Örtlichkeit gewe- sen, in der es zum Brand gekommen sei. Verursacher sei somit die C._____ GmbH, weshalb ihr die Einsatzkosten aufzuerlegen seien. Für die Abwälzung der
- 7 - Kosten an ihn bestehe keine Grundlage, weshalb der Bestand der Forderung ge- gen ihn substantiiert bestritten werde (Urk. 20 S. 6).
5. a) In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Rechtsöffnungstitel der Gesuchstellerin die Merkmale einer Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG aufweist. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise gere- gelt wird (BGE 139 V 143 E. 1.2 m.H.). Nach Lehre und Rechtsprechung kann un- ter anderem auch eine Verfügung vorliegen, wenn sie nicht als solche bezeichnet wird oder eine Rechtsmittelbelehrung fehlt (Urteil C-237/2013 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 12. Dezember 2014 E. 4.2). Massgebend ist ein materieller Verfügungsbegriff (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl., Zürich 2020, Rn 871). Vorliegend bildet die Rechnung betreffend Schadenwehr-Einsatzkosten der Gemeindeverwaltung A._____ vom 8. Oktober 2021 samt beigelegtem Rapport vom 6. Oktober 2021 (Urk. 3) nicht den alleinigen Rechtsöffnungstitel, sondern ist Teil eines zusammengesetzten Titels. Da die Rechnung – wie der Gesuchsgeg- ner zutreffend im Beschwerdeverfahren rügt (Urk. 20 S. 5) – nicht mit der gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. h des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden (VRG/AR; bGS 143.1) erforderlichen Unterschrift versehen ist, ist die am 1. Juni 2022 ergangene Verfügung der Gesuchstellerin (Urk. 4) mitzube- rücksichtigen. Diese wurde zusammen mit der Rechnung vom 8. Oktober 2021 und dem Rapport vom 6. Oktober 2021 dem Gesuchsgegner am 2. Juni 2022 zu- gestellt (vgl. Urk. 5). Damit stellen die Verfügung vom 1. Juni 2022, die Rechnung betreffend Schadenwehr-Einsatzkosten der Gemeindeverwaltung A._____ vom
8. Oktober 2021 und der Rapport vom 6. Oktober 2021 einen zusammengesetz- ten Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 4). Sie entsprechen – entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 20 S. 5) – den Anforderungen an eine Verfügung. Die Verfügung vom 1. Juni 2022 ist als "Verfügung" bezeichnet und enthält eine Un- terschrift (Urk. 4). Es handelt sich auch nicht nur um eine Rechnung im Sinne ei- ner Zahlungsaufforderung, denn sowohl die Rechnung vom 8. Oktober 2021 samt
- 8 - dem dazugehörigen Rapport vom 6. Oktober 2021 als auch die Verfügung vom
1. Juni 2022 geben eine Rechtsmittelbelehrung an: Als Rechtsmittel wird der Re- kurs an den Gemeinderat A._____ genannt, welcher innert 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung bzw. der Verfügung zu erheben ist (Urk. 3 und 4). Zudem wurde die Verfügung vom 1. Juni 2022 per Einschreiben versandt (Urk. 5). Angesichts der Angabe der Rechtsgrundlage und der detaillierten Abrechnung der entstan- denen Kosten wäre die Erhebung eines Rekurses ohne weiteres möglich gewe- sen. Dem Gesuchsgegner musste auch als juristischer Laie erkennbar sein, dass die Rechnung bzw. die später ergangene Verfügung bei unterbliebener Anfech- tung vollstreckt werden und er sich bei einer allfälligen Betreibung nicht mehr mit materiellen Einwänden zur Wehr setzen kann. Unbestritten geblieben ist, dass gegen die Rechnung vom 8. Oktober 2021 kein Rechtsmittel ergriffen wurde (Urk. 20 S. 4). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Ge- suchsgegner den Erhalt der Rechnung und der Verfügung und erläuterte, er habe die Rechtsmittelbelehrung verstanden, jedoch kein Rechtsmittel ergriffen, weil er überfordert gewesen sei (Prot. I S. 3). Im Beschwerdeverfahren gibt er als Grund für die unterlassene Anfechtung an, er sei durch das Brandereignis psychisch an- geschlagen gewesen und habe seinen guten Freund verloren (Urk. 20 S. 4). Die- se Einwände vermögen nicht zu überzeugen, blieb doch auch die rund sieben Monate nach Zustellung der Rechnung vom 8. Oktober 2021 am 1. Juni 2022 er- lassene Verfügung unangefochten. Jedenfalls behauptet der Gesuchsgegner nicht, ein Rekurs sei deshalb unterblieben, weil die Rechnung vom 8. Oktober 2021 keine Unterschrift getragen habe. Schliesslich belegt die Gesuchstellerin mittels Rechtskraftbescheinigung, dass die Verfügung vom 1. Juni 2022 in Ver- bindung mit der Rechnung vom 8. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden ist (Urk. 4). Zusammenfassend handelt es sich um eine individuell-konkrete Anordnung der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner mit dem Inhalt, ihr für "Schadenwehr-Einsatzkosten" den Betrag von Total Fr. 9'568.– zu bezahlen (Urk. 4), die einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sin- ne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt.
b) In einem zweiten Schritt ist auf die Identität zwischen dem Betriebenen und dem im Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner einzugehen. Im Verfahren
- 9 - der definitiven Rechtsöffnung werden folgende drei Identitäten geprüft: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel ge- nannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöff- nungstitel ergibt. Vorliegend geht es um die zweite der genannten Identitäten und damit um die Frage der Passivlegitimation des Gesuchsgegners. Fehlt es an der Gleichheit zwischen dem Betriebenen und dem Verpflichteten, ist das Gesuch mangels Passivlegitimation abzuweisen. Rechtsöffnung ist nur zu erteilen, wenn die Passivlegitimation lückenlos durch Urkunden ausgewiesen ist und wenn keine Zweifel an der Identität zwischen Betriebenem und Verpflichtetem bestehen (Stü- cheli, Die Rechtsöffnung, S. 180). Im betreibungs- resp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne passivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich der (formal) durch den Titel ausgewiesene Schuldner. Im Verfah- ren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht mithin einzig entscheidend, ob der Betriebene mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner identisch ist. Hingegen steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über die Be- gründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden. Dies hat zur Fol- ge, dass die Rechtsöffnung bei Vorliegen der formalen Identität zu erteilen ist, so- fern der Betriebene, dessen Abwehrmöglichkeiten beschränkt sind, nicht durch Urkunden beweist, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG; BGE 141 I 97 E. 5.2 m.w.H.). Dies bedeutet, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 20 S. 6) – Einwendungen die darauf abzielen, die Begründetheit der im vollstreckbaren Entscheid ausgewiesenen Forderung in- frage zu stellen, nicht zulässig sind. Der Gesuchsgegner wird in der Rechnung vom 8. Oktober 2021, im Rapport vom 6. Oktober 2021 und auch in der Verfügung vom 1. Juni 2022 persönlich mit seiner privaten Adresse aufgeführt (Urk. 4 S. 1-3; Urk. 3). Die Betreibung lautet ebenfalls auf den Gesuchsgegner persönlich (vgl. Zahlungsbefehl vom 25. März 2022, Urk. 2). Der Betriebene und der Verpflichtete aus dem zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel sind damit – in Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin (Urk. 16 S. 3) – identisch. Die Vorinstanz hat Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht richtig
- 10 - angewendet. Es ist dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids zu befassen (BGer 5A_562/2021 vom 3. Dezember 2021, E. 3.5 m.w.H.). Die Vorinstanz durfte daher die rechtskräftige Verfügung vom 1. Juni 2022 der Gesuchstellerin nicht nochmals selber prüfen, das heisst, es war ihr verwehrt, zu überprüfen, ob der in der Verfü- gung vom 1. Juni 2022 und der Rechnung vom 8. Oktober 2021 der Gesuchstelle- rin genannte Betrag von Fr. 9'568.– zu Recht dem Gesuchsgegner als Privatper- son auferlegt wurden. Die C._____ GmbH wird in der Verfügung schlicht nie ge- nannt und Hinweise für eine organschaftliche Vertretung gibt es keine. Der Um- stand, dass die E._____ AG im Rapport angeführt wird, beruht sodann darauf, dass sie Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft ist (vgl. Urk. 8). Zweifel daran, wer Adressat und Schuldner der Verfügung ist, werden damit nicht begründet. Da- ran ändert auch der von der Vorinstanz zitierte Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. September 2003 nichts (KG 223/03 RK 2, S. 52): Von diesem Fall unterscheidet sich die vorliegende Konstellation schon dadurch, dass im Voll- streckungstitel zwei mögliche schuldnerische Parteien aufgeführt waren und des- halb die verpflichtete Partei nicht eindeutig eruierbar war.
c) In prozessualer Hinsicht verlangt der Gesuchsgegner im Beschwerde- verfahren, es sei ihm eine Frist anzusetzen, um die Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG einzuleiten, und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Ab- schluss des Aufhebungsverfahrens zu sistieren (Urk. 20 S. 2). Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz halte fest, die C._____ GmbH sei die tatsächliche Schuldnerin (Urk. 20 S. 6). Da der Mietvertrag der Örtlichkeit, in der es zum Brandereignis gekommen sei, auf die C._____ GmbH gelautet habe, sei allein diese als Verursacherin zu bezeichnen und in die Kostenpflicht zu nehmen (Urk. 20 S. 6 f.). Im Falle einer Gutheissung der Klage auf Aufhebung der Betrei- bung wäre das vorliegende Verfahren obsolet, weshalb sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Aufhebungsverfahrens anbiete (Urk. 20 S. 7).
- 11 - Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht zwar ein Verfahren auch von Amtes wegen sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die Sistierung ist nach Lehre und Rechtsprechung allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Inwie- fern einer allfälligen Klage nach Art. 85 SchKG Erfolg beschieden wäre, tut der Gesuchsgegner nicht zureichend dar. Mit dem Umstand, dass die C._____ GmbH Mieterin des Objekts sei und er deren Vertreter, wird kein Urkundenbeweis des Nichtbestands der Schuld erbracht. Darüber hinaus findet die Überprüfung nicht in einem Zivilverfahren statt. Es wäre am Gesuchsgegner gelegen, den verwaltungs- rechtlichen Weg anzustreben, d.h. die aus seiner Sicht fehlende Passivlegitimati- on mit Erklärung des in der Rechtsmittelbelehrung der Rechnung vom 8. Oktober 2021 und der Verfügung vom 1. Juni 2022 aufgeführten Rekurses an den Ge- meinderat A._____ geltend zu machen (vgl. Urk. 3 und 4). Da dementsprechend dem Gesuchsgegner keine Frist zur Erhebung der Klage auf Aufhebung der Be- treibung anzusetzen ist, besteht auch kein Anlass das Beschwerdeverfahren zu sistieren. Dem Antrag des Gesuchsgegners ist damit nicht statt zu geben.
d) Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rügen der Gesuchstellerin gegen die abgewiesene definitive Rechtsöffnung als begründet. Ihre Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil vom 31. August 2022 aufzuheben. Ein reformatorischer Sachentscheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesonde- re in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 3). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif, weshalb in der Sache neu zu entscheiden ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
e) Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 5 lit. a), stellt die Rechnung vom 8. Ok- tober 2021 samt Rapport vom 6. Oktober 2021 (Urk. 3) in Verbindung mit der Ver- fügung vom 1. Juni 2022 (Urk. 4) einen zusammengesetzten definitiven Rechts- öffnungstitel dar. Gemäss Rechnung vom 8. Oktober 2021 war der Betrag von Fr. 9'568.– innert 30 Tagen netto zu begleichen (Urk. 3 S. 1), womit die in Betrei- bung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung am 25. März 2022 (Urk. 2) fällig war. Der Gesuchsgegner macht keine weiteren, nach Art. 81 SchKG zulässigen, Einwendungen geltend. Auch gehen Gründe, die der Rechts-
- 12 - öffnung entgegenstehen könnten, nicht aus den Akten hervor. Entsprechend ist für den im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Betrag von Fr. 9'568.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ferner verlangt die Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Verzugszins von 5 % ab dem 8. Dezember 2021 auf Fr. 9'568.– (Urk. 1 S. 1 und 16 S. 1). Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt mangels einer be- sonderen gesetzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens als allge- meiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht vorbehältlich bestimmter Ausnahmen die Pflicht, Verzugszins zu bezahlen, wenn der Schuldner im Verzug ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.1 m.w.H.). Wie vorstehend erwogen, war die in Betrei- bung gesetzte Forderung innert 30 Tagen netto zahlbar. Mit Rechnungsstellung vom 8. Oktober 2021 befindet sich der Gesuchsgegner seit dem 9. November 2021 in Verzug. Die Gesuchstellerin lässt Verzugszins jedoch erst ab 8. Dezem- ber 2021 beantragen (Urk. 1 S. 1 und Urk. 16 S. 1). Der geschuldete Verzugszins entspricht in analoger Anwendung von Art. 104 OR 5 %. Weder der Zinslauf noch die Zinshöhe wurden vom Gesuchsgegner bestritten (vgl. Prot. I S. 2 f.; Urk. 20 S. 1 ff.). Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ist demnach auch hin- sichtlich der Verzugszinsen ausgewiesen, und es ist ihr auch dafür definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
f) Im Ergebnis ist der Gesuchstellerin in Gutheissung der Beschwerde definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Andelfin- gen, Zahlungsbefehl vom 25. März 2022, für Fr. 9'568.– nebst Zins zu 5 % seit
8. Dezember 2021 zu erteilen.
6. a) Da das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird, sind auch dessen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. Die von der Vorinstanz in Anwen- dung von Art. 48 GebV SchKG korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 240.– blieb unangefochten (Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 2). Sie ist ausgangs- gemäss dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Bezug von der Gesuchstellerin kommt mangels Erhe- bung eines Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren nicht in Be- tracht (OGer ZH RT220021 vom 2. Mai 2022, E. II/2.4; OGer ZH PF190023 vom
- 13 -
27. Juni 2019, E. II/3, in: ZR 118 Nr. 50 E. II.3). Für das vorinstanzlichen Verfah- ren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Gesuchsgegner unter- liegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertretene Ge- suchstellerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss zwar eine Um- triebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (Urk. 1 S. 1), substanti- ierte diese indes nicht näher (vgl. BGer 4D_54/2016 vom 2. November 2016, E. 4.2.3 und BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3).
b) Ausgangsgemäss wird der unterliegende Gesuchsgegner auch für das Beschwerdeverfahren kostenspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 9'568.– sowie in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin verlangt auch im Beschwerde- verfahren eine Umtriebsentschädigung (Urk. 16 S. 2). Da es die nicht nachweis- lich anwaltlich vertretene Gesuchstellerin auch hier unterlassen hat, ihre Aufwän- de zu belegen, besteht kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dem Gesuchsgegner ist zufolge seines Unterliegens keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 31. August 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Andelfingen, Zahlungsbefehl vom 25. März 2022, definitive Rechtsöff- nung für Fr. 9'568.–, zuzüglich Zins von 5 % ab 8. Dezember 2021 er- teilt.
2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 240.–.
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstel- lerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 21 sowie Urk. 22 und 23 in Ko- pie, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'568.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip