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RT220161

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-11-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 11. Juli 2022 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22. März 2022) – für ausstehende Honorarforde- rungen gestützt auf einen Vertrag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'692.50 nebst 5% Zins seit 16. Juni 2021, Fr. 5'385.-- nebst 5% Zins seit 14. August 2021, Fr. 2'692.50 nebst 5% Zins seit 16. Oktober 2021 und Fr. 10'770.-- (ohne Zins); die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (nach- träglich begründet; Urk. 15 = Urk. 18).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 28. September 2022 fristge- recht (vgl. Urk. 16: Zustellung am 22. September 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Juli 2022 (Verfahren EB220248-C/U1) sei aufzuheben.

E. 2 Das von der Gesuchstellerin / Beschwerdegegnerin eingereichte Ge- such um Rechtsöffnung vom 8. April 2022 sei vollumfänglich abzuwei- sen.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 21'540.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind aus dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, sind ihr aber von der Gesuchstellerin zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

c) Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 13 AnwGebV; 7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassungen er- setzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22. März 2022) wird abgewiesen.
  2. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen."
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden aus dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchs- gegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. - 7 -
  5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'540.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220161-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. November 2022 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2022 (EB220248-C)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 11. Juli 2022 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22. März 2022) – für ausstehende Honorarforde- rungen gestützt auf einen Vertrag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'692.50 nebst 5% Zins seit 16. Juni 2021, Fr. 5'385.-- nebst 5% Zins seit 14. August 2021, Fr. 2'692.50 nebst 5% Zins seit 16. Oktober 2021 und Fr. 10'770.-- (ohne Zins); die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (nach- träglich begründet; Urk. 15 = Urk. 18).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 28. September 2022 fristge- recht (vgl. Urk. 16: Zustellung am 22. September 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Juli 2022 (Verfahren EB220248-C/U1) sei aufzuheben.

2. Das von der Gesuchstellerin / Beschwerdegegnerin eingereichte Ge- such um Rechtsöffnung vom 8. April 2022 sei vollumfänglich abzuwei- sen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin / Beschwerdegegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 13. Oktober 2022 leistete die Gesuchsgegnerin fristgerecht den ihr mit Verfügung vom

29. September 2022 auferlegten Vorschuss von Fr. 750.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Urk. 22 und 24). Am 3. November 2022 erstattete die Gesuchstellerin fristgerecht (ES bei Urk. 25) die Beschwerdeantwort (Urk. 26). Diese wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (Urk. 27). Weitere Eingaben erfolg- ten nicht.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen

- 3 - Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsge- nügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdever- fahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf die von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Auftragsbestätigung vom

15. Dezember 2020 für Buchhaltungs- und Steuerdienstleistungen. Strittig sei, ob sie sich dadurch zur monatlichen Leistung von Fr. 2'500.-- verpflichtet habe. Für das Honorar sei zwar von einer Schätzung die Rede; allein deshalb liege jedoch noch kein unbestimmter Betrag vor, denn gerade Pauschalhonorare würden re- gelmässig auf Schätzungen basieren. So sei es auch hier; es ergebe sich keine Entschädigung nach Aufwand. Dies umso mehr, als die Parteien gerade keine Stundenansätze vereinbart hätten. Zusammenfassend liege eine Festpreisverein- barung vor, wonach sich die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von monatlich Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet habe und zusätzliche, von der Gesuchsgegnerin verursachte Aufwendungen gesondert zu vergüten seien. Hin- sichtlich des Mindestbetrages von Fr. 2'500.-- bestehe keine Unsicherheit über die Bestimmtheit der geschuldeten Geldsumme. Die Auftragsbestätigung vom

15. Dezember 2020 bilde somit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für Fr. 2'500.-- plus 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin für Fr. 2'692.50 pro Monat für die Monate Mai 2021 bis Dezember 2021. Verzugszinse seien ab dem Folgetag der jeweiligen Mahnungen zu bezahlen; für die Monate September 2021 bis Dezem- ber 2021 liege keine Mahnung vor, weshalb für diese Monate kein Verzugszins geschuldet sei (Urk. 18 S. 3-7).

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Kern gel- tend, in der Auftragsbestätigung vom 15. Dezember 2020 sei entgegen der Vo- rinstanz kein Festpreishonorar vereinbart worden, sondern eine Abrechnung über

- 4 - die effektiven Aufwendungen. Eine solche Abrechnung sei bis heute weder vorge- legt noch anerkannt worden (Urk. 17 S. 4-7).

d) Die Gesuchstellerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentli- chen entgegen, dass dem Wortlaut der Auftragsbestätigung klar zu entnehmen sei, dass das Honorar sicherlich Fr. 2'500.-- pro Monat betrage, wozu sich die Gesuchsgegnerin durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung verpflichtet ha- be. In diesem Betrag sei lediglich allfälliger Mehraufwand nicht berücksichtigt, was vorliegend aber irrelevant sei, da kein Mehraufwand geltend gemacht werde. Die Auftragsbestätigung sei nach den Grundsätzen der Treuhand-Kammer formuliert und entspreche den Branchen-Grundsätzen. Die Gesuchsgegnerin habe sodann ihre Unterlagen weder rechtzeitig noch in angemessener Qualität zur Verfügung gestellt und die effektiven Kosten seien daher wesentlich höher als das vereinbar- te Honorar von Fr. 2'500.--; sie (die Gesuchstellerin) behalte sich vor, diese Zu- satzkosten noch in Rechnung zu stellen (Urk. 26).

e) Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung setzt das Vorliegen ei- ner Schuldanerkennung voraus (Art. 82 Abs. 1 SchKG), d.h. einer Urkunde, in welcher der Schuldner anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geld- summe zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2 a.A.). Der auf Zahlung eines zumindest bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners muss dabei deutlich aus den vorgelegten Urkunden hervorgehen; bei unklarem Auslegungsergebnis darf keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (BGer 5A_282/2020 vom

15. April 2021, E. 3.1). In der Auftragsbestätigung vom 15. Dezember 2020 wird bezüglich "Hono- rar" festgehalten (Urk. 21/3 = Urk. 3/B, S. 2): "Unsere Buchhaltungshonorar basiert auf der Zeit, die die Teammitglieder benötigen und deren Stundensatz. Die Gebühren werden Ihnen monatlich in Rechnung gestellt. Wir schätzen folgendes Honorar pro Monat und pro Unternehmen:

1. A._____ AG CHF 2'500.- [2. – 4. weitere Unternehmen] Unsere Einschätzung basiert auf der Annahme, dass alle von uns angeforder- ten Unterlagen und sonstigen Informationen rechtzeitig und in angemessener Qualität zur Verfügung gestellt werden. Eventuelle zusätzliche Dienstleistun-

- 5 - gen werden mit Ihnen besprochen und müssen vor der Abrechnung abge- stimmt werden. Alle oben genannten Gebühren verstehen sich ohne Mehr- wertsteuer von 7.7%." Es ist der Vorinstanz und der Gesuchstellerin darin zuzustimmen, dass der Honorarbetrag von Fr. 2'500.-- die Bedeutung eines Pauschalhonorars (vorbehält- lich genügender Unterlagen und abgesprochener zusätzlicher Dienstleistungen) haben kann (hierfür könnte in der Tat das Fehlen einer Vereinbarung über den Stundensatz sprechen). Allein aus dem Text der vorliegenden Auftragsbestäti- gung ergibt sich dies nach dem Vertrauensprinzip jedoch nicht. Als Erstes wird klar festgehalten, dass das Honorar auf der von den Mitarbeitern benötigten Zeit und deren Stundenansatz basiere. Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass dies auch bloss eine Begründung für eine Pauschale sein könnte. Der danach aufgeführte Betrag von Fr. 2'500.-- wird jedoch nicht als Pauschale, Festpreis o.ä. bezeichnet, sondern unmissverständlich und mehrfach als Schätzung (von einem Festpreis, einer Pauschale o.ä. ist nirgends die Rede). Eine Schätzung reicht nun aber nicht für eine Schuldanerkennung eines bestimmten Betrags. Damit liegt keine für eine provisorische Rechtsöffnung genügende Schuldanerkennung vor und die Auftragsbestätigung bildet keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel. An- dere Urkunden, welche als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen könnten, werden von der Gesuchstellerin nicht angerufen (vgl. Urk. 1).

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Nachdem das Vorliegen eines genügenden Rechtsöffnungstitels zu verneinen ist, kann die Sache durch die Beschwerdeinstanz neu entschieden werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Demgemäss sind Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des angefochte- nen Urteils aufzuheben, ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, sind die Ge- richtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss der Gesuchstelle- rin aufzuerlegen(Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist diese zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Letztere ist, basierend auf dem Streitwert von Fr. 21'540.-- (acht Monate à Fr. 2'692.50), auf Fr. 1'000.-- (7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV).

- 6 -

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 21'540.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind aus dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, sind ihr aber von der Gesuchstellerin zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

c) Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 13 AnwGebV; 7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassungen er- setzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22. März 2022) wird abgewiesen.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden aus dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchs- gegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.

- 7 -

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'540.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. November 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st