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RT220142

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-09-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Das angefochtene Urteil vom 12. Juli 2022 wurde am 19. Juli 2022 mit der Postsendungsnummer 1 an die Gesuchstellerin versandt. Mit dem Vermerk "Post zurückbehalten" schickte die Post das Schreiben am 20. Juli 2022 an die Vorin- stanz zurück (Urk. 6). In der Folge wurde das Urteil am 21. Juli 2022 mit der Post- sendungsnummer 2 erneut an die Gesuchstellerin versandt (Urk. 8). Das Urteil konnte am 10. August 2022 der Gesuchstellerin zugestellt werden, nachdem die- se die Aufbewahrungsfrist bei der Post verlängert hatte (Urk. 9). 4.1 Aufgrund der oben genannten Rechtsprechung zur Zustellfiktion gilt das Ur- teil vom 12. Juli 2022 spätestens als am 29. Juli 2022 der Gesuchstellerin zuge- stellt. Die Gesuchstellerin leitete das Rechtsöffnungsverfahren mit ihrem Gesuch ein und musste daher mit der Zustellung gerichtlicher Entscheide rechnen. Die zweite Postsendung mit der Postsendungsnummer 2 erreichte die Poststelle am

- 4 - Sitz der Gesuchstellerin in C._____ am 22. Juli 2022. Unabhängig davon, wel- chen Auftrag die Gesuchstellerin mit der Post vereinbart hatte, begann per die- sem Datum die 7-tägige Frist von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zu laufen. Dass die Gesuchstellerin den Gerichtsentscheid erst am 10. August 2022 effektiv entge- gennahm und an diesem Tag mit der Vorinstanz telefonierte (vgl. Urk. 7), hat kei- nen Einfluss darauf. 4.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 11 S. 6 Dispositivziffer 6). Die die Gesuchstellerin betreffende Be- schwerdefrist ist daher am 8. August 2022 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ein- gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 18. August 2022 der Post übergebene Beschwerdeschrift ist somit verspätet eingereicht worden (vgl. Urk. 10). Auf die Beschwerde der Gesuchstel- lerin ist demnach nicht einzutreten.

E. 5 Im Sinne einer Eventualbegründung wäre auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre. So enthält die Beschwerdeschrift weder einen Beschwerdeantrag noch eine Begründung (vgl. Urk. 10). Damit würde die Beschwerde der Gesuchstellerin die Eintretensvoraus- setzung von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen (BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1)

E. 6 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstelle- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als un- terliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 10).

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'607.45. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 14. September 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: - 6 - jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220142-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 14. September 2022 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Juli 2022 (EB220455-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 12. Juli 2022 wies das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (Vorinstanz), das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Rechtsöffnung in der gegen die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon, Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2021, ab (Urk. 4 S. 6 = Urk. 11 S. 6). 1.2 Hiergegeben erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. August 2022, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 19. August 2022, Beschwerde (Urk. 10). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendun- gen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tat- sächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Emp- fänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht an- getroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird die Sendung am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese sogenannte "Zustellfiktion" rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte er- öffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfah- rens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrschein-

- 3 - lichkeit rechnen müssen (BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 2C_364/2021 vom 5. August 2021, E. 3.3.2 m.w.H.). 2.2 Ein bei der Post beantragter Zurückbehaltungsauftrag befreit eine Prozess- partei nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte eröffnet werden können. Da andernfalls mit einem solchen Auftrag das Verfahren leichthin um mehrere Monate verzögert werden könnte, gilt auch bei Vorliegen eines Zu- rückbehaltungsauftrags die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (BGE 141 II 429 E. 3.3.1 und 3.3.2; BGE 134 V 49 E. 4; BGE 123 III 492 E. 1). Ob die Post beim Vorliegen eines solchen Auftrags selbständig einen Zustellungsversuch un- ternimmt oder eine Abholungseinladung hinterlässt, ist nicht von Bedeutung. Durch die Bitte an die Post, seine Post aufzubewahren, verzichtet der Empfänger implizit auf die Zustellung jeglicher Sendungen. Entsprechend trägt der Empfän- ger die Risiken, die sich aus den besonderen Vereinbarungen mit der Post erge- ben (BGE 141 II 429 E. 3.3.3). 2.3 Ein allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sen- dung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Eintritt der Zustellfiktion (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; BGE 118 V 190 E. 3a; BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019, E. 4.2).

3. Das angefochtene Urteil vom 12. Juli 2022 wurde am 19. Juli 2022 mit der Postsendungsnummer 1 an die Gesuchstellerin versandt. Mit dem Vermerk "Post zurückbehalten" schickte die Post das Schreiben am 20. Juli 2022 an die Vorin- stanz zurück (Urk. 6). In der Folge wurde das Urteil am 21. Juli 2022 mit der Post- sendungsnummer 2 erneut an die Gesuchstellerin versandt (Urk. 8). Das Urteil konnte am 10. August 2022 der Gesuchstellerin zugestellt werden, nachdem die- se die Aufbewahrungsfrist bei der Post verlängert hatte (Urk. 9). 4.1 Aufgrund der oben genannten Rechtsprechung zur Zustellfiktion gilt das Ur- teil vom 12. Juli 2022 spätestens als am 29. Juli 2022 der Gesuchstellerin zuge- stellt. Die Gesuchstellerin leitete das Rechtsöffnungsverfahren mit ihrem Gesuch ein und musste daher mit der Zustellung gerichtlicher Entscheide rechnen. Die zweite Postsendung mit der Postsendungsnummer 2 erreichte die Poststelle am

- 4 - Sitz der Gesuchstellerin in C._____ am 22. Juli 2022. Unabhängig davon, wel- chen Auftrag die Gesuchstellerin mit der Post vereinbart hatte, begann per die- sem Datum die 7-tägige Frist von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zu laufen. Dass die Gesuchstellerin den Gerichtsentscheid erst am 10. August 2022 effektiv entge- gennahm und an diesem Tag mit der Vorinstanz telefonierte (vgl. Urk. 7), hat kei- nen Einfluss darauf. 4.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 11 S. 6 Dispositivziffer 6). Die die Gesuchstellerin betreffende Be- schwerdefrist ist daher am 8. August 2022 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ein- gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 18. August 2022 der Post übergebene Beschwerdeschrift ist somit verspätet eingereicht worden (vgl. Urk. 10). Auf die Beschwerde der Gesuchstel- lerin ist demnach nicht einzutreten.

5. Im Sinne einer Eventualbegründung wäre auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre. So enthält die Beschwerdeschrift weder einen Beschwerdeantrag noch eine Begründung (vgl. Urk. 10). Damit würde die Beschwerde der Gesuchstellerin die Eintretensvoraus- setzung von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen (BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1)

6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstelle- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als un- terliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 10).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'607.45. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 14. September 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am:

- 6 - jo