Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 14) und hernach begründetem Ur- teil vom 10. Mai 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten, Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2022, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9'563.70 nebst Zinsen zu 5 % seit 15. September 2021 so- wie Fr. 73.30 Betreibungskosten und auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 19 S. 7 = Urk. 22 S. 7).
b) Dagegen wendet sich C._____ namens und ohne Vollmacht der Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Poststempel vom 20. Juli 2022, eingegangen am 21. Juli 2022) innert Frist und stellt ein Gesuch um Aberkennung der Forderung (Urk. 21).
E. 2 a) Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids auf dem Weg des ordent- lichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forde- rung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die beschliessende Kammer ist damit als Rechtsmittelinstanz für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungsklage nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
b) Die Gesuchsgegnerin bzw. die Aberkennungsklägerin ist darauf hinzu- weisen, dass für die Rechtshängigkeit der Klage das Datum der ersten Einrei- chung gilt, sofern die Klage im Original und mit rechtsgültiger Vollmacht innert 20 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Nichteintretensentscheids an ge- rechnet beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 141 III 481 E. 3). Der Gesuchsgegnerin wird daher mit dem Entscheid das Original der Eingabe vom 19. Juli 2022 (Datum Poststempel 20. Juli 2022) re- tourniert.
E. 3 Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; die Gesuchsgegnerin unter- liegt und von der Gesuchstellerin wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.
- 3 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin mit dem Hinweis, dass ihr das Original der Eingabe vom 19. Juli 2022 retourniert wird, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'563.70. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220128-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 26. Juli 2022 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Genossenschaft Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 10. Mai 2022 (EB220130-C)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 14) und hernach begründetem Ur- teil vom 10. Mai 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten, Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2022, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9'563.70 nebst Zinsen zu 5 % seit 15. September 2021 so- wie Fr. 73.30 Betreibungskosten und auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 19 S. 7 = Urk. 22 S. 7).
b) Dagegen wendet sich C._____ namens und ohne Vollmacht der Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Poststempel vom 20. Juli 2022, eingegangen am 21. Juli 2022) innert Frist und stellt ein Gesuch um Aberkennung der Forderung (Urk. 21).
2. a) Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids auf dem Weg des ordent- lichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forde- rung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die beschliessende Kammer ist damit als Rechtsmittelinstanz für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungsklage nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
b) Die Gesuchsgegnerin bzw. die Aberkennungsklägerin ist darauf hinzu- weisen, dass für die Rechtshängigkeit der Klage das Datum der ersten Einrei- chung gilt, sofern die Klage im Original und mit rechtsgültiger Vollmacht innert 20 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Nichteintretensentscheids an ge- rechnet beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 141 III 481 E. 3). Der Gesuchsgegnerin wird daher mit dem Entscheid das Original der Eingabe vom 19. Juli 2022 (Datum Poststempel 20. Juli 2022) re- tourniert.
3. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; die Gesuchsgegnerin unter- liegt und von der Gesuchstellerin wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.
- 3 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin mit dem Hinweis, dass ihr das Original der Eingabe vom 19. Juli 2022 retourniert wird, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'563.70. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo