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RT220102

Rechtsöffnung (Sistierung)

Zürich OG · 2022-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Am 5. Mai 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 34'838.60 nebst Zins und Kosten ein (Vi-Urk. 1). Auf Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsge- such (Vi-Urk. 5) stellte der Gesuchsgegner am 18. Mai 2022 diverse prozessuale Anträge, u.a. auf Sistierung des Verfahrens, bis über seine am gleichen Gericht hängige negative Feststellungsklage über dieselbe Forderung rechtskräftig ent- schieden sei (Vi-Urk. 7). Daraufhin sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom

23. Mai 2022 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FO220001 (Vi-Urk. 9 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 1. Juni 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung vom 23.05.2022 des Bezirksgericht[s] Meilen vom

23. Mai 2022 sei aufzuheben.

E. 2 a) Die vorinstanzliche Sistierungsverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort-

- 3 - setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner habe zu Recht geltend gemacht, dass vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren ei- ne negative Feststellungsklage (FO220001) hängig sei, welche den Bestand der vorliegend streitbetroffenen, in Betreibung gesetzten Forderung zum Gegenstand habe. Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren sei vom Ausgang des Feststel- lungsverfahrens naturgemäss abhängig, weshalb es sich rechtfertige, das Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsver- fahrens zu sistieren (Urk. 2 S. 2).

c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die negative Feststellungsklage sei eine materiellrechtliche Klage; das Urteil in jenem Verfahren entfalte materielle Rechtskraft. Das Rechtsöffnungsverfahren sei dagegen ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtli- ches Verfahren; geurteilt werde nicht über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung aufgrund des Vorliegens eines genügenden Rechtsöffnungstitels fortgesetzt werden könne. Bei der negati- ven Feststellungsklage und im Rechtsöffnungsverfahren würden damit nicht die gleichen Fragen zur Diskussion stehen. Gleich wie das Ergebnis des Rechtsöff- nungsverfahrens keine Rechtkraft für den Forderungsprozess schaffe, hindere die Hängigkeit einer negativen Feststellungsklage die Weiterführung eines Rechtsöff- nungsverfahrens nicht (Urk. 1 S. 2 f.).

d) Der Gesuchsgegner hat sich, wie erwähnt (oben Erw. 1.c), im Be- schwerdeverfahren nicht vernehmen lassen.

- 4 -

e) Ein Verfahren kann sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt und namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Ver- fahrens abhängt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz begründet die Sistierung mit der Abhängigkeit des Rechtsöffnungsentscheids vom Ausgang des hängigen Feststellungsverfahrens FO220001 über die gleiche Forderung. Die Gesuchstelle- rin beanstandet dies zu Recht. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein rein betrei- bungsrechtliches Vollstreckungsverfahren; in diesem Verfahren wird einzig ent- schieden, ob ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliege, um damit die Betrei- bung fortsetzen zu können. Über den materiellrechtlichen Bestand der betriebe- nen Forderung wird dagegen nicht entschieden. Umgekehrt wird in einem Zivil- prozess ein materiellrechtlicher Entscheid über den Bestand der Forderung ge- fällt, dagegen ist in jenem Verfahren das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels nicht zu prüfen. Der Entscheid im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist daher grundsätzlich nicht vom Entscheid im Verfahren betreffend Feststellung der For- derung abhängig. Dass bei Gutheissung der Feststellungsklage die Betreibung aufgehoben oder eingestellt wird (Art. 85a Abs. 3 SchKG), ändert nichts daran, dass geprüft werden kann, ob ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliegt, d.h. dass bis zu einem anderslautenden Entscheid das Rechtsöffnungsverfahren fort- gesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren wäre nur dann nicht fortzu- setzen, wenn im Verfahren der negativen Feststellungsklage die Betreibung vor- läufig eingestellt würde (Art. 85a Abs. 2 SchKG). Dass solches nur schon drohen würde, wird nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist eine Sistierung des Rechtsöff- nungsverfahrens ohnehin nur in den seltensten Fällen zulässig (OGer ZH RT140129-O vom 03.10.2014, E. 2.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 63; vgl. ferner auch BGer 5A_311/2012 vom 15. Mai 2013, E. 3.2).

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung als begründet. Dem- gemäss ist Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren ist fortzusetzen.

- 5 -

E. 3 Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (einstweilige Abnahme der Frist zur Stellungnahme) stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Gegen ei- ne solche ist die Beschwerde (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nach- zuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). In der Beschwerdeschrift findet sich hierzu jedoch kein Wort. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht geradezu offensichtlich. Diesbezüglich kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 4 a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 34'838.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Der Gesuchsgegner hat sich zwar im Beschwerdeverfahren nicht ver- nehmen lassen, hat aber im vorinstanzlichen Verfahren das nun abgewiesene Sistierungsgesuch gestellt. Er ist daher diesbezüglich als unterliegend anzuse- hen. Das Nichteintreten auf die Fristabnahme fällt demgegenüber nicht ins Ge- wicht. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin begründet ihren dahin- gehenden Antrag mit keinem Wort und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (vgl. BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1). Der Gesuchsgegner, der im Rechts- mittelverfahren unterliegt und im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag ge- stellt hat, hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3).

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 23. Mai 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Antrag des Gesuchsgegners um Sistierung des Ver- fahrens wird abgewiesen." Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'838.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 1. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220102-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 1. Juli 2022 in Sachen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Mai 2022 (EB220151-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 5. Mai 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 34'838.60 nebst Zins und Kosten ein (Vi-Urk. 1). Auf Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsge- such (Vi-Urk. 5) stellte der Gesuchsgegner am 18. Mai 2022 diverse prozessuale Anträge, u.a. auf Sistierung des Verfahrens, bis über seine am gleichen Gericht hängige negative Feststellungsklage über dieselbe Forderung rechtskräftig ent- schieden sei (Vi-Urk. 7). Daraufhin sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom

23. Mai 2022 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FO220001 (Vi-Urk. 9 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 1. Juni 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung vom 23.05.2022 des Bezirksgericht[s] Meilen vom

23. Mai 2022 sei aufzuheben.

2. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Sistierung des Rechtsöffnungsver- fahrens Geschäfts-Nr. EB220151-G/Z01/ha sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom

8. Juni 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 6). Diese wurde dem Gesuchsgegner am 10. Juni 2022 avisiert; er hat sie jedoch nicht abgeholt (Urk. 7). Da er vom Verfahren Kenntnis hatte (vgl. Vi-Urk. 7), gilt sie als am 17. Juni 2022 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

2. a) Die vorinstanzliche Sistierungsverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort-

- 3 - setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner habe zu Recht geltend gemacht, dass vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren ei- ne negative Feststellungsklage (FO220001) hängig sei, welche den Bestand der vorliegend streitbetroffenen, in Betreibung gesetzten Forderung zum Gegenstand habe. Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren sei vom Ausgang des Feststel- lungsverfahrens naturgemäss abhängig, weshalb es sich rechtfertige, das Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsver- fahrens zu sistieren (Urk. 2 S. 2).

c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die negative Feststellungsklage sei eine materiellrechtliche Klage; das Urteil in jenem Verfahren entfalte materielle Rechtskraft. Das Rechtsöffnungsverfahren sei dagegen ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtli- ches Verfahren; geurteilt werde nicht über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung aufgrund des Vorliegens eines genügenden Rechtsöffnungstitels fortgesetzt werden könne. Bei der negati- ven Feststellungsklage und im Rechtsöffnungsverfahren würden damit nicht die gleichen Fragen zur Diskussion stehen. Gleich wie das Ergebnis des Rechtsöff- nungsverfahrens keine Rechtkraft für den Forderungsprozess schaffe, hindere die Hängigkeit einer negativen Feststellungsklage die Weiterführung eines Rechtsöff- nungsverfahrens nicht (Urk. 1 S. 2 f.).

d) Der Gesuchsgegner hat sich, wie erwähnt (oben Erw. 1.c), im Be- schwerdeverfahren nicht vernehmen lassen.

- 4 -

e) Ein Verfahren kann sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt und namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Ver- fahrens abhängt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz begründet die Sistierung mit der Abhängigkeit des Rechtsöffnungsentscheids vom Ausgang des hängigen Feststellungsverfahrens FO220001 über die gleiche Forderung. Die Gesuchstelle- rin beanstandet dies zu Recht. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein rein betrei- bungsrechtliches Vollstreckungsverfahren; in diesem Verfahren wird einzig ent- schieden, ob ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliege, um damit die Betrei- bung fortsetzen zu können. Über den materiellrechtlichen Bestand der betriebe- nen Forderung wird dagegen nicht entschieden. Umgekehrt wird in einem Zivil- prozess ein materiellrechtlicher Entscheid über den Bestand der Forderung ge- fällt, dagegen ist in jenem Verfahren das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels nicht zu prüfen. Der Entscheid im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist daher grundsätzlich nicht vom Entscheid im Verfahren betreffend Feststellung der For- derung abhängig. Dass bei Gutheissung der Feststellungsklage die Betreibung aufgehoben oder eingestellt wird (Art. 85a Abs. 3 SchKG), ändert nichts daran, dass geprüft werden kann, ob ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliegt, d.h. dass bis zu einem anderslautenden Entscheid das Rechtsöffnungsverfahren fort- gesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren wäre nur dann nicht fortzu- setzen, wenn im Verfahren der negativen Feststellungsklage die Betreibung vor- läufig eingestellt würde (Art. 85a Abs. 2 SchKG). Dass solches nur schon drohen würde, wird nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist eine Sistierung des Rechtsöff- nungsverfahrens ohnehin nur in den seltensten Fällen zulässig (OGer ZH RT140129-O vom 03.10.2014, E. 2.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 63; vgl. ferner auch BGer 5A_311/2012 vom 15. Mai 2013, E. 3.2).

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung als begründet. Dem- gemäss ist Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren ist fortzusetzen.

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3. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung (einstweilige Abnahme der Frist zur Stellungnahme) stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Gegen ei- ne solche ist die Beschwerde (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nach- zuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). In der Beschwerdeschrift findet sich hierzu jedoch kein Wort. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht geradezu offensichtlich. Diesbezüglich kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 34'838.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Der Gesuchsgegner hat sich zwar im Beschwerdeverfahren nicht ver- nehmen lassen, hat aber im vorinstanzlichen Verfahren das nun abgewiesene Sistierungsgesuch gestellt. Er ist daher diesbezüglich als unterliegend anzuse- hen. Das Nichteintreten auf die Fristabnahme fällt demgegenüber nicht ins Ge- wicht. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin begründet ihren dahin- gehenden Antrag mit keinem Wort und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (vgl. BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1). Der Gesuchsgegner, der im Rechts- mittelverfahren unterliegt und im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag ge- stellt hat, hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3).

- 6 - Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 23. Mai 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Antrag des Gesuchsgegners um Sistierung des Ver- fahrens wird abgewiesen." Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'838.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 1. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st